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Entscheidung

NotSt (Brfg) 1/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:161120BNOTST
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:161120BNOTST.BRFG.1.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt(Brfg) 1/20 vom 16. November 2020 in der Disziplinarsache wegen Disziplinarverfügung - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink, die Richterin Dr. Böttcher, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar Dr. Hahn beschlossen: Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Betei- ligten wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Senats für No- tarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 6. November 2019 ist wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug hat der Kläger zu tragen. Gründe: I. Der im Januar 1950 geborene Kläger ist Rechtsanwalt und wurde im Jahre 1985 zum Notar bestellt. Durch Disziplinarverfügung vom 28. November 2018 erteilte der Präsident des Landgerichts dem Kläger einen Verweis, verhängte ge- gen ihn eine Geldbuße von 9.000 € und legte ihm die Kosten des Disziplinarver- fahrens auf. Hintergrund der Disziplinarverfügung sind Beurkundungen von Grundstücksgeschäften, die der Kläger im Jahre 2011 vorgenommen hatte. Hin- sichtlich der Einzelheiten wird auf die Darstellung im Urteil des Oberlandesge- richts verwiesen. 1 - 3 - Mit seiner Klage hat der Kläger die Aufhebung der Disziplinarverfügung begehrt. Das Oberlandesgericht hat die Disziplinarverfügung unter Abweisung der weitergehenden Klage dahingehend abgeändert, dass gegen den Kläger nur- mehr eine Geldbuße von 4.500 € verhängt und seine Pflicht zur Kostenerstattung auf die Hälfte der Kosten des Disziplinarverfahrens reduziert wird. Es hat die Be- rufung nicht zugelassen. Hiergegen hat sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gewandt, mit der er die vollständige Aufhebung der Dis- ziplinarverfügung hat erreichen wollen. Nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist der Klä- ger mit Ende des 31. Januar 2020 wegen Erreichung der Altersgrenze aus dem Amt des Notars ausgeschieden. Aus diesem Grund hat der Beklagte durch Be- scheid vom 25. August 2020 die angefochtene Disziplinarverfügung aufgehoben und das Disziplinarverfahren eingestellt. Hierauf haben die Beteiligten das Ver- fahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. II. 1. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten ist das Verfahren einzustellen und die Unwirksamkeit des in erster Instanz ergange- nen Urteils des Oberlandesgerichts auszusprechen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO [analog] beziehungsweise § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO [analog], jeweils in Verbindung mit §§ 3, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG in Verbindung mit § 109 BNotO; vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., vor § 124 Rn. 43 und R.P. Schenke aaO § 161 Rn. 15 mwN). 2 3 4 - 4 - 2. Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 3, 77 Abs. 1 BDG, § 109 BNotO ist zudem nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bis- herigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Nach diesen Maßstäben sind die Kosten des zweiten Rechtszuges dem Kläger aufzuerlegen und die Kosten der ersten Instanz - entsprechend dem Urteilsaus- spruch des Oberlandesgerichts - gegeneinander aufzuheben. a) Zwar hat sich der Beklagte durch die Aufhebung der Disziplinarverfü- gung und die Einstellung des Disziplinarverfahrens freiwillig in die Rolle des Un- terlegenen begeben. Die den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildende Disziplinarverfügung musste jedoch nur deshalb aufgehoben werden, weil der Kläger aufgrund des altersbedingten Ausscheidens aus dem Notaramt mit Ablauf des 31. Januar 2020 (§ 47 Nr. 2, § 48a BNotO) nicht mehr dem persönlichen Geltungsbereich der disziplinarrechtlichen Bestimmungen der Bundesnotarord- nung unterfällt und mithin die disziplinarrechtliche Verfolgbarkeit der dem Kläger angelasteten Disziplinarvergehen weggefallen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. April 2019 - NotSt(Brfg) 3/18, BeckRS 2018, 43112 Rn. 3 und vom 18. Juli 2011 - NotSt(Brfg) 1/11, BGHZ 190, 278 Rn. 5). b) Ohne Berücksichtigung der Erreichung der Altersgrenze wäre der An- trag des Klägers auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg geblieben. aa) Hinsichtlich der Kaufverträge vom 5. Mai 2011 (UR-Nr. 193/2011), 8. Juli 2011 (UR-Nr. 293/2011) und 14. Juli 2011 (UR-Nr. 311/2011) hat der Klä- ger die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der Verzögerung der Eigentumsumschrei- bung auf den jeweiligen Erwerber bis Oktober 2015 und der (vorsätzlichen) Ver- letzung der Auskunftspflicht gegenüber der Notarkammer nach § 74 Abs. 1 BNotO nicht mehr in Abrede genommen. Seine Verteidigung gegen den Vorwurf, 5 6 7 8 - 5 - der Kaufpreis aus dem Vertrag vom 5. Mai 2011 sei ohne Vorliegen der Fällig- keitsvoraussetzungen ausgekehrt worden, lässt außer Betracht, dass die Kauf- preisauszahlung jedenfalls "ungesichert" - im Sinne einer ungesicherten Voraus- leistung - vorgenommen wurde, weil zu dieser Zeit noch wesentliche Hindernisse für die Eigentumsumschreibung bestanden; insoweit lässt die Antragsbegrün- dung eine hinreichend konkrete Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Oberlandesgerichts vermissen. Auf den vom Kläger beanstandeten Vorwurf ei- nes Verstoßes gegen § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG im Zusammenhang mit der ergänzenden Urkunde vom 7. Oktober 2015 (UR-Nr. 346/2015) hat das Ober- landesgericht die teilweise Aufrechterhaltung der Disziplinarverfügung nicht maß- geblich gestützt. bb) Soweit es um die Vorwürfe betreffend den Kaufvertrag vom 18. März 2011 über eine noch fertigzustellende Eigentumswohnung (UR-Nr. 112/2011) geht, ist die Antragsbegründung nicht auf den Vorhalt des Oberlandesgerichts eingegangen, dass die beurkundete Fälligkeitsregelung wegen Verstoßes gegen §§ 12, 3 Abs. 2 MaBV in Verbindung mit § 134 BGB nichtig gewesen sei und der Kläger es durch Fälligkeitsmitteilungen zu ungesicherten Vorleistungen der Käu- ferseite habe kommen lassen. 9 - 6 - cc) Unbeschadet dessen erscheint eine Geldbuße von 4.500 € bereits für die vom Kläger eingeräumten schweren - und teilweise vorsätzlichen - Dienstver- gehen in Bezug auf die Kaufverträge vom 5. Mai, 8. Juli und 14. Juli 2011 ange- zeigt und angemessen. Herrmann Tombrink Böttcher Brose-Preuß Hahn Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 06.11.2019 - 2 X (Not) 10/18 - 10