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Entscheidung

4 StR 169/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:091120B4STR169
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:091120B4STR169.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 169/20 vom 9. November 2020 in der Strafsache gegen alias: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. November 2019 wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Einziehung ei- nes gelben Mobiltelefons der Marke Nokia, von zwei iPhones der Marke Apple und sieben ungeöffneten Lyca Prepaid-Kar- ten aufgehoben und insoweit von einer Entscheidung abge- sehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen we- gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fäl- len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung eines Geldbetrages von 8.200 € sowie eines gelben Mobiltelefons der Marke Nokia, von zwei iPhones der Marke Apple und sieben ungeöffneten Lyca Prepaid-Karten angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Ver- fahrens; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus Grün- den der Prozessökonomie von einer Einziehung des gelben Mobiltelefons der Marke Nokia, von zwei iPhones der Marke Apple und sieben ungeöffneten Lyca Prepaid-Karten abgesehen (§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Der Tatbezug dieser Ge- genstände ist unklar; auch hat das Landgericht das ihm nach § 74 StGB einge- räumte Ermessen nicht erkennbar ausgeübt. 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklag- ten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost-Scheible Bender Rommel Lutz Maatsch Vorinstanz: Dortmund, LG, 04.11.2019 ‒ 500 Js 266/18 35 KLs 24/19 2 3 4