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Leitsatz

5 StR 553/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:241120U5STR553
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:241120U5STR553.19.0 Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 266 Zur Pflichtverletzung durch die Gewährung von Übergangsgel- dern an Vorstandsmitglieder einer kassenärztlichen Vereinigung. BGH, Urteil vom 24. November 2020 – 5 StR 553/19 LG Berlin – ECLI:DE:BGH:2020:241120U5STR553.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 553/19 vom 24. November 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Untreue u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 16. September in der Sitzung vom 24. November 2020, an denen teilgenom- men haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Cirener, Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richter am Bundesgerichtshof Köhler, Richterin am Bundesgerichtshof Resch, Richter am Bundesgerichtshof von Häfen als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt W. als Verteidiger der Angeklagten P. , Rechtsanwalt We. als Verteidiger des Angeklagten K. , Rechtsanwalt S. als Verteidiger des Angeklagten B. , Rechtsanwältin St. als Verteidigerin des Angeklagten T. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. April 2019 mit den Feststellungen auf- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten P. , K. und T. vom Vorwurf der Untreue und den Angeklagten B. vom Vorwurf der Anstif- tung zur Untreue aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Freisprüche. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben Erfolg. 1 - 4 - A. I. Mit der Anklage vom 23. Februar 2014 hatte die Staatsanwaltschaft den Angeklagten P. , K. und B. zur Last gelegt, in ihrer Eigen- schaft als Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (im Fol- genden: KVB) im Januar/Februar 2011 gemeinschaftlich handelnd mit dem als Vorsitzenden der Vertreterversammlung (im Folgenden: VV) der KVB tätigen Angeklagten T. eine Untreue in einem besonders schweren Fall zum Nachteil der KVB begangen zu haben. Danach sollen die Angeklagten P. , K. und B. im kollusiven Zusammenwirken mit dem Angeklagten T. nach Abschluss einer entsprechenden Vertragsänderung („Anpas- sungsvertrag“ vom 27. Januar 2011) die Auszahlung eines ihnen gleichwohl nicht zustehenden Übergangsgeldes in Höhe von jeweils 183.000 Euro durch die KVB erreicht haben. II. Nachdem das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 26. April 2014 die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt hatte, legte die Staatsanwaltschaft hiergegen erfolgreich sofortige Beschwerde ein. Das Kammergericht hat am 4. November 2014 das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage vor einer anderen Strafkammer zur Hauptverhandlung mit der Maßgabe zugelassen, dass der Angeklagte B. – anders als die Mitangeklagten – nicht der mittäterschaftlichen Untreue, sondern allein der Anstiftung zur Untreue hin- reichend verdächtig sei. Die Angeklagten P. , K. und B. hät- ten danach den Mitangeklagten T. zu dessen im Abschluss einer Ver- tragsänderung zu den Übergangsgeldern und anschließenden Zustimmung zur 2 3 - 5 - Auszahlung liegenden Untreuehandlung angestiftet; betreffend die Angeklagten P. und K. werde die Anstiftung allerdings konkurrenzrechtlich ver- drängt, weil ihnen (auch) durch die zeitlich nachfolgende Anordnung der Auszah- lung der Übergangsgelder ein täterschaftliches Handeln vorzuwerfen sei. III. Das Landgericht hat die Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigespro- chen und im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Die Angeklagten P. , K. und B. betrieben seit Beginn der 1990er Jahre eigene Arztpraxen. Zum 1. Januar 2005 wurden sie für die 13. Amtsperiode zum hauptamtlichen Vorstand der KVB gewählt. Am 27. November 2004 schlossen sie mit der KVB, vertreten durch den damaligen Vorsitzenden der VV, dem Zeugen M. , jeweils gleichlautende und bis zum 31. Dezember 2010 laufende Dienstverträge. Die Bruttojahresvergütung betrug 162.000 Euro. Ferner war – am Beispiel des Vertrages der Angeklagten P. – in § 10 Nr. 2 eine Regelung zum Übergangsgeld getroffen worden: „Setzt Frau P. nach Beendigung der vorgenannten Ver- tragslaufzeit ihre bisherige selbständige ärztliche Tätigkeit haupt- beruflich fort, so wird ihr die in Anlage 2 vereinbarte Vergütung und Zuschuss für die Dauer von bis zu zwölf Monaten als Über- gangsgeld weitergezahlt.“ Am 9. Mai 2006 veröffentlichten die Aufsichtsbehörden der Sozialversiche- rungsträger ein Arbeitspapier zu Vorstandsvergütungen im Bereich der Kas- sen(zahn)ärztlichen Vereinigungen, welches für die KVB und andere Kassenärzt- liche Vereinigungen zwar keine rechtliche Bindung entfaltete, aber als Richt- schnur dafür zu verstehen war, welche Vertragsgestaltungen die Rechtsauf- sichtsbehörden zukünftig akzeptieren würden. Danach sei eine Zahlung von 4 5 6 - 6 - Übergangsgeld allenfalls für die Dauer von sechs Monaten vertretbar. Daraufhin veranlasste der Zeuge M. zur Prüfung möglicher Konsequenzen das Gutachten eines Rechtsanwalts, welches Stellung zu möglichen Gehaltserhö- hungen und Dienstvertragsänderungen nehmen sollte. Das Gutachten kam hin- sichtlich des Übergangsgeldes zu dem Ergebnis, dieses habe Vergütungscha- rakter. Bei dessen Wegfall müsse als Ausgleich die Jahresvergütung um 27.000 Euro erhöht werden. Mit Genehmigung der VV kam es am 14. Oktober 2009 zu einer Erhöhung der Bruttojahresvergütung der Angeklagten um 21.000 Euro auf 183.000 Euro. Zum Übergangsgeld wurde nichts verändert. Am 13. Januar 2011 konstituierte sich die neu gewählte VV und wählte den Angeklagten T. zum neuen Vorsitzenden. Die Wahl des Vorstandes für die 14. Amtsperiode wurde auf den 27. Januar 2011 festgesetzt. Die ange- klagten Vorstandsmitglieder waren sich untereinander einig, für eine weitere Amtszeit nur dann zu kandidieren, wenn ihnen das vertragliche Übergangsgeld erhalten bliebe und nicht – wie im Arbeitspapier angeführt – auf den Zeitraum von sechs Monaten reduziert würde. Am 24. Januar 2011 tagte der Ausschuss für Vorstandsfragen zu den für die neue Wahlperiode abzuschließenden Dienstverträgen der Vorstände. Die An- geklagten K. und B. verdeutlichten, dass der Vorstand ohne die Si- cherung des bisherigen Übergangsgeldes nicht für eine Wiederwahl zur Verfü- gung stehe. Der Ausschuss kam einstimmig zu dem Ergebnis, dass den Vorstän- den bei einer Wiederwahl das Übergangsgeld erhalten bleiben sollte. Maßgebli- che Beweggründe waren hierbei, dass die angeklagten Vorstandsmitglieder ihre Arztpraxen aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit seit sechs Jahren nicht wirtschaft- lich betreiben konnten und ihnen „hierfür ein Ausgleich“ gewährt werden sollte. Zudem sollten diese für eine Wiederwahl gewonnen werden. 7 8 - 7 - Am 27. Januar 2011 unterzeichneten die Angeklagten vor der Vorstands- wahl eine Änderungsvereinbarung, die neben einer Verlängerung des alten Dienstvertrages bis zum 28. Februar 2011 eine Klausel enthielt, nach der das Übergangsgeld mit Ablauf der Vertragslaufzeit ausgezahlt werde, ohne dass es – was die ursprüngliche Vereinbarung noch vorsah – zur Beendigung der Vor- standstätigkeit und zur Wiederaufnahme der Praxistätigkeit kommen musste. Im Anschluss an die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder am gleichen Tag – die VV war nicht über diese Vertragsänderung informiert worden – verhandelten diese mit der KVB über neue Dienstverträge. Schon am 23. Februar 2011 legte die Personalabrechnungsstelle der KVB den Angeklagten P. und K. , die für die KVB nach der Kassenord- nung auszahlungsberechtigt waren, die Anordnung der Auszahlung der Über- gangsgelder zur Zeichnung vor. Die Zahlungen der Übergangsgelder gingen je- weils am 28. Februar 2011 auf den Konten der Vorstandsmitglieder ein. Die Gel- der wurden aus den gebildeten Rückstellungen ausbezahlt. Dies führte nicht zu finanziellen Engpässen bei der KVB. Ohne Auszahlung wäre die Rückstellung aufgelöst worden und den laufenden Mitteln der KVB zugeflossen. Am 10. März 2011 unterzeichneten die Vorstandsmitglieder die neuen Dienstverträge, nach denen die Jahresvergütung um 12.000 Euro auf nunmehr 195.000 Euro erhöht wurde. Das Übergangsgeld wurde entsprechend dem Ar- beitspapier der Aufsichtsbehörden aus dem Jahr 2006 auf sechs Monate Laufzeit beschränkt, ohne dass die Wiederaufnahme der Praxistätigkeit erforderlich war. In der Sitzung der VV vom 24. März 2011 erfuhren die Mitglieder erstmals von der Vereinbarung vom 27. Januar 2011 und genehmigten nur den neuen Dienstvertrag. Die Abstimmung über die Änderung vom 27. Januar 2011 wurde auf den 5. Mai 2011 verschoben, da der Angeklagte T. und die Zeugin 9 10 11 12 - 8 - Wes. „die Fragen von einzelnen Mitgliedern“ der VV „nicht so einfach be- antworten konnten.“ Am 5. Mai 2011 genehmigte die VV auch die Änderungsvereinbarung vom 27. Januar 2011 und die Auszahlung der Übergangsgelder. Am 27. Februar 2012 erließ die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales als Rechtsaufsichtsbe- hörde einen Bescheid, nach dem die VV die Genehmigung des Vertrages vom 27. Januar 2011 und der Auszahlung der Übergangsgelder aufzuheben habe. Die hiergegen von der KVB vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erhobene Klage nahm diese auf Hinweis des Gerichts im Verhandlungstermin vom 19. Dezember 2012 zurück. Die Übergangsgelder wurden von den ange- klagten Vorstandsmitgliedern zurückgezahlt. IV. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Wertungen getroffen: Der Abschluss des Vertrages vom 27. Januar 2011 erfülle für den Ange- klagten T. mangels einer eingeräumten Vertretungsmacht nicht den Missbrauchstatbestand. Eine daher allein in Betracht kommende Strafbarkeit un- ter dem Aspekt einer Treupflichtverletzung scheide ebenfalls aus, weil in diesem Vorgehen keine Pflichtwidrigkeit zu erkennen sei, es insbesondere nicht gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoße. Ohne strafbare Haupttat durch den Angeklagten T. scheide eine Anstiftung hierzu durch die angeklagten Vorstandsmitglieder aus. Zudem sei keine Anstiftungshandlung ersichtlich. 13 14 15 - 9 - Hinsichtlich der Auszahlungsanordnung vom 23. Februar 2011 liege keine Untreuehandlung der Angeklagten P. und K. vor. Zwar habe für diese eine Vermögensbetreuungspflicht bestanden, indes sei der KVB kein Ver- mögensnachteil entstanden, weil der Auszahlung eine schadensausgleichende Kompensation gegenübergestanden habe. Da die Gelder aus liquiden Mitteln der KVB ausgezahlt wurden und die Gefahr einer Nichtgenehmigung durch die VV als gering einzuschätzen gewesen sei, scheide auch eine schadensgleiche Ver- mögensgefährdung aus. Jedenfalls hätten die Angeklagten nicht vorsätzlich ge- handelt, da sie von einer sicheren Genehmigung der VV ausgegangen seien. B. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führen auf die Sachrüge zur Auf- hebung des Urteils. I. Die Strafkammer hat die Verwirklichung des Tatbestands der Untreue in der Variante der Treubruchverletzung durch den Angeklagten T. in rechtsfehlerhafter Weise verneint. Sie ist zwar ist im Ansatz von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, indem sie eine Vermögensbetreuungs- pflicht angenommen hat (1.). Rechtsfehlerhaft hat sie aber eine Pflichtverletzung verneint, weil sie aufgrund unvollständiger Auslegung der tatgegenständlichen Vereinbarungen einen Zusammenhang des geleisteten Übergangsgeldes mit der bevorstehenden Amtsperiode angenommen hat (2.). Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil (3.). 16 17 18 - 10 - 1. Rechtlich zutreffend ist das Landgericht von einer Vermögensbetreu- ungspflicht des Angeklagten T. ausgegangen. Nach § 266 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen eine ihm oblie- gende Vermögensbetreuungspflicht verstößt und hierdurch dem Vermögen des Treugebers einen Nachteil zufügt. Untreue ist mithin die pflichtwidrige und mit Vermögensnachteilen verbundene Ausübung einer anvertrauten Machtstellung in einer fremden Vermögenssphäre (SSW-StGB/Saliger, 4. Aufl., § 266 Rn. 3), wobei die Norm einen Missbrauchs- und einen Treubruchtatbestand enthält, wel- che beide eine Vermögensbetreuungspflicht des Täters erfordern. a) Eine solche kann sich etwa daraus ergeben, dass die Befugnis einge- räumt wird, über fremdes Vermögen zu verfügen, und den Befugnisinhaber dabei die herausgehobene Pflicht trifft, die Vermögensinteressen desjenigen zu be- treuen, über dessen Vermögen ihm wirksam Rechtsmacht eingeräumt ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 1951 – 1 StR 171/51, BGHSt 1, 186, 188; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 266 Rn. 21). So verhält es sich hier indes nicht, denn der Angeklagte T. als Vorsitzender der VV hatte keinerlei rechtliche Befugnis, Dienst- verträge mit den Vorstandsmitgliedern mit Wirkung für und gegen die KVB abzu- schließen. Die entsprechende Vertretungsmacht hatte ausschließlich die VV als Kollektivorgan (§ 5 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 8 der Satzung der KVB in der zur Tatzeit geltenden Fassung), die ihren Willen dadurch bildet, dass sie einen Beschluss fasst. Nichts anderes ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung für die VV der KVB. Danach vertritt der Vorsitzende der VV diese in dienstrechtlichen Fragen gegenüber dem Vorstand. Damit sind jedoch lediglich die Zuständigkei- ten des Vorsitzenden zur Aushandlung und Unterzeichnung der Dienstverträge umschrieben, ohne dass hiermit die Entscheidungsbefugnis über den Abschluss 19 20 21 - 11 - verbunden wäre (vgl. Hantel, NZS 2005, 580, 582 f.). In Ermangelung einer be- sonderen Bevollmächtigung des Angeklagten T. durch die VV fehlte es diesem bei Abschluss der neuen Anpassungsverträge vom 27. Januar 2011 so- mit an der erforderlichen Vertretungsmacht (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2019 – II ZR 121/16, NJW 2019, 3718, 3720). b) Eine Betreuungspflicht im Sinne des Untreuetatbestands ist aber auch dann gegeben, wenn der Täter in einer Beziehung zum (potenziell) Geschädigten steht, die eine besondere, über die für jedermann geltende Pflicht zur Wahrung der Rechtssphäre anderer hinausgehende Verantwortung für dessen materielle Güter mit sich bringt. Den Täter muss eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen treffen. Hierfür ist in erster Linie von Bedeutung, ob sich die fremdnützige Vermögensfürsorge als Hauptpflicht, mithin als zumindest mitbestimmende und nicht nur beiläufige Ver- pflichtung darstellt. Diese besonders qualifizierte Pflichtenstellung in Bezug auf das fremde Vermögen muss über allgemeine vertragliche Sorgfalts- und Rück- sichtnahmepflichten ebenso hinausgehen wie über eine rein tatsächliche Einwir- kungsmöglichkeit. Erforderlich ist weiterhin, dass dem Täter die ihm übertragene Tätigkeit nicht durch ins Einzelne gehende Weisungen vorgezeichnet ist, sondern ihm Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen und eine gewisse Selbstän- digkeit belassen wird. Hierbei ist nicht nur auf die Weite des dem Täter einge- räumten Spielraums abzustellen, sondern auch auf das Fehlen von Kontrolle, also auf seine tatsächlichen Möglichkeiten, ohne eine gleichzeitige Steuerung und Überwachung durch den Treugeber auf dessen Vermögen zuzugreifen (st. Rspr.; siehe etwa BGH, Beschluss vom 26. November 2015 – 3 StR 17/15, BGHSt 61, 48, 62 f. mwN). 22 - 12 - Nach diesen Maßstäben ist eine Vermögensbetreuungspflicht des Ange- klagten T. zu bejahen. Als Mitglied und Vorsitzender der VV bestand seine Hauptpflicht darin, die Vermögensinteressen der Körperschaft wahrzuneh- men, was seinen Niederschlag in deren Kontrollbefugnis gegenüber dem Vor- stand (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung) und im formellen Abschluss der Dienstver- träge mit den Vorstandsmitgliedern (§ 5 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 8 der Satzung) findet. Die Funktion der VV ist insoweit vergleichbar mit derjenigen von Aufsichtsräten bei juristischen Personen des Privatrechts (vgl. zur Vermögensbetreuungspflicht von deren Mitgliedern BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 – 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 335 f.; vom 6. Dezember 2001 – 1 StR 215/01, BGHSt 47, 187, 200 f.; Zehetgruber, wistra 2018, 489, 490). Der Angeklagte T. nahm daher auch ohne eingeräumte Vertre- tungsmacht zum Abschluss der Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern eine Stellung ein, die ihm eine weitreichende Einwirkung auf das Vermögen der KVB ermöglichte. Seine Unterschrift auf den Anpassungsverträgen vom 27. Januar 2011 setzte einen Prüfvorgang der Personalabrechnungsstelle der KVB in Gang, aufgrund dessen die Auszahlung der Übergangsgelder an die Vor- standsmitglieder als „sachlich und rechnerisch richtig“ vorgenommen wurde. Zu- dem erteilte er einem Mitarbeiter für Haushalt und Finanzen die Auskunft, das Übergangsgeld sei zum Zeitpunkt der Fälligkeit am 28. Februar 2011 auszuzah- len. Aufgrund des in seine hervorgehobene Position gesetzten Vertrauens der nachgeordneten Stellen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 10. Juli 1996 – 3 StR 50/96, NStZ 1996, 540, und vom 14. Juli 1999 – 3 StR 188/99, NStZ 1999, 558) ist eine strafrechtliche Verantwortung für das Vermögen der Körperschaft zu bejahen. 23 24 - 13 - 2. Die Strafkammer hat das Vorliegen einer untreuerelevanten Pflichtver- letzung in rechtsfehlerhafter Weise verneint. a) Das Landgericht hat sich zwar mangels rechtlicher Befugnisse des An- geklagten T. zum Abschluss der Vorstandsverträge im Ansatz zutref- fend nicht mit dem Missbrauchstatbestand befasst, sondern die Treubruchvari- ante (§ 266 Abs. 1, Alt. 2 StGB) geprüft. Es hat das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit öffentlicher Verwaltung in den Blick genommen und die Aus- zahlung des Übergangsgeldes am 28. Februar 2011 als zulässigen Bestandteil der Vergütung für die sich an die Neuwahl anschließende 14. Amtsperiode ange- sehen. Es gebe einen Zusammenhang zwischen der Zahlung des Übergangs- geldes und dem Abschluss des Dienstvertrages für die nachfolgende Amtsperi- ode, weil die Auszahlung nur für den Fall der Fortsetzung der Vorstandstätigkeit greife. Danach stelle sich das ausbezahlte Übergangsgeld als Vergütungsbe- standteil nach dem Dienstvertrag für die neue Amtsperiode dar, der auch bei rechnerischer Umlegung auf die neue Jahresvergütung überdies nicht über- durchschnittlich hoch sei. b) Diese Wertung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das ergibt sich aus Folgendem: aa) Das Merkmal der Verletzung einer Pflicht zur Wahrnehmung und Be- treuung fremder Vermögensinteressen knüpft an außerstrafrechtliche Normkom- plexe und Wertungen an, die das Verhältnis zwischen dem Vermögensinhaber und dem Vermögensverwalter im Einzelnen gestalten und so erst den Inhalt der – strafbewehrten – Pflicht und die Maßstäbe für deren Verletzung festlegen (BVerfGE 126, 170, 204; BGH, Beschluss vom 13. September 2010 – 1 StR 220/09, BGHSt 55, 288, 300 mwN). 25 26 27 28 - 14 - Einen solchen untreuerelevanten Maßstab stellt das den gesamten Be- reich der öffentlichen Verwaltung überspannende haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dar (BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2020 – 5 StR 366/19, BGHSt 64, 246, und vom 26. November 2015 – 3 StR 17/15, BGHSt 61, 48, 70). Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber für die kassenärztli- chen Vereinigungen in § 69 Abs. 2 SGB IV i.V.m. § 78 Abs. 6 SGB V normiert. Es handelt sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die eine Mittel-Zweck-Relation beschreiben mit dem Ziel, bei der Verwendung von Haushaltsmitteln das Maß des Notwendigen nicht zu überschreiten. Bei der praktischen Umsetzung dieses Gebots muss aber schon wegen der sachbedingten Schwierigkeiten einer Er- folgskontrolle den einzelnen Verwaltungsträgern bei der Beurteilung der Wirt- schaftlichkeit und Sparsamkeit einer Maßnahme ein Rahmen belassen werden, der durch das Selbstverwaltungsrecht noch verstärkt wird (BSGE 55, 277; BSGE 71, 108). Für die Höhe der im Bereich der öffentlichen Verwaltung gezahlten Vergü- tungen ist ein verhältnismäßig weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum er- öffnet. Sofern ihn nicht öffentlich-rechtliche Vorschriften begrenzen, überschreitet der zur Entscheidung Berufene seinen Ermessensspielraum regelmäßig nicht, wenn er eine angemessene Vergütung bezahlt (BGH, Urteil vom 24. Mai 2016 – 4 StR 440/15, BGHR StGB § 266 Pflichtwidrigkeit 1). Eine pflichtwidrige Verlet- zung des Sparsamkeitsgebots liegt daher regelmäßig erst dann vor, wenn eine sachlich nicht gerechtfertigte und damit unangemessene Gegenleistung gewährt wird (BGH, Urteil vom 29. August 2007 – 5 StR 103/07, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Pflichtwidrigkeit 4). Wann dies der Fall ist, entzieht sich einer generalisie- renden Betrachtungsweise. 29 30 - 15 - bb) Das Landgericht hat diesem rechtlichen Maßstab nur unzureichend Rechnung getragen. Denn es hat sich durch die auf einer rechtsfehlerhaften Aus- legung der getroffenen Vereinbarungen beruhenden Annahme, dass die Zahlun- gen Vergütungsbestandteile für die 14. Amtsperiode gewesen seien, den Blick darauf verstellt, ob diese nicht tatsächlich ohne Gegenleistung gezahlt wurden. Dann wäre aber zu bedenken gewesen, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit jedenfalls bei Zuwendungen anzunehmen ist, die keine Gegenleistung zum Gegenstand haben und auch nicht durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben als gerechtfertigt angesehen werden können (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 – 4 StR 294/04, NStZ-RR 2005, 83, 84; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 – 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 337 f., und vom 17. September 2009 – 5 StR 521/08, BGHSt 54, 148, 158, für entsprechende Zuwendungen in der Privatwirtschaft). Die Auslegung von Verträgen ist ein wertender Akt, weil sie unterschiedli- che Aspekte in einer richterlichen Feststellung zusammenführt. Das Revisions- gericht kann sie nur auf Rechtsfehler hin überprüfen, insbesondere darauf, ob die Auslegung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft oder Verstöße gegen Denk- oder Erfahrungssätze aufweist (BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 – 5 StR 73/03, ZIP 2004, 1200, 1202, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 49, 147). Solche Rechtsfehler liegen hier vor. Bei seiner Auslegung hat das Land- gericht folgende wesentliche Umstände nicht erörtert und so den Bedeutungsge- halt der getroffenen Vereinbarungen nur unzureichend erfasst. (1) Bereits der Inhalt des Anpassungsvertrages vom 27. Januar 2011 spricht gegen den vom Landgericht angenommenen Zusammenhang mit dem Dienstvertrag für die 14. Amtsperiode, was vom Landgericht in die Wertung hätte 31 32 33 34 - 16 - einbezogen werden müssen. Denn dieser enthielt neben der Vereinbarung zum Übergangsgeld eine Verlängerung des Dienstvertrages für die 13. Amtsperiode um einen Monat, was einen Zusammenhang mit der ablaufenden Amtsperiode nahelegt. Ein solcher wird auch durch die Klausel zum Übergangsgeld selbst her- gestellt, indem die Vertragsparteien ausdrücklich Bezug auf eine Änderung von § 10 Abs. 2 des Dienstvertrages vom 27. November 2004 nahmen. (2) In einem unerörterten und mithin unaufgelösten Spannungsverhältnis zur Wertung des Landgerichts stehen darüber hinaus die festgestellten Erwägun- gen des Ausschusses für Vorstandsangelegenheiten bei der Erarbeitung des An- passungsvertrages vom 27. Januar 2011. Denn nach dessen Vorstellung sollte das „Übergangsgeld gemäß § 10 des Dienstvertrages vom 27. November 2004 erhalten bleiben“, weil die Vorstandsmitglieder ihre Praxen sechs Jahre nicht wirt- schaftlich hätten betreiben können und ihnen ein Ausgleich „für die zurücklie- gende Dienstzeit“ gewährt werden sollte. Im Einklang damit steht die Feststel- lung, dass der vormalige Vorsitzende der VV, der Zeuge M. , auch von einer Entschädigung für solche Leistungen, die die Vorstände in der 13. Amtspe- riode erbracht hätten, ausgegangen ist. Auch lässt das Landgericht eine Auseinandersetzung mit der – zu seinem Auslegungsergebnis gegenläufigen – Feststellung vermissen, der Ausschuss habe bewusst von einer Umlage des Übergangsgeldes auf die zukünftige Jah- resvergütung abgesehen, weil er eine daraus folgende unterschiedliche Entloh- nung zwischen neuen und wiedergewählten Vorstandsmitgliedern zu vermeiden suchte und eine hiernach zu entrichtende Gesamtvergütung ihm im Hinblick auf spätere Vertragsverhandlungen zu hoch erschien. 35 36 - 17 - (3) Zu einer vollständigen, alle relevanten Aspekte der vertraglichen Aus- gestaltung in den Blick nehmenden Auslegung hätte auch die Erwägung gehört, ob das Interesse der angeklagten Vorstandsmitglieder am Erhalt des Übergangs- geldes überkompensiert worden sein könnte, indem nach der Auszahlung des Betrages für zwölf Monate eine Zahlung von Übergangsgeld am Ende der 14. Amtsperiode für weitere sechs Monate vereinbart wurde. 3. Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler. Der Senat kann nicht aus- schließen, dass das Landgericht bei Einstellung dieser Umstände die Gewährung des Übergangsgeldes als Gegenleistung für die 13. Amtsperiode gewertet hätte. a) Ausgehend von einer solchen Wertung könnte das Übergangsgeld nicht als Entgelt für die bereits geleistete Vorstandstätigkeit begriffen werden. Zwar wird der einem Organmitglied durch Dienstvertrag erteilten Versorgungszusage für die Zeit nach dessen Ausscheiden grundsätzlich Entgeltcharakter zugebilligt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 1975 – II ZR 90/73, NJW 1976, 145, 147, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 65, 190; vom 28. September 1981 – II ZR 181/80, MDR 1982, 462, und vom 3. Juli 2000 – II ZR 381/98, BGHR BetrAVG § 1 Übergangsgeld 1). Dies ist hier möglicherweise für die im ursprünglichen Dienstvertrag vom 27. November 2004 getroffene Vereinbarung zum Übergangsgeld zu bejahen, weil es nach § 10 Abs. 3 und 4 bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses nur teilweise bzw. gar nicht beansprucht werden konnte. Bei der entsprechenden Klausel im Anpassungsvertrag vom 27. Januar 2011 liegen die Dinge hingegen anders. Zum Zeitpunkt des Abschlusses war die vertraglich vorgesehene Tätigkeit der Vorstandsmitglieder schon nahezu vollständig erbracht. Die Zuerkennung eines Anspruchs auf 37 38 39 40 - 18 - Übergangsgeld unter Wegfall der vorherigen vertraglichen Voraussetzungen ver- pflichtete daher die KVB zu einer bis dahin nicht geschuldeten Leistung, ohne dass sie hierfür eine Gegenleistung erhalten sollte. Hinzu kommt, dass durch die Änderung der Dienstverträge am 14. Oktober 2009 ohnehin bereits eine höhere Jahresvergütung der Vorstandsmitglieder vereinbart worden war. Der zeitliche Ablauf und die Erhöhung um 21.000 Euro lassen es naheliegend erscheinen, dass dies vor dem Hintergrund der Empfehlung aus dem Gutachten vom 21. Dezember 2008 geschah, wonach bei Wegfall des Übergangsgeldes eine Er- höhung der Jahresbezüge um 27.000 Euro zu gewähren sei. b) Die Verpflichtung zur Zahlung des Übergangsgeldes im Anpassungs- vertrag vom 27. Januar 2011 erweist sich auch nicht unter dem Aspekt der ange- messenen Verfolgung öffentlicher Aufgaben als pflichtgemäß; die Zahlung hatte für die KVB keinen relevanten zukunftsbezogenen Nutzen. Das Landgericht hat festgestellt, die Angeklagten P. , K. und B. hätten ihre Kandidatur zur Wiederwahl für die 14. Amtsperiode da- von abhängig gemacht, dass ihnen das Übergangsgeld aus dem laufenden Ver- tragsverhältnis erhalten bleibe. Aufgrund der vorangegangenen Arbeit der Vor- standsmitglieder und der Aufstellung von lediglich zwei weiteren Kandidaten habe sich der Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten dazu entschieden, den Vorstandsmitgliedern das Übergangsgeld am 28. Februar 2011 auszuzahlen. Diesbezüglich ist zwar anerkannt, dass finanzielle Zuwendungen an Mit- arbeiter auch dann vom Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ge- deckt sein können, wenn sie im Interesse einer qualitativ befriedigenden und ef- fektiven Aufgabenerfüllung geleistet werden (vgl. BGH, Urteile vom 29. August 2007 – 5 StR 103/07, aaO Rn. 37, und vom 9. Dezember 2004 41 42 43 - 19 - – 4 StR 294/04, aaO, S. 86). Insoweit ist die Rechtslage vergleichbar mit Sonder- zahlungen im privatrechtlichen Bereich, bei denen eine treupflichtwidrige Verwendung des anvertrauten Gesellschaftsvermögens verneint wird, wenn die Zahlung einen zukunftsbezogenen Nutzen zum Wohle des Unternehmens auf- weist (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 – 3 StR 470/04, aaO, S. 337; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. April 1997 – II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 255). Die getroffenen Feststellungen lassen aber die Annahme einer solchen zulässigen Zuwendung zur zukünftigen Aufgabenerfüllung nicht zu. aa) Die Entscheidung über den Abschluss der Anpassungsverträge traf allein der Angeklagte T. , nachdem der Ausschuss für Vorstandsangele- genheiten seine nach der Satzung rechtlich irrelevante Zustimmung erteilt hatte. Die Entscheidung hierüber stand vielmehr ausschließlich der VV zu, die in die- sem Fall zu beurteilen gehabt hätte, ob die inhaltliche Änderung des Übergangs- geldes zur Erhaltung eines handlungsfähigen Vorstandes geboten war. Das Han- deln einer hierfür unzuständigen Person ist nicht zum Wohle des Vermögensin- habers. bb) Zudem hätte das Landgericht näher prüfen müssen, inwieweit die Zah- lung des Übergangsgeldes tatsächlich notwendig war, um die Funktionsfähigkeit des Vorstands zu erhalten. Einem Träger der öffentlichen Verwaltung ist es im Unterschied zu einem privaten Unternehmer nicht freigestellt, Vergütungen in be- liebiger Höhe zu gewähren (BSGE 55, 277). Für den Bereich der Krankenkassen hat das Bundessozialgericht entschieden, dass diese ihren Vorstandsmitgliedern nur Gehälter in notwendiger Höhe anbieten dürfen. Notwendig sei das Gehalt, welches nach den Bedingungen des Markts angeboten werden müsse, um qualifiziertes Personal zu gewinnen und zu halten (BSGE 125, 207). 44 45 46 - 20 - Hierüber geben die Urteilsgründe keinen Aufschluss. Es wird schon nicht mitgeteilt, ob die Entscheidungsträger die übrigen Kandidaten für nicht hinrei- chend qualifiziert hielten. Der vorgebliche Zeitdruck zur Aufstellung der Vor- standskandidaten bis zum Ablauf der Amtszeit vermochte die entgegen der ur- sprünglichen Vereinbarung geleistete Zahlung des Übergangsgeldes ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Denn gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung der KVB bleiben die Organmitglieder bis zur Übernahme durch die Nachfolger im Amt (vgl. Kass-Komm/Rademacker, 110. EL Juli 2020, SGB V, § 80 Rn. 21). Wie sich aus § 7 Abs. 7 der Satzung ergibt, hätte selbst eine Niederlegung der bisherigen Vor- standsmitglieder hieran nichts geändert, da diese bis zur Wahl von Nachfolgern die Amtsgeschäfte weiterführen müssen. cc) Unabhängig von der zeitlichen Reichweite der fortdauernden Organ- stellung nach § 3 Abs. 2 der Satzung erweisen sich die Überlegungen des Land- gerichts zur Aufstellung geeigneter Vorstandskandidaten zudem als hypothe- tisch, weil offen bleibt, ob sich nicht noch weitere Interessenten – möglicherweise motiviert durch eine allgemeine Erhöhung der Vorstandsgehälter – gefunden hät- ten, falls die Amtsinhaber nicht mehr kandidiert hätten. c) Die Genehmigung der Anpassungsverträge durch die VV am 5. Mai 2011 entfaltete keine tatbestands- oder unrechtsausschließende Wirkung, weil selbst das Kollektivorgan eine zweckwidrige Verwendung von öffentlichen Mitteln nicht wirksam zu genehmigen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1990 – 2 StR 439/90, NJW 1991, 990, 991, insoweit nicht abge- druckt in BGHSt 37, 226; Beschluss vom 23. Oktober 1981 – 2 StR 477/80, BGHSt 30, 247, 249). 47 48 49 - 21 - II. Auch hinsichtlich der Angeklagten P. , K. und B. ha- ben die Freisprüche keinen Bestand, weil das Landgericht aufgrund der getroffe- nen Feststellungen rechtsfehlerhaft eine Untreue als nicht verwirklicht angese- hen hat. 1. Die Angeklagten P. , K. und B. traf eine Vermö- gensbetreuungspflicht. Als Mitglieder des Vorstands waren sie für die Verwaltung der Körperschaft, insbesondere die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel ver- antwortlich (§ 79 Abs. 5 Satz 1 SGB V, § 7 Abs. 9 Satz 3 der Satzung). Zwar findet die Vermögensbetreuungspflicht grundsätzlich eine Grenze in eigenen Vergütungsangelegenheiten, weil die Interessen von Vermögensinhaber und Treupflichtigem insoweit nicht gleichgerichtet sind (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 – 3 StR 470/04, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbe- treuungspflicht 40, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 50, 331, und vom 17. September 2009 – 5 StR 521/08, ZIP 2009, 2110, 2118, insoweit nicht abge- druckt in BGHSt 54, 148). Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich das Streben des Vergütungsempfän- gers nach einem möglichst hohen Gehalt in den dafür vorgesehenen Entschei- dungsbahnen hält (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 3 StR 146/13, NZWiSt 2014, 135, 139). Das ist vorliegend nicht der Fall, weil die Angeklagten den eigentlichen Entscheidungsträger – die VV – umgingen. 2. Hinsichtlich der Pflichtverletzung wird auf das für den Angeklagten T. Ausgeführte verwiesen. 50 51 52 53 54 - 22 - III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Zur Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten T. als Treu- pflichtverletzung wird das neue Tatgericht die neu festzustellenden Begleitum- stände der Zahlungen umfassend in den Blick zu nehmen haben (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2016 – 4 StR 440/15, NStZ 2016, 600, 602; Saliger/Schweiger, ZG 2018, 16, 20; Rönnau, NStZ 2004, 113, 115). a) Dabei wird auch in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen sein, dass – wie es den bisherigen Feststellungen entspricht – der Angeklagte bei der Ver- tragsunterzeichnung geltende Zuständigkeiten verletzte. Ein Vertrauen darauf, dass die eigentlich entscheidungsbefugte VV – wie in der Vergangenheit – ent- sprechende Geschäfte nachträglich genehmigte, wird im Hinblick auf die Umge- hung der VV, die zudem gerade erst neu gewählt worden war, und das Unterlas- sen der gebotenen Beteiligung des Haushaltsausschusses kritisch zu überprüfen sein. b) Zudem wird Berücksichtigung finden müssen, dass der Angeklagte T. mit der Vereinbarung des kurzfristigen Auszahlungsdatums am 28. Februar 2011 Fakten geschaffen haben könnte, bevor es zur eigentlichen Entscheidungsfindung in der VV kam, obwohl die Anpassungsverträge schon frü- her, nämlich in der regulären VV am 17. Februar 2011 hätten thematisiert werden können. In diesem Zusammenhang wird auch von Bedeutung sein, ob erneut festgestellt werden kann, dass der Ausschuss erst nach dem 28. Februar 2011 über die Unterzeichnung der Anpassungsverträge und die Auszahlung informiert wurde. 55 56 57 58 - 23 - 2. Der Vermögensnachteil der KVB lässt sich nicht damit verneinen, dass den Angeklagten P. , K. und B. aus den Dienstverträgen vom 27. November 2004 hinsichtlich des Übergangsgeldes eine Anwartschaft ent- standen wäre, von der die KVB durch die Zahlung am 28. Februar 2011 befreit worden wäre. Zwar werden Versorgungszusagen in der Rechtsprechung biswei- len als Anwartschaft bewertet, deren Wert nicht entschädigungslos entzogen werden könne (vgl. BAGE 24, 177). Für Übergangsgelder kann dies aber allen- falls bei einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien angenommen werden (BGH, Urteil vom 3. Juli 2000 – II ZR 381/98, aaO). Dagegen spricht auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen schon, dass der Anspruch auf das Übergangsgeld ursprünglich nur für den Fall der Fortführung der Praxis entste- hen sollte. Aber auch unter dieser Bedingung wäre der Anspruch noch nicht in voller Höhe entstanden, was die Parteien mit der Formulierung der Weiterzah- lung des Übergangsgeldes „von bis zu zwölf Monaten“ zum Ausdruck brachten. Ob sie hierbei an die Unterschreitung der Erträge aus der ärztlichen Tätigkeit gegenüber der Vergütung für die KVB dachten, ist Auslegungsfrage und gegebe- nenfalls vom Tatgericht zu bewerten. 3. Zum Vorsatz der Untreue gehört zwar auch, dass der Täter die Pflicht- widrigkeit seines Handelns kennt (BGH, Urteile vom 7. November 1990 – 2 StR 439/90, aaO, und vom 18. November 1986 – 1 StR 536/86, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vorsatz 1). Dabei wird aber zu berücksichtigen sein, ob die 59 60 - 24 - Angeklagten den nach der Satzung vorgesehenen Verfahrensgang bewusst um- gangen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2011 – 1 StR 592/10, NStZ 2011, 520). Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Berlin, LG, 29.04.2019 - 243 Js 1151/11 (528 KLs) (42/14) 161 Ss 155/19