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Entscheidung

4 StR 361/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:191120B4STR361
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:191120B4STR361.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 361/20 vom 19. November 2020 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Münster (Westf.) vom 18. Februar 2020 im Aus- spruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.195 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er- pressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat es an- geordnet, dass aus seinem Vermögen ein Geldbetrag in Höhe von 6.695 Euro eingezogen wird, für den er gesamtschuldnerisch mit dem gesondert verfolgten M. haftet. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Überprüfung nur in Höhe von 6.195 Euro stand. Das Landgericht hat zwar gemäß §§ 73, 73c StGB zutref- fend auf den Wert der nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhandenen Tatbeute in Höhe von 6.695 Euro abgestellt, dabei aber unberücksichtigt gelas- sen, dass der Mitangeklagte 500 Euro zur Schadenswiedergutmachung an das geschädigte Wettbüro gezahlt hat. Da der Anspruch des Verletzten insoweit er- loschen ist, ist in dieser Höhe gemäß § 73e Abs. 1 StPO die Einziehung des Wer- tes des Erlangten ausgeschlossen. 2. Angesichts des geringen Erfolgs seines Rechtsmittels ist es nicht unbil- lig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 StPO). Sost-Scheible Bender Quentin Bartel Lutz Vorinstanz: Münster, LG, 18.02.2020 ‒ 61 Js 1538/19 11 KLs 29/19 2 3