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Entscheidung

VIII ZB 64/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:271020BVIIIZB64
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:271020BVIIIZB64.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 64/20 vom 27. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2020 durch die Richterin Wiegand als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2020 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780020138274 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Senatsbeschluss vom 22. September 2020 wurde die als Rechtsbe- schwerde zu behandelnde "Verspätungsbeschwerde" des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München II - 12. Zivilkammer - vom 8. Juli 2020 (12 T 2314/20) auf Kosten des Beklagten verworfen. Mit Kostenrechnung vom 25. September 2020 wurden ihm Gerichtskosten in Höhe von 120 € zum Soll gestellt. Dagegen wendet sich der Beklagte im Wege der Erinnerung. II. Die Erinnerung, über welche nach Nichtabhilfe beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6; vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN), hat keinen Erfolg. 1 2 3 - 3 - Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verlet- zung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als sol- ches wenden. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - II ZB 25/16, BeckRS 2017, 139513 Rn. 10). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeich- nisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beklagte nicht. Er macht lediglich geltend, die Entscheidung im Hauptsache- verfahren sei falsch, weshalb er für die entstandenen Gerichtskosten nicht hafte. III. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Wiegand Vorinstanzen: AG Fürstenfeldbruck, Entscheidung vom 30.06.2020 - 8 C 1467/19 - LG München II, Entscheidung vom 08.07.2020 - 12 T 2314/20 - 4 5 6