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Entscheidung

5 StR 348/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:241120B5STR348
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:241120B5STR348.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 348/20 vom 24. November 2020 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Lübeck vom 7. Mai 2020 im Schuldspruch dahin geän- dert, dass in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe die Ver- urteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Miss- brauchs einer Schutzbefohlenen entfällt. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellen Miss- brauch einer Schutzbefohlenen in vier Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs 1 - 3 - einer Schutzbefohlenen in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah- ren und sechs Monaten verurteilt; wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrens- verzögerung hat es zwei Monate der Strafe als vollstreckt erklärt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat im Um- fang der Entscheidungsformel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1. In den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe kann, wie der Generalbun- desanwalt zutreffend ausgeführt hat, die Verurteilung wegen tateinheitlich began- genen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. März 2004 geltenden Fassung vom 13. November 1998) keinen Be- stand haben, weil insoweit das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Zu Gunsten des Angeklagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass er beide Taten vor dem 1. April 1999 begangen hat. Angesichts der Straf- androhung des § 174 Abs. 1 StGB aF, die von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren reichte, betrug die Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Da die Erstreckung der Ruhensvorschrift des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB auf Taten nach § 174 StGB erst mit Wirkung ab dem 1. April 2004 eingetreten ist, sind diese sexuellen Missbrauchshandlungen verjährt. Der Eintritt der Verjährung begründet hinsichtlich des betreffenden Tatvor- wurfs ein von Amts wegen zu beachtendes Verfolgungshindernis. Dies führt in den Fällen II.1 und II.2 zum Wegfall des jeweils tateinheitlich mit sexuellen Miss- brauch eines Kindes erfüllten Tatbestands des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 3 StR 531/12, NJW 2014, 1025 Rn. 7). Insoweit hat der Senat den Schuldspruch geändert. 2 3 - 4 - 2. Dies führt indes nicht zur Aufhebung der betroffenen Einzelstrafen, da auch verjährte Taten mit dem ihnen noch zukommenden Gewicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2016 – 1 StR 619/15). Der Senat kann ausschließen, dass der Wegfall der tateinheitli- chen Delikte im Schuldspruch bei der Strafzumessung der Einzelstrafen in Kennt- nis der Verjährung zu einer milderen Bestrafung geführt hätte. 3. Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Cirener Berger Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Lübeck, LG, 07.05.2020 - 747 Js 27134/18 7 KLs 4 5