Entscheidung
2 StR 318/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:191120B2STR318
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:191120B2STR318.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 318/20 vom 19. November 2020 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2020 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschwerdeführers wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 13. Februar 2020 mit den zugehö- rigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung in ei- ner Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Gene- ralbundesanwalts offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Die Entscheidung des Landgerichts, von einer Unterbringung des Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Die Strafkammer hat ihre Entscheidung maßgeblich wie folgt begründet: „Anhaltspunkte für das Vorliegen eines symptomatischen Zusam- menhangs zwischen einem Hang des Angeklagten und der festge- stellten Taten hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Zum Tatzeit- punkt lebte der Angeklagte von Sozialhilfe und verfügte nicht über ein regelmäßiges Einkommen. Die festgestellten Taten dienten dem Angeklagten […] nicht der Drogenfinanzierung, sondern allge- mein der Verbesserung seiner finanziellen Situation. So ließ sich der Angeklagte […] dahingehend ein, dass er nach seiner Haftent- lassung nur konsumierte, wenn ihm Geld zur Beschaffung zur Ver- fügung stand. Die Beute aus Fall 1 habe er in erster Linie an Spiel- automaten „verzockt“ und den Rest für Drogen ausgegeben. Die Verwendung der Tatbeute diente damit zwar auch der Finanzierung des Rauschmittelkonsums, war allerdings nicht handlungsleitend, sondern lediglich Folge der neuen finanziellen Möglichkeiten des Angeklagten“. 2. Die Ablehnung des symptomatischen Zusammenhangs zwischen ei- nem (möglichen) Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke oder andere be- rauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und den festgestellten Taten begegnet im Ergebnis durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Generalbun- desanwalt hat hierzu ausgeführt: 2 3 4 - 4 - „Der Symptomwert der festgestellten Tat für den Hang des Ange- klagten (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2013 – 2 StR 174/13, BeckRS 2013, 15926 mwN, und vom 16. Oktober 2019 – 2 StR 306/19, BeckRS 2019, 30971) liegt ebenfalls nahe. Vor dem Hintergrund, dass sich der Angeklagte nach eigener Einlas- sung Betäubungsmittel beschafft, sobald er dafür die finanziellen Mittel hat (UA S. 39), er wegen zahlreicher Vermögensstraftaten vorbelastet ist, nicht über ein reguläres Einkommen verfügt und das Erlangte der Tat zu Fall II.1 auch für Betäubungsmittel aufwandte, ist es sehr wahrscheinlich, dass der Betäubungsmittelkonsum für die Begehung der Straftaten jedenfalls mitursächlich war. Eine Mi- tursächlichkeit wäre ausreichend; § 64 StGB setzt nicht voraus, dass der Suchtmittelgebrauch „handlungsleitend“ ist, wovon das angefochtene Urteil auszugehen scheint (vgl. UA S. 40; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2013 – 2 StR 174/13, BeckRS 2013, 15926 mwN, und 15. März 2000 – 2 StR 46/00, BeckRS 2000, 3833)“. Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Weil das Vorliegen der übri- gen Unterbringungsvoraussetzungen gemäß § 64 StGB nicht von vornherein ausscheidet, insbesondere die Annahme eines Hangs mit Blick auf den festge- stellten langjährigen Betäubungsmittelkonsum sowie die Verurteilungen des An- geklagten wegen Vermögensdelikten und Verstößen gegen das Betäubungsmit- telgesetz jedenfalls möglich erscheint, muss über die Maßregelanordnung neu verhandelt werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert eine Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht; er hat deren fehlende Anord- nung nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; 5 - 5 - st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 30. Juli 2019 – 2 StR 93/19, NStZ-RR 2020, 37, 38). Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg Vorinstanz: Wiesbaden, LG, 13.02.2020 - 6290 Js 32945/19 6 KLs