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Entscheidung

XIII ZB 69/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:101120BXIIIZB69
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:101120BXIIIZB69.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 69/19 vom 10. November 2020 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Tolkmitt sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig - 7. Zivilkammer - vom 28. Januar 2019 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. - 3 - Gründe: I. Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 19. Januar 2003 in das Bundesgebiet ein und stellte unter falschem Namen einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 22. April 2003 abgelehnt wurde. Dem Betroffe- nen wurde die Abschiebung nach Algerien angedroht. Nachdem er durch die marokkanischen Behörden als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert worden war, drohte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nun die Abschiebung nach Marokko an. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht zunächst im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen bis zum 28. November 2018 an. Nach weiteren Schreiben der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 27. November 2018 Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 11. Januar 2019 angeordnet. Die gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts ge- richtete Beschwerde, mit der der Betroffene nach seiner Abschiebung am 10. Januar 2019 die Feststellung beantragt hat, dass seine Rechte verletzt sind, hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurück- weisung die beteiligte Behörde beantragt, verfolgt der Betroffene seinen Feststel- lungsantrag weiter. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die Haft sei zu Recht ange- ordnet worden. Es könne dahinstehen, ob gegen § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG verstoßen worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts verletze das Fehlen des nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlichen staatsanwaltschaftlichen Einvernehmens keine eigenen Rechte des Betroffenen. Denn diese Vorschrift diene allein der Wahrung des staatlichen Strafverfolgungs- interesses. Es stehe der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung auch nicht entge- gen, dass dem Betroffenen vor der gerichtlichen Anhörung nicht die dem Haftan- trag beigefügten Anlagen übersetzt und die weiteren Schreiben der beteiligten Behörde nicht übergeben worden seien. 1 2 3 4 - 4 - 2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war die Haftanord- nung nicht bereits wegen eines fehlenden Einvernehmens der Staatsanwalt- schaft rechtswidrig. aa) Es lag ein zulässiger Haftantrag vor. (1) Bedeutung für die Rechtmäßigkeit einer Haftanordnung hat das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geforderte Einvernehmen, wenn sich - wie im Streitfall - aus dem Haftantrag oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne Weiteres ein laufendes und nicht offensichtlich zustimmungsfreies Ermittlungs- verfahren ergibt. Der Haftantrag ist dann im Hinblick auf die von § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG geforderten Darlegungen zu den Voraussetzungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung nur zulässig, wenn die Behörde dieses mög- liche Abschiebungshindernis ausräumt. Dafür genügt es in der Regel, wenn die Behörde darlegt, das Einvernehmen liege vor, sei entbehrlich oder werde bis zum vorgesehenen Abschiebungstermin voraussichtlich vorliegen oder entbehrlich geworden sein (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, InfAuslR 2020, 242 Rn. 19). (2) Der Haftantrag der beteiligten Behörde genügt diesen Anforderun- gen. Er enthält den Hinweis, dass die aufgelisteten Verfahren "entweder abge- schlossen, eingestellt bzw. die zuständige Staatsanwaltschaft (…) ihr Einverneh- men mit der Abschiebung gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG erteilt [hat] bzw. die Straf- tat (…) vom generellen Einvernehmen durch die Generalstaatsanwaltschaft (…) gedeckt" sei. Damit hat die Behörde im Haftantrag zum Ausdruck gebracht, ein fehlendes Einvernehmen der Staatsanwaltschaft werde die Durchführung der Ab- schiebung nicht behindern. Das genügte den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, InfAuslR 2020, 242 Rn. 19). 5 6 7 8 9 - 5 - bb) Das Fehlen eines von der beteiligten Behörde in ihrem Haftantrag als vorliegend angegebenen Einvernehmens - wovon die Rechtsbeschwerde ausgeht, wofür aber nichts ersichtlich ist - führte auch in der Sache nicht zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung. Denn bei dem Beteiligungserfordernis nach § 72 Abs. 4 AufenthG handelt es sich um keine freiheitsschützende Verfahrens- vorschrift im Sinne des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, deren Verletzung stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person darstellte (vgl. dazu ausführlich BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, InfAuslR 2020, 242 Rn. 12 ff.). Anders wäre es nur, wenn sich aus dem Haftantrag konkrete Anhaltspunkte dafür ergäben, dass sich die Staatsanwaltschaft der vorgesehenen Abschiebung auf- grund eines noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens entgegenstellen würde. Dafür ist hier nichts ersichtlich. b) Dass dem Betroffenen vor der gerichtlichen Anhörung die dem Haftantrag beigefügten Anlagen nicht übersetzt worden sind, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung. aa) Der Betroffene kann zwar nach Art. 5 Abs. 2 EMRK verlangen, dass ihm die Gründe für seine Verhaftung in einer ihm verständlichen Sprache mitge- teilt werden. Das bedeutet aber nicht, dass ihm neben dem Haftantrag auch alle Unterlagen übersetzt werden müssten, die die beteiligte Behörde ihrem Antrag beigefügt hat. Entscheidend ist, ob der Betroffene in der Lage ist, den Haftgrund zu verstehen und seine Rechte zu wahren (BGH, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 17 mwN). Deshalb müssen neben dem Haftantrag nur die Unterlagen übersetzt werden, die für die Rechtswahrung des Betroffenen wesentlich sind. Unterlagen, die die Angaben der beteiligten Be- hörde im Haftantrag nur belegen, aber keine darüber hinausgehenden wesentli- chen Angaben enthalten, gehören regelmäßig nicht dazu. bb) Das Vorgehen im Streitfall genügt diesen Anforderungen. Dem Be- troffenen wurde der Haftantrag übersetzt, und es wurden, wie sich aus dem Ver- merk des Amtsgerichts über die Anhörung des Betroffenen ergibt, mit ihm die 10 11 12 13 - 6 - wesentlichen Anlagen zum Haftantrag erörtert. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass dem Betroffenen durch die fehlende Übersetzung einzelner Anlagen die Möglichkeit genommen worden wäre, der Haftanordnung entgegenstehende Umstände vorzutragen; solche sind auch nicht ersichtlich. c) Auch der Umstand, dass dem Betroffenen vor der gerichtlichen An- hörung die beiden den Haftantrag ergänzenden Schreiben der beteiligten Be- hörde vom 26. und 27. November 2018 nicht ausgehändigt worden sind, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung. aa) Die Rechtsbeschwerde rügt zwar zu Recht, dass auch Nachträge zu einem Haftantrag dem Betroffenen auszuhändigen sind. Die im Protokoll der Anhörung festgehaltene bloße Bekanntmachung und Erörterung genügt nicht (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 274/11, FGPrax 2013, 40 Rn. 7 mwN). Dem Schreiben vom 26. November 2018 war das Schreiben der General- staatsanwaltschaft Dresden vom 11. Juni 2015 zur Erteilung eines generellen Einvernehmens beigefügt, das dem Haftantrag selbst - entgegen dortiger An- gabe - nicht beigefügt war. Das Schreiben vom 27. November 2018 enthielt Aus- führungen zur Konkretisierung des Zielstaates durch das Bundesamt. bb) Die in der unterbliebenen Aushändigung eines Nachtrags zu einem Haftantrag liegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) führt aber nur dann zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 9 ff.; Beschluss vom 7. März 2019 - V ZB 16/18, juris Rn. 6; hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 993/15, 2 BvR 858/16, juris Rn. 58). Dass dies bei Aushändigung der Nachträge hier der Fall gewesen wäre, legt die Rechtsbeschwerde weder dar, noch ist dies ersichtlich. 14 15 16 - 7 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff Tolkmitt Linder Vorinstanzen: AG Grimma, Entscheidung vom 26.11.2018 - 1 XIV 1/18 (B) - LG Leipzig, Entscheidung vom 28.01.2019 - 7 T 845/18 - 17