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Entscheidung

V ZR 89/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:291020BVZR89
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:291020BVZR89.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 89/20 vom 29. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt- Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20. März 2020 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Zwar verkennt das Berufungsgericht, dass der spätere Hinweis der Maklerin, „dass es sich laut Teilungserklärung um 2 Wohnungen handelt“, nicht genügte, um den durch das unrichtige Exposé hervorgerufenen Irrtum der Klägerin zu beseitigen. Mit dem gleichzeitigen Zusatz, „da es sich aber augenscheinlich um 1 Wohnung handelt, habe ich auch immer nur von einer Wohnung gesprochen“, verstärkte die Maklerin vielmehr den falschen Eindruck, bei dem Verkaufsobjekt handle es sich um eine - aus zwei Sondereigentumseinheiten bestehende - Maisonette-Wohnung (vgl. zur Korrektur einer durch unrichtige Angaben erweckten Fehlvorstellung des Kauf- interessenten z.B. Senat, Beschluss vom 14. März 2019 - V ZR 186/18, NJW 2019, 2383 Rn. 11 - 13). Es fehlt aber an der Entscheidungserheblichkeit. Für die - aufgrund des Haftungsaus- schlusses allein in Betracht kommende - Haftung wegen arglistiger - 3 - Täuschung genügt die objektive Seite einer arglistigen Täuschung nicht. Erforderlich ist darüber hinaus, dass auch der subjektive Tatbestand der Arglist erfüllt ist (vgl. Senat, Urteil vom 6. März 2020 - V ZR 2/19, VersR 2020, 1112 Rn. 7 f.). Dies ist nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 83.776 €. Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 03.08.2018 - 4 O 895/16 - OLG Bremen, Entscheidung vom 20.03.2020 - 2 U 79/18 -