Leitsatz
VI ZR 569/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:171120UVIZR569
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:171120UVIZR569.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 569/19 Verkündet am: 17. November 2020 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 (Dc) Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezügli- chen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten. BGH, Urteil vom 17. November 2020 - VI ZR 569/19 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin- nen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 45. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 5. November 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf Ersatz weite- ren Nutzungsausfallschadens nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Der vollkaskoversicherte Pkw der Klägerin wurde am 16. Februar 2017 bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners dem Grunde nach voll einstandspflichtig. Die Klägerin erteilte noch am Unfalltag den Auftrag zur Erstellung eines Schadensgutachtens; das Gutach- ten lag am Folgetag vor. Mit Anwaltsschreiben vom 20. Februar 2017 meldete die Klägerin ihre Ansprüche bei der Beklagten an, zugleich und erneut mit weite- rem Schreiben vom 6. März 2017 wies sie die Beklagte darauf hin, aufgrund ihrer 1 2 - 3 - finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage zu sein, die Kosten für die notwendige Reparatur ihres bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs vorzufinanzieren. Eben- falls am 6. März 2017 forderte die Klägerin ihren Kaskoversicherer zur Regulie- rung auf. Am 20. März 2017 erteilte die Klägerin den Reparaturauftrag; ihr Fahr- zeug wurde daraufhin vom 20. bis zum 29. März 2017 repariert. Im Rahmen der vorgerichtlichen Regulierung des Unfallschadens erstattete die Beklagte der Klä- gerin einen Nutzungsausfallschaden für 15 Tage (zehn Tage Reparaturdauer zu- züglich zwei Tage für die Beauftragung und Erstellung des Gutachtens zuzüglich drei Tage Überlegungsfrist). Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, soweit im Re- visionsverfahren noch relevant, den Ersatz von Nutzungsausfallschaden für wei- tere 27 Tage (Gesamtzeitraum 16. Februar bis 29. März 2017 = 42 Tage abzüg- lich regulierter 15 Tage) zu je 43 €. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit ab-, das Landgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi- sion verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein weiterge- hender Zahlungsanspruch zu, weil sie gegen ihre Obliegenheit verstoßen habe, den zu ersetzenden Schaden durch geeignete Maßnahmen möglichst gering zu halten (§ 254 Abs. 2 BGB). Zwar habe die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 20. Februar und 6. März 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen sei, die Kosten 3 4 - 4 - für die notwendige Reparatur ihres bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs vor- zufinanzieren, auch nicht über eine Kreditaufnahme. Doch habe es der Klägerin oblegen, ihre Kaskoversicherung nicht erst nach Ablauf der an die Beklagte ge- richteten Frist zur Regulierung am 6. März 2017, sondern bereits nach Erstellung des Schadensgutachtens zur Regulierung aufzufordern. Die Kaskoversicherung habe dann nach einer Prüfzeit von drei Tagen die Regulierung durchführen oder ablehnen müssen. Es stehe dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls nicht frei, von einer Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung abzusehen. Er müsse vielmehr so handeln, wie er im eigenen wohlverstandenen Interesse handeln würde, wenn keine Ersatzmöglichkeit bei einem Dritten in Rede stünde. II. Die Revision hat Erfolg. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich ein Ersatzanspruch der Klägerin aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG, § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht verneinen. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings an- genommen, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfallgeschehens im Rahmen der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB obliegenden Schadens- minderungspflicht grundsätzlich gehalten ist, den zu ersetzenden Schaden mög- lichst gering zu halten (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1986 - VI ZR 222/85, NJW 1986, 2945, 2946, juris Rn. 10: Mietwagenmehrkosten infolge verspäteter Repa- raturauftragserteilung). Eine generelle, von den Umständen des Einzelfalls los- gelöste Obliegenheit des Geschädigten, die Wiederherstellung im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Kosten möglichst zeitnah nach dem schä- digenden Ereignis vorzunehmen und damit vorzufinanzieren, lässt sich daraus 5 6 - 5 - aber nicht herleiten (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2020 - VI ZR 115/19, NJW 2020, 1795 Rn. 15). a) Die Vorschrift des § 254 Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB setzt voraus, dass es der Geschädigte schuldhaft unterlassen hat, den Schaden ab- zuwenden oder zu mindern. Dieses Verschulden bedeutet nicht die vorwerfbare Verletzung einer gegenüber einem anderen bestehenden Leistungspflicht, son- dern ein Verschulden gegen sich selbst, also die Verletzung einer im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheit. Von der Verletzung einer Obliegenheit kann nur ausgegangen werden, wenn der Geschädigte unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verstän- diger Mensch an der Stelle des Geschädigten zur Schadensabwehr oder -min- derung ergreifen würde. Entscheidender Abgrenzungsmaßstab ist also der Grundsatz von Treu und Glauben. In anderen Vorschriften zum Ausdruck kom- mende Grundentscheidungen des Gesetzgebers dürfen dabei nicht unterlaufen werden (Senatsurteil vom 18. Februar 2020 - VI ZR 115/19, NJW 2020, 1795 Rn. 16 mwN). b) Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist unter Umständen berechtigt, grundsätzlich aber nicht verpflichtet, den Schaden zu- nächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Dieser Rechtsgrundsatz würde unterlaufen, sähe man den Ge- schädigten schadensrechtlich grundsätzlich als verpflichtet an, die Schadensbe- seitigung zeitnah nach dem schädigenden Unfall vorzunehmen und damit ganz oder teilweise aus eigenen oder fremden Mitteln vorzufinanzieren. Das Bestehen einer derartigen Obliegenheit kommt nur dann in Betracht, wenn dem Geschä- digten im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung 7 8 - 6 - als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann (Senatsurteil vom 18. Februar 2020 - VI ZR 115/19, NJW 2020, 1795 Rn. 17 mwN). 2. Nach diesen Maßstäben ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und des- sen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2020, 668 Rn. 8; OLG Celle, r+s 2018, 616 Rn. 10 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 4. Mai 2012 - 1 U 1797/11, juris Rn. 22 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 - 1 U 52/07, juris Rn. 19 ff.; NJW-RR 2012, 30, 32, juris Rn. 26; OLG Naumburg [9. Zivilsenat], Urteil vom 15. Juni 2017 - 9 U 3/17, juris Rn. 12 ff.; Almeroth in MünchKomm Straßenverkehrsrecht, 2017, § 254 BGB Rn. 51; Kuhnert in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB Rn. 182a; Looschelders in BeckOGK BGB, Stand 1.9.2020, § 254 Rn. 265; Oetker in MünchKomm BGB, 8. Aufl., § 254 Rn. 97; Rogler in Stiefel/ Maier, Kraftfahrtversicherung/AKB, 19. Aufl., § 254 BGB Rn. 6; Scholten in Frey- mann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 1.3.2017, § 254 BGB Rn. 53; a.A. KG, NJW-RR 2019, 992 Rn. 28; unklar OLG Naumburg [4. Zivilse- nat], NJW 2004, 3191, 3192, juris Rn. 46 ff.; hierzu zutreffend OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 - 1 U 52/07, juris Rn. 23). a) Sinn und Zweck der Kaskoversicherung ist nicht die Entlastung des Schädigers. Der Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung erkauft sich den Versicherungsschutz vielmehr für die Fälle, in denen ihm ein nicht durch andere zu ersetzender Schaden verbleibt (OLG Dresden, Urteil vom 4. Mai 2012 - 1 U 1797/11, juris Rn. 24; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 - 1 U 52/07, juris Rn. 22). Die entsprechenden Versicherungsleistungen sind durch Prämien erkauft und dienen nicht dazu, den Schädiger zu entlasten (Senatsurteil vom 9 10 - 7 - 19. Dezember 2017 - VI ZR 577/16, NJW 2018, 1598 Rn. 9). Dem steht nicht entgegen, dass bei Inanspruchnahme des Kaskoversicherers der Hauptanspruch auf Ersatz der Reparaturkosten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf diesen über- ginge, der Schädiger also insoweit nicht entlastet wäre (entgegen KG, NJW-RR 2019, 992 Rn. 28). Die Entlastung des Schädigers läge dann nämlich in der ge- ringeren Höhe des Nutzungsausfallschadens. b) Die Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers ist dem Geschä- digten regelmäßig auch wegen der damit verbundenen Rückstufung nicht zuzu- muten. Zwar ist auch der Schaden wegen einer Rückstufung in der Kfz-Kasko- versicherung nach allgemeinen Grundsätzen ersatzfähig, könnte der Geschä- digte den Schädiger und dessen Versicherer hierauf also - gegebenenfalls antei- lig entsprechend der Haftungsquote - in Anspruch nehmen (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa Senatsurteil vom 19. Dezember 2017 - VI ZR 577/16, NJW 2018, 1598 Rn. 4 ff. mwN). Doch kann sich die Umsetzung einer solchen Inanspruchnahme in verfahrensrechtlicher Hinsicht als schwierig gestalten, weil der Geschädigte gehalten wäre, den für die Zukunft noch in der Fortentwicklung befindlichen Rück- stufungsschaden zunächst im Wege der Feststellungsklage geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2006 - VI ZR 36/05, NJW 2006, 2397, juris Rn. 7 mwN), um ihn dann in den Folgejahren - regelmäßig nach vorheriger Korrespon- denz mit dem Kaskoversicherer - jeweils zu beziffern und gegebenenfalls gericht- lich beim Schädiger einzufordern. Die endgültige Abrechnung des Unfallscha- dens würde so zum Nachteil des Geschädigten hinausgezögert (vgl. OLG Düs- seldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 - 1 U 52/07, juris Rn. 22; OLG Dresden, Ur- teil vom 4. Mai 2012 - 1 U 1797/11, juris Rn. 26). Dem steht nicht entgegen, dass gemäß I.4.1.2 Buchst. c) der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) eine Rückstufung (im Ergeb- 11 12 - 8 - nis) unterbleibt, wenn der Schädiger oder dessen Versicherer dem Kaskoversi- cherer die dem Geschädigten geleistete Entschädigung in vollem Umfang erstat- ten. Denn abgesehen davon, dass dies nur bei voller Erstattung gilt, lässt sich dies für den Geschädigten zu dem Zeitpunkt, in dem er seinen Kaskoversicherer in Anspruch nehmen müsste, gerade deshalb noch nicht absehen, weil Schädi- ger und dessen Versicherer noch ihre Einstandspflicht prüfen und keine Erklä- rung über ihre Regulierungsbereitschaft abgeben. Dieses Risiko ist nicht vom Geschädigten zu tragen. Dies gilt umso mehr, als im Gegenteil unter bestimmten Umständen eine sofortige Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers, ohne die Erklärung des Schädigers oder dessen Versicherers über deren Regulierungsbereitschaft abzuwarten, möglicherweise ihrerseits nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sein oder gegen die Schadensminderungspflicht des Geschä- digten verstoßen könnte, wenn nämlich dieser ohne Not einen Rückstufungs- schaden auslöst und damit die Gesamtkosten für die Schadensbeseitigung er- höht (vgl. hierzu Senatsurteile vom 25. April 2006 - VI ZR 36/05, NJW 2006, 2397, juris Rn. 12; vom 26. September 2006 - VI ZR 247/05, NJW 2007, 66, juris Rn. 10; jeweils mwN). Die Schadensminderungspflicht darf aber nicht dazu füh- ren, den Geschädigten in einer Situation, in der er den exakten Umfang der Ein- standspflicht und das Ausmaß der einzelnen Schadenspositionen regelmäßig noch nicht absehen und deshalb Rückstufungsschaden und Nutzungsausfall- schaden nicht ins Verhältnis setzen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 - 1 U 52/07, juris Rn. 22; OLG Naumburg [9. Zivilsenat], Urteil vom 15. Juni 2017 - 9 U 3/17, juris Rn. 16), in die Zwickmühle zu bringen, sich dem Risiko einer (unter Umständen) obliegenheitswidrigen (Nicht-)Inanspruch- nahme seines Kaskoversicherers auszusetzen. 13 - 9 - c) Als treuwidrig könnte sich das Absehen von einer zeitnahen Inanspruch- nahme des eigenen Kaskoversicherers und das darin liegende Zuwarten mit der Schadensbeseitigung gegebenenfalls ausnahmsweise dann darstellen, wenn der Geschädigte von vornherein damit zu rechnen hat, dass er einen erheblichen Teil seines Schadens selbst tragen muss und dass die Aufwendungen hierfür den Schaden, der ihm durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts entstehen könnte, absehbar deutlich übersteigen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 14. Mai 2001 - 12 U 196/00, juris Rn. 19; OLG München, VersR 1984, 1054, BeckRS 2008, 19127; Horst in Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 2 Rn. 83; zu ei- ner weiteren Ausnahmesituation vgl. Senatsurteil vom 18. März 1986 - VI ZR 213/84, NJW 1986, 1813, 1814, juris Rn. 6 ff.). Denn in dieser Situation würde ein ordentlicher und verständiger, insbesondere wirtschaftlich denkender Mensch an der Stelle des Geschädigten seinen Kaskoversicherer in Anspruch nehmen, um den eigenen Schaden möglichst gering zu halten. 3. Nach diesen Grundsätzen war die Klägerin unter den Umständen des Streitfalls nicht gehalten, ihren Kaskoversicherer zur zeitnahen Behebung des Unfallschadens einzuschalten. Eine Situation, in der dies ausnahmsweise gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB hätte veranlasst sein können, lag im Streitfall nicht vor. 14 15 - 10 - III. Da das Berufungsgericht zu den weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs - von seinem Standpunkt aus konsequent - keine Fest- stellungen getroffen hat, ist die Sache nicht zur Entscheidung reif. Das angefoch- tene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 01.03.2019 - 101 C 3253/17 - LG Berlin, Entscheidung vom 05.11.2019 - 45 S 27/19 - 16