Entscheidung
6 StR 102/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:041120B6STR102
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:041120B6STR102.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 102/20 vom 4. November 2020 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 23. Oktober 2019 wird als unbegründet verwor- fen, jedoch entfallen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Im Gegensatz zur Aufrechterhaltung der bei Urteilserlass noch nicht abgelaufe- nen Sperrfrist bedurfte es eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Ent- ziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aus dem Straf- befehl des Amtsgerichts Celle vom 8. März 2019 nicht mehr, weil diese Maßnah- men unmittelbar mit der Rechtskraft dieses Strafbefehls wirksam wurden und da- mit erledigt waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2009 – 3 StR 296/09; vom 28. Oktober 2009 – 2 StR 351/09, NStZ-RR 2010, 58; vom 18. Novem- ber 2015 – 4 StR 442/15). Sander Schneider König von Schmettau Fritsche Vorinstanz: Lüneburg, LG, 23.10.2019 - 8106 Js 7296/18 22 KLs 13/19