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Entscheidung

I ZR 66/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:191120BIZR66
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:191120BIZR66.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 66/20 vom 19. November 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2020 durch die Richter Prof. Dr. Schaffert und Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. März 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund- sätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrund- rechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat mit Recht ausgeführt, dass eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV im Hinblick auf die Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Ge- meinschaftskodexes für Humanarzneimittel nicht veranlasst ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - I ZR 2/12, GRUR 2014, 94 Rn. 21 = WRP 2014, 65 - Pflichtangaben im Internet, mwN). Im Übrigen hat das Beru- fungsgericht den Unterlassungsausspruch rechtsfehlerfrei selbständig tragend auf einen vertraglichen Unterlassungsanspruch gestützt. Auch insoweit hat die Nichtzulassungsbeschwerde keine durchgreifenden Zu- lassungsgründe dargelegt. - 3 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 35.200 € Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 16.07.2019 - 31 O 88/18 - OLG Köln, Entscheidung vom 13.03.2020 - 6 U 201/19 -