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Entscheidung

2 StR 563/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:181120B2STR563
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:181120B2STR563.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 563/19 vom 18. November 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Beschwerdeführer wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 7. Juni 2019 im Adhäsionsaus- spruch dahingehend geändert, dass die Feststellung einer ge- samtschuldnerischen Verpflichtung der Angeklagten zum Ersatz der den Adhäsionsklägern entstandenen materiellen Schäden entfällt; insoweit wird von einer Entscheidung über die Adhäsi- onsanträge abgesehen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmit- tels und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Rechtsmittel- verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in drei tateinheitlichen Fällen in weiterer Tateinheit mit Bildung bewaffneter Gruppen zu Freiheitsstrafen verurteilt sowie Einziehungs- und Adhäsionsent- scheidungen getroffen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten führen lediglich zu einer Korrektur der Adhäsionsentscheidungen; im Übrigen 1 - 3 - sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offen- sichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Adhäsionsentscheidungen haben keinen Bestand, soweit das Land- gericht die Angeklagten dem Grunde nach verurteilt hat, die aus der verfahrens- gegenständlichen Tat entstandenen materiellen Schäden zu ersetzen. Denn der Erlass eines Grundurteils setzt nach § 304 ZPO die Geltendmachung eines be- zifferten Anspruches voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2020 – 3 StR 280/20, BeckRS 2020, 29375 Rn. 9; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 304, Rn. 3 f.). Dies aber haben die Adhäsionskläger sämtlich versäumt, die hin- sichtlich der aus den urteilsgegenständlichen Tat entstandenen materiellen Schäden lediglich einen Feststellungsantrag geltend gemacht haben, über den nicht durch Grundurteil, sondern allenfalls durch Feststellungsurteil im Wege ei- nes (Teil-)Endurteils entschieden werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2009 – XII ZR 77/06, NJW 2009, 2814, 2815). 2. Eine Änderung in einen Feststellungsausspruch durch den Senat kommt nicht in Betracht. Die Adhäsionskläger haben nicht dargetan, aus wel- chem Grund es ihnen nicht möglich ist, diese Schäden zu beziffern und im Wege der Leistungsklage geltend zu machen. Es fehlt deshalb an dem für einen Fest- stellungsausspruch erforderlichen Feststellungsinteresse. 2 3 - 4 - 3. Der Ausspruch über die Leistungspflicht der Angeklagten dem Grunde nach ist daher im Hinblick auf bereits entstandene Schäden aufzuheben; diesbe- züglich ist von einer Entscheidung abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO). Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Meiningen, LG, 07.06.2019 - 450 Js 17738/18 1 Ks 4