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Entscheidung

4 StR 249/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:191120B4STR249
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:191120B4STR249.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 249/20 vom 19. November 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2020 beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Vorsitzende Richterin am Bundesge- richtshof Sost-Scheible von der Mitwirkung an dem Revisionsver- fahren gegen R. ausgeschlossen ist. Gründe: 1. Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 20. Januar 2020 den An- geklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet- zung und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es dem Adhäsionsantrag des Neben- klägers vollumfänglich stattgegeben. Über die Revision des Angeklagten hat nun- mehr der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zu entscheiden. Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible hat gemäß § 30 StPO angezeigt, dass der in dieser Sache tätige Nebenklagevertreter, Rechtsanwalt , ihr Ehemann ist. Die Verfahrensbeteiligten erhielten rechtliches Gehör. Der Generalbundesanwalt hat hierauf mitgeteilt, dass die angezeigte Tatsache keine Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermöge. Die Verteidiger des allein revidierenden Angeklagten sowie der Nebenklagevertreter haben keine Stellungnahme abgegeben. 2. Es ist festzustellen, dass Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible wegen der Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung an dem 1 2 - 3 - Revisionsverfahren gegen R. ausgeschlossen ist. Denn die Tat- sache, dass der Nebenklagevertreter der Ehemann der Vorsitzenden Richterin ist, begründet unter den hier gegebenen Umständen Misstrauen gegen die Un- parteilichkeit der Vorsitzenden Richterin. a) Gemäß § 30 1. Alt. StPO hat das Gericht über die Frage der Befangen- heit eines Richters gemäß § 24 Abs. 2 StPO auch dann zu entscheiden, wenn ein Befangenheitsgesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Ver- hältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte. Maßstab für die Beurteilung, ob Grund zu der Annahme besteht, dass der betreffende Richter gegenüber dem Beschuldigten eine innere Haltung einnimmt, die seine Unpar- teilichkeit oder Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann, ist ein ver- nünftiger bzw. verständiger Angeklagter (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2018 – 3 StR 559/17, NJW 2018, 2578). Im Zivilverfahren ist anerkannt, dass bei einem Richter, der Ehegatte eines Prozessbevollmächtigten ist, regelmäßig von einer Besorgnis der Befangenheit auszugehen ist (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 5. November 2003 – 7 U 218/01, OLGR Rostock 2005, 35; OLG Jena, Urteil vom 25. August 1999 – 2 U 755/99, OLGR Jena 2000, 76). b) Daran gemessen liegen hier mit Blick auf die Adhäsionsentscheidung Umstände vor, die ein Misstrauen im aufgezeigten Sinn rechtfertigen können. Die Adhäsionsentscheidung ist auch Gegenstand des Rechtsmittelangriffs. Der ihr zu Grunde liegende Adhäsionsantrag, dessen Wirksamkeit auch der Revisionssenat von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 4 StR 170/18, Rn. 29), wurde von dem Nebenklagevertreter am 29. Oktober 2019 an- gebracht. Die Prozesslage entspricht insoweit der Situation im Zivilprozess. Ein 3 4 5 - 4 - verständiger Angeklagter wird in dieser Konstellation ein Misstrauen in die Un- parteilichkeit der Vorsitzenden Richterin hegen, ohne dass dieser Eindruck tat- sächlich ihrer inneren Haltung entsprechen muss. Quentin Bender Rommel Lutz Maatsch Vorinstanz: Stuttgart, LG, 20.01.2020 ‒ 242 Js 50918/19 4 KLs