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V ZB 148/19

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 12. November 2020 V ZB 148/19 BtBG § 6 Abs. 2 S. 1; GBO § 29; BGB § 129 Beglaubigung von Unterschriften durch die Betreuungsbehörde; transmortale Vollmacht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BtBG § 6 Abs. 2 S. 1; GBO § 29 ; BGB § 129 Beglaubigung von Unterschriften durch die Betreuungsbehörde; transmortale Vollmacht 1. Die Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG genügt den Anforderungen des § 29 GBO . 2. Eine Vorsorgevollmacht im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG liegt auch dann vor, wenn sie im Außenverhältnis unbedingt erteilt worden ist und lediglich im Innenverhältnis nur für den Fall gelten soll, dass der Vollmachtgeber betreuungsbedürftig geworden ist. 3. Die Beglaubigungsbefugnis der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG erstreckt sich auch auf Vorsorgevollmachten, die über den Tod hinaus gültig sein sollen. BGH, Beschl. v. 12.11.2020 – V ZB 148/19 Problem Eine Eintragung im Grundbuch erfordert gem. § 29 Abs. 1 S. 1 GBO , dass die Eintragungsbewilligung und alle sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Die Vollmachtserteilung zählt zu den sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen (Demharter, GBO, 32. Aufl. 2021, § 29 Rn. 9 m. w. N.), sodass auch jede materiell-rechtlich formlos erteilbare Vollmacht für den Grundbuchverkehr mindestens der öffentlichen Beglaubigung bedarf. Der BGH musste sich in seinem Beschluss v. 12.11.2020 mit der Frage befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine von einer Urkundsperson der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht gem. § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG den Anforderungen von § 29 Abs. 1 S. 1 GBO genügt. § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG lautet: „Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen.“ Die verfahrensgegenständliche Vollmacht war – wie auch bei notariellen Vorsorgevollmachten üblich – im Außenverhältnis unbedingt und nur im Innenverhältnis auf den Vorsorgefall beschränkt. Zudem sollte sie auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gelten. Das OLG Köln verneinte in der Vorinstanz die Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde für eine transmortale Vollmacht ( FGPrax 2019, 255 , 256). Es folgte kritischen Literaturstimmen zu einer Entscheidung des OLG Karlsruhe ( FGPrax 2016, 10 m. Anm. Heinemann) und ging davon aus, dass eine amtliche Beglaubigung der Urkundsperson der Betreuungsbehörde keine öffentliche Beglaubigung i. S. v. § 29 Abs. 1 S. 1 GBO und § 129 BGB sei (a. A. wiederum OLG Karlsruhe FGPrax 2016, 10 ). Entscheidung Der BGH schließt sich der Rechtsauffassung des OLG Karlsruhe an und hebt die Entscheidung des OLG Köln auf. Die Einfügung des Wortes „öffentlich“ in § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG stelle ausdrücklich klar, dass es sich bei der Norm um einen Beglaubigungstatbestand handele, der mit den Rechtswirkungen einer öffentlichen Beglaubigung ausgestattet und als Eintragungsgrundlage im Grundbuchverfahren geeignet sei. Die Beglaubigungskompetenz der Urkundsperson der Betreuungsbehörde erfasse allerdings nur Vorsorgevollmachten. Denn eine allgemeine Zuständigkeit zur Beglaubigung sei nicht begründet worden. Eine Kompetenz der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde, Unterschriften auf beliebigen Vollmachten – z. B. Generalvollmachten – zu beglaubigen, bestehe deshalb nicht. Das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht i. S. v. § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG – und damit die Beglaubigungskompetenz des beglaubigenden Organs – schließe allerdings nicht aus, dass eine Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt und über den Tod des Vollmachtgebers hinaus erteilt worden sei. Beide Ausgestaltungen seien im Hinblick auf den Sinn und Zweck § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG zulässig und von der Norm erfasst. Denn bei einer Vorsorgevollmacht, die auch im Außenverhältnis auf den Eintritt des Vorsorgefalls aufschiebend bedingt und nicht transmortal erteilt sei, müsste der Eintritt der Bedingung bzw. das Nichtversterben des Vollmachtgebers in grundbuchtauglicher Form nachgewiesen werden. Dies sei praktisch kaum umzusetzen, sodass der gesetzgeberische Zweck eine im Außenverhältnis unbeschränkte und über den Tod hinaus erteilte Vollmacht erfordere. Aus diesem Grunde sei § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG dahingehend auszulegen, dass die Beglaubigungskompetenz der Urkundsperson der Betreuungsbehörde auch solche Vollmachten erfasse. Zwingend erforderlich sei jedoch, dass sich die Beschränkung auf den Vorsorgefall im Innenverhältnis aus der Vollmachtsurkunde selbst ergebe. Dieses Erfordernis sei erfüllt, wenn die Vollmacht erkennbar zur Vermeidung einer Betreuung erteilt werde. Indiz hierfür sei die Bezeichnung als „Vorsorgevollmacht“ oder die Erstreckung der Vertretungsmacht auf für den Vorsorgefall charakteristische Befugnisse wie die Einwilligung in ärztliche Behandlungen. Der BGH legt § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG im Ergebnis also weit aus und lässt auch eine im Außenverhältnis unbeschränkte, transmortale Vorsorgevollmacht eines Urkundsbeamten der Betreuungsbehörde für das Grundbuchverfahren genügen. Mit Inkrafttreten der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1.1.2023 (vgl. BGBl. I v. 12.5.2021, S. 882), die in § 7 Abs. 1 S. 2 BtOG die betreuungsbehördliche Beglaubigungswirkung für Vollmachten auf die Lebzeiten des Vollmachtgebers begrenzt (vgl. dazu Müller-Engels, DNotZ 2021, 84 , 91; Horn, ZEV 2020, 748 , 751; Bosch/Siegel, notar 2021, Heft 6, im Erscheinen), wird sich die vorliegende Entscheidung bzgl. der Beglaubigungswirkung bei transmortalen Vollmachten aber erledigen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 12.11.2020 Aktenzeichen: V ZB 148/19 Rechtsgebiete: Grundbuchrecht Erschienen in: DNotI-Report 2021, 78-79 Normen in Titel: BtBG § 6 Abs. 2 S. 1; GBO § 29; BGB § 129