Entscheidung
4 StR 654/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:111120B4STR654
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:111120B4STR654.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 654/19 vom 11. November 2020 in der Strafsache gegen wegen Fälschung beweiserheblicher Daten u.a. hier: Anhörungsrüge des Angeklagten vom 5. Juli 2020 - 2 - Der 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2020 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 17. Juni 2020 wird auf Kosten des Beschwerde- führers als unzulässig verworfen. Gründe: Die Anhörungsrüge genügt den Zulässigkeitserfordernissen nicht. Der An- geklagte hat eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ausrei- chend substantiiert dargelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2018 – 1 StR 399/15, juris Rn. 6 mwN). Unbeschadet dessen hat der Senat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Sturm Krehl Meyberg Schmidt Rommel Vorinstanz: Landau (Pfalz), LG, 30.07.2019 ‒ 7111 Js 6783/17 1 KLs 2 1