Entscheidung
1 StR 277/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:111120B1STR277
8mal zitiert
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:111120B1STR277.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 277/20 vom 11. November 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 11. November 2020 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts München II vom 21. Februar 2020 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung und einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die mit der 1 - 3 - Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussfor- mel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 4 - 1. Das Urteil weist weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 2. Die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hat hingegen keinen Bestand, weil das Landgericht zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten zur Begrün- dung eines Hanges zur Begehung erheblicher Straftaten und insbesondere zur Begründung seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit herangezogen hat. a) Die Schwurgerichtskammer hat insoweit ausgeführt, dass der Ange- klagte sich in der Hauptverhandlung zwar teilweise geständig eingelassen, je- doch versucht habe, die Gewalttat zu verharmlosen, weil er den Tötungsvorsatz in Abrede gestellt habe. Damit liege zwar ein teilweises Einräumen der objektiven Umstände der Tatbegehung vor, aber kein vollumfängliches, von Schuldeinsicht und Reue getragenes Geständnis. Dies spreche dafür, dass beim Angeklagten mangels ausreichendender Auseinandersetzung mit der Tat auch in Zukunft mit vergleichbaren erheblichen Straftaten zu rechnen sei. b) Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Schwurgericht die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens des Angeklagten verkannt hat. Zu- lässiges Verteidigungsverhalten – vorliegend lediglich im Bestreiten des Tötungs- vorsatzes – darf weder hangbegründend noch als Anknüpfungspunkt für die Ge- fährlichkeit des Angeklagten verwertet werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2014 – 1 StR 320/14 Rn. 7 und vom 24. Oktober 2019 – 4 StR 200/19 Rn. 7 f. jeweils mwN). Denn müsste der Angeklagte befürchten, dass zulässiges Verteidigungsverhalten zur Begründung der Anordnung der Si- cherungsverwahrung zu seinem Nachteil verwertet wird, wäre er in seiner Ent- scheidung, wie er sich gegen die Anklagevorwürfe verteidigen will, nicht mehr frei. 2 3 4 5 - 5 - 3. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch ist von dem Rechtsfehler nicht betroffen. Raum Bellay Fischer Hohoff Pernice Vorinstanz: München II, LG, 21.02.2020 - 33 Js 19952/19 1 Ks 6