Entscheidung
RiZ (R) 3/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:271020URIZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:271020URIZ.R.3.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 3/20 Zugestellt an Verkündungs statt dem Antragsteller am 20.11.2020 dem Antragsgegner am 20.11.2020 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne mündliche Verhandlung am 27. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Menges, Harsdorf-Gebhardt und den Richter am Bundesgerichtshof Gericke für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter beim Landgericht Leipzig vom 17. März 2020 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht Z. . Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller durch einen Bescheid des Präsiden- ten des Landgerichts G. (im Folgenden: Präsident des Landgerichts) vom 19. Oktober 2015, mit dem dieser eine Formulierung in einem Urteil des Antragstellers als dienstpflichtwidrig bezeichnete, in seiner richterli- chen Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Der Antragsteller war im Jahr 2015 am Amtsgericht Z. tätig und mit Straf-, Jugend- und Bußgeldsachen befasst. Mit Urteil vom 23. Juni 2015 verurteilte er einen Angeklagten wegen verschiedener Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten sowie wegen eines weite- 1 2 - 3 - ren Delikts zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Nach der Bemes- sung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe führte er auf Seite zwölf der Urteilsgründe aus: "Nach Ansicht des Gerichts konnten die verhängten Freiheits- strafen nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da nicht er- sichtlich ist, dass der Angeklagte in Zukunft ein straffreies Le- ben führen wird. Die Anzahl der Taten über einen längeren Zeitraum zeigt, dass der Angeklagte nicht in der Lage ist, ein straffreies Le- ben führen zu können. Es ist allerdings davon auszugehen, das (sic!) dieses vermut- lich durch das LG G. - Berufungskammer - unter beson- derer Berücksichtigung des Pensenschlüssels anders gese- hen wird." Der Vorsitzende der zuständigen Berufungsstrafkammer beim Land- gericht G. (im Folgenden: Landgericht) legte mit Schreiben vom 4. September 2015 eine Kopie des Urteils dem Präsidenten des Landge- richts vor und erhob Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Antragsteller, weil der letzte Satz der zitierten Passage aus dem dem Angeklagten und seinem Verteidiger zugestellten Urteil "eine für das Ansehen der hiesigen Justiz sehr abträgliche Außenwirkung" habe. Der Antragsteller gab mit Schreiben vom 18. September 2015 die angeforderte dienstliche Äußerung ab, in der er ausführte, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie die beanstandete Passage eine abträgliche Au- ßenwirkung entfalten könne. Er legte seinerseits zwei von ihm verfasste Urteile betreffend andere Angeklagte und die zugehörigen Berufungsent- scheidungen des Landgerichts vor. Das Urteil des Landgerichts vom 30. Juni 2015, das von dem Beschwerdeführer der Dienstaufsichtsbe- schwerde stammt, sei ihm vor Abfassung der beanstandeten Urteilspas- sage zur Kenntnis gelangt. In diesem war auf die Berufung der dortigen 3 4 - 4 - Angeklagten das von dem Antragsteller verfasste amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Strafen herabgesetzt wor- den. Nach der Bemessung der Strafen wird in jenem Urteil ausgeführt: "Mit dieser Strafzumessung weicht das Landgericht bewusst von der angefochtenen Entscheidung ab. Denn die seitens des Amtsgerichts Z. festgesetzten Strafen sind nach Auf- fassung der Kammer nicht nur unverhältnismäßig, sondern schon exzessiv überhöht." Der Antragsteller vertrat die Auffassung, durch diese Formulierung werde das Ansehen der Justiz beschädigt, "da dem Amtsgericht quasi Rechtsbeugung vorgeworfen" werde, und bat, den geschilderten Sachver- halt ebenfalls als Dienstaufsichtsbeschwerde zu behandeln. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 an den Antragsteller teilte der Präsident des Land- gerichts dazu mit, er sehe keine Veranlassung für dienstaufsichtliche Maß- nahmen, weil sich die beanstandete Äußerung in einem Berufungsurteil finde und damit dem richterlichen Kernbereich zuzuordnen sei; pointierte Äußerungen bis hin zu verbalen Entgleisungen seien einer dienstaufsicht- lichen Überprüfung nicht zugänglich, wenn sie den sachlichen Inhalt einer Entscheidung mitbestimmten. Hier sei die "Grenze für eine dienstaufsicht- liche Überprüfung […] ersichtlich nicht überschritten", zumal sich die be- anstandete Äußerung "einkleidet in weitere Ausführungen zur Strafzumes- sung". Unter dem 19. Oktober 2015 erließ der Präsident des Landgerichts den angefochtenen Bescheid, mit dem er die Dienstaufsichtsbeschwerde des Vorsitzenden der Berufungsstrafkammer für begründet erklärte und die Formulierung aus dem vom Antragsteller verfassten Urteil "Es ist allerdings davon auszugehen, dass dieses vermutlich durch das LG G. - Berufungskammer - unter besonderer 5 6 - 5 - Berücksichtigung des Pensenschlüssels anders gesehen wird." "im Rahmen eines Vorhalts gem. § 26 Abs. 2 DRiG als dienstpflichtwidrig" beanstandete. Die Formulierung finde sich zwar in einem Stra furteil und weise auch einen sachlichen Bezug zum Inhalt der Entscheidung auf; sol- che Äußerungen unterlägen jedoch gleichwohl der Dienstaufsicht, wenn sie mit einer offensichtlich fehlerhaften Amtsführung verbunden seien. Die von dem Antragsteller verwendete Formulierung sei nicht mehr tatsachen- adäquat, weil damit zum Ausdruck gebracht werde, dass das Berufungs- gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung "gänzlich sachfremde Gesichtspunkte 'besonders berücksichtigt'" habe. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, den er damit be- gründete, der Bescheid verletze ihn in seiner richterlichen Unabhängig- keit. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2015 half der Präsident des Landge- richts dem Widerspruch unter Wiederholung und Vertiefung sei ner Argu- mentation nicht ab und legte die Sache dem Präsidenten des Oberlandes- gerichts D. (im Folgenden: Präsident des Oberlandesgerichts) vor, der den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2017 zu- rückwies. Zur Begründung führte er aus, in dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landgerichts liege als Kundgabe einer objektiven Feststellung zur Sache ein Vorhalt und damit eine zulässige Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 2 DRiG. Diese beeinträchtige den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit nicht. Zwar be- treffe der Vorhalt eine Passage in den schriftlichen Gründen eines Urteils; er sei aber zulässig, weil die beanstandete Formulierung "gänzlich unge- eignet [sei], den sachlichen Inhalt der Entscheidung auch nur denkmöglich mitbestimmen zu können." 7 8 - 6 - Der Antragsteller hat daraufhin bei dem Dienstgericht für Richter beim Landgericht L. (im Folgenden: Dienstgericht) die Durchführung eines Prüfungsverfahrens beantragt. Durch den angefochtenen Besch eid in Gestalt des Widerspruchsbescheides werde in unzulässiger Weise in seine richterliche Unabhängigkeit eingegriffen. Die beanstandete Passage finde sich in den Gründen eines Strafrichterurteils und unterliege, weil Ur- teile zum Kernbereich der richterlichen Tätigkeiten gehörten, nur unter en- gen Einschränkungen überhaupt der Dienstaufsicht. In dem verfahrensge- genständlichen Urteil seien Ausführungen zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung gemacht worden und dabei habe "sich das Gericht im Rah- men seiner Unabhängigkeit in den Urteilsgründen natürlich auch mit der Rechtsprechung der Berufungskammer auseinandergesetzt und Ausfüh- rungen dazu gemacht, dass von der zu erwartenden Entscheidung des Landgerichts bewusst abgewichen werden" solle. Insoweit sei die Sach- lage mit derjenigen vergleichbar, die der vom Antragsteller gegen den Vor- sitzenden der Berufungskammer erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde zugrunde gelegen habe. In jenem Verfahren habe der Präsident des Land- gerichts indes keine Veranlassung zu dienstaufsichtsrechtlichen Maßnah- men gesehen, obwohl ihm, dem Antragsteller, dort "quasi Rechtsbeugung" vorgeworfen worden sei, ohne dass die dort genannte Urteilspassage nä- here Ausführungen dazu enthalte, warum die vom Amtsgericht verhängten Strafen exzessiv überhöht gewesen sein sollten. Mit diesem Sachverhalt befasse sich der Widerspruchsbescheid nicht, obwohl er ihn bereits im Widerspruchsschreiben angeführt habe. Schließlich könne der ihm unter- stellte Vorwurf der Rechtsbeugung gegenüber der Berufungskammer nu r dann Gegenstand eines Dienstvergehens sein, wenn eine solche Behaup- tung oder ein solcher Verdacht jeglicher Grundlage entbehren würde, wozu sich der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid je- doch nicht verhielten. 9 - 7 - Der Antragsteller hat beantragt, ein Prüfungsverfahren bezüglich des Bescheides des Präsidenten des Landgerichts G. vom 19. Oktober 2015 in Gestalt des Wi- derspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts D. vom 29. März 2017 durchzuführen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Das Dienstgericht hat den Prüfungsantrag des Antragstellers mit Ur- teil vom 17. März 2020 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im We- sentlichen ausgeführt, der Bescheid des Präsidenten des Landgeri chts in der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts stelle keinen unzulässigen Eingriff in die richterli- che Unabhängigkeit des Antragstellers dar. Es handele sich formal um eine zulässige Maßnahme im Sinne von § 26 Abs. 2 DRiG. Zwar habe der Präsident des Landgerichts im Bescheid vom 19. Oktober 2015 ausgeführt, er "beanstande" die Formulierung "im Rahmen eines Vorhalts gemäß § 26 Abs. 2 DRiG als dienstpflichtwidrig". Schon aus dem Wortlaut ergebe sich aber, dass tatsächlich keine Bean- standung ausgesprochen werden, sondern lediglich ein Vorhalt gemacht werden sollte; zudem habe der Präsident des Landgerichts allein sachbe- zogene Feststellungen getroffen, wie sie bei einem Vorhalt zulässig seien. Jedenfalls in dem Widerspruchsbescheid, der eine eigene Sachentschei- dung der Widerspruchsbehörde darstelle und dessen Formulierung maß- geblich sei, werde die Maßnahme ausschließlich als Vorhalt bezeichnet. Die dem Antragsteller vorgehaltene Äußerung finde sich zwar in den Urteilsgründen, die grundsätzlich der Dienstaufsicht entzogen seien; sie 10 11 12 13 14 - 8 - hebe sich aber bei objektiver Betrachtung ihrem Inhalt nach derart von den die Entscheidung tragenden Gründen ab, dass sie dem äußeren Ord- nungsbereich der richterlichen Tätigkeit zugewiesen werden könne und folglich der Dienstaufsicht unterliege. Denn der beanstandete Satz sei für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung völlig belang- los und sei auch nach seiner inhaltlichen Aussage nicht geeignet, den In- halt der vom Antragsteller verfassten Entscheidung mitzubestimmen. Die bloße Mutmaßung, die Berufungskammer werde die Frage der Strafaus- setzung unter besonderer Berücksichtigung des Pensenschlüssels anders beurteilen, sei schon nach Art und Zielrichtung nicht geeignet, die eigene Rechtsauffassung weiter zu begründen oder eine rechtliche Auseinander- setzung mit einer widerstreitenden Rechtauffassung der nächsten Instanz zu führen. Sie diene dem Antragsteller vielmehr dazu, den Richtern des Berufungsgerichts schon vorab eine sachfremde Motivation für die vermu- tete Abänderung der Bewährungsentscheidung zu unterstellen. Denn mit dem Hinweis auf den Pensenschlüssel solle offenbar suggeriert werden, dass die Spruchpraxis des Berufungsgerichts jedenfalls nicht am Gesetz orientiert sei, sondern mehr an der schnellen Erledigung entsprechender Verfahren. Mit dieser unsachlichen Äußerung habe sich der Antragsteller so weit vom Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit entfernt, dass die- ser von den übrigen Entscheidungsgründen loszulösende Teil dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit nicht mehr unterfalle, sondern dem äu- ßeren, der Dienstaufsicht unterliegenden Bereich der richterlichen Tätig- keit zuzuordnen sei. Somit stelle der Vorhalt dieser Aussage keinen Ein- griff in die richterliche Unabhängigkeit dar. Die Rechtmäßigkeit des Vor- halts im Übrigen sei nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens; soweit der Antragsteller seinerseits eine Äußerung in einem Urteil der Berufungs kam- mer für beanstandungswürdig halte, verkenne er, dass nur der Vorhalt der von ihm in seinem Strafurteil getätigten Äußerung Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. - 9 - Gegen das Urteil des Dienstgerichts wendet sich die Revision des Antragstellers. Er vertritt die Auffassung, das Dienstgericht habe nicht da- rauf abstellen dürfen, mit welchem Satz die Urteilsbegründung abge- schlossen gewesen sei; auch die Feststellung, dass der vorgehaltene Satz nicht geeignet gewesen sei, den Inhalt der Entscheidung mitzubestimmen, sei unzulässig. Denn Inhalt und Umfang der Urteilsgründe bestimme der Tatrichter. Dazu gehöre auch die Auseinandersetzung mit der Rechtspre- chung des Rechtsmittelgerichts und mit der Frage, ob und inwieweit eine Strafaussetzung zur Bewährung dort Bestand haben wird. Soweit das Dienstgericht darauf abgestellt habe, er habe den Richtern des Berufungs- gerichts eine sachfremde Motivation unterstellen wollen, hätte schon vor Erlass des angefochtenen Bescheids geprüft werden müssen, inwieweit die Rechtsprechung der Berufungskammer Anlass für die Ausführungen in dem beanstandeten Urteil hätte geben können. Im Übrigen sei in eklatanter Weise gegen § 4 des Sächsischen Dis- ziplinargesetzes verstoßen worden, weil das erstinstanzliche Urteil erst fast fünf Jahre nach dem Urteil ergangen sei, das Gegenstand des ange- fochtenen Bescheids vom 19. Oktober 2015 gewesen sei; allein beim Dienstgericht habe das Verfahren fast drei Jahre gedauert. Eine derart lange Verfahrensdauer mache die Entscheidung verfassungswidrig, weil sie unverhältnismäßig sei und dem erzieherischen Zweck des Disziplinar- verfahrens zuwiderlaufe. Der Antragsteller beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Leipzig - Dienstgericht für Richter - vom 17. März 2020 (Az. 66 DG 1/17) aufzuheben und festzustel- len, dass der Vorhalt des Präsidenten des Landgerichts G. vom 19. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts D. vom 29. März 2017 unzulässig sei; 15 16 17 - 10 - 2. hilfsweise, das Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer einzustellen. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Entscheidungsgründe: Die gemäß § 45 Abs. 2 SächsRiG, § 80 Abs. 2 DRiG zulässige Re- vision ist nicht begründet. I. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg. 1. Ohne Rechtsfehler hat das Dienstgericht angenommen, dass es sich bei der angefochtenen Maßnahme lediglich um einen nach § 26 Abs. 2 DRiG zulässigen Vorhalt handelt, nicht aber um eine über diese Vorschrift hinausgehende Maßnahme wie etwa eine Beanstandung (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, juris Rn. 22 m.w.N.). Soweit das Dienstgericht trotz der im Bescheid des Präsidenten des Landgerichts vom 19. Oktober 2015 verwendeten Formulierung, dass die verfahrensgegenständliche Urteilspassage "beanstandet" werde, nicht von einer unzulässigen missbilligenden Äußerung, sondern lediglich von einer schwächeren dienstaufsichtlichen Maßnahme in Form eines Vorhalts 18 19 20 21 22 23 - 11 - ausgegangen ist, ist dies aus revisionsrechtlichen Gründen nicht zu bean- standen. Die Feststellung des Inhalts einer dienstaufsichtlichen Maß- nahme und die Würdigung der darin im Einzelfall verwendeten Formulie- rungen ist grundsätzlich Sache der Tatsachengerichte und unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO). Das Revisionsgericht ist gru ndsätzlich an die im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, sofern in Bezug auf diese Feststellungen keine zulässigen und begründeten Re- visionsgründe vorgebracht werden. Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Ausle- gungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 25, m.w.N. [zu dienstlichen Beurteilungen]; vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 20 [zu dienstlichen Äußerungen]). Solche revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler sind hier weder vorgebracht noch erkennbar. Dies gilt insbesondere für die Auffassung des Dienstgerichts, schon aus dem Bescheid des Präsidenten des Land- gerichts ergebe sich, dass tatsächlich keine Beanstandung ausgespro- chen, sondern ein bloßer Vorhalt erklärt worden sei, weil nach dem Wort- laut des Schreibens die Äußerung des Antragstellers "im Rahmen eines Vorhalts" beanstandet werde. Rechtsfehlerfrei ist zudem die Würdigung, aus der gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Formulierung des Widerspruchsbescheids ergebe sich, dass dort die Maßnahme ausschließ- lich als Vorhalt bezeichnet wird. Weder im Ausgangsbescheid noch in dem Widerspruchsbescheid finden sich zudem personenbezogene Wertungen, die einen persönlichen Schuldvorwurf gegenüber dem Antragsteller zum 24 - 12 - Gegenstand haben und bei deren Vorliegen von einer - dienstaufsichts- rechtlich unzulässigen - Missbilligung auszugehen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467 unter II 1 b [juris Rn. 47 m.w.N.]). Letztlich ist auch der Antragsteller stets nur von einem (formal zulässigen) Vorhalt, nicht aber von einer Beanstandung oder einer Miss- billigung ausgegangen. 2. Rechtlich zutreffend hat das Dienstgericht weiter angenommen, dass im Verfahren nach § 34 Nr. 4 Buchst. f) SächsRiG die Überprüfung einer Maßnahme der Dienstaufsicht darauf beschränkt ist, ob sie in die richterliche Unabhängigkeit aus Art. 97 Abs. 1 GG eingreift. Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes befinden die Richterdienstgerichte nach § 26 Abs. 3 DRiG nicht darüber, ob eine Maß- nahme der Dienstaufsicht auch aus anderen Gründen rechtswidrig und da- mit unzulässig ist; insoweit ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerich- ten eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467 unter II 1 [juris Rn. 29 f. m.w.N.]). Aus diesem Grund hat es das Dienstgericht zu Recht abgelehnt, dem Einwand des Antragstellers, für die Beurteilung des ihm erteilten Vorhalts sei zu berücksichtigen, dass der Präsident des Landgerichts auf seine - des Antragsstellers - erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Vorsitzenden der Berufungskam- mer keine dienstaufsichtlichen Maßnahmen ergriffen hat, nachzugehen. Denn dies betrifft nicht die Frage eines - von den Dienstgerichten allein zu prüfenden - Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit des Antragsstellers durch den ihm erteilten Vorhalt, sondern allenfalls Fragen der Verhältnis- mäßigkeit der Maßnahme; solche unterliegen hingegen nicht der Beurtei- lung der Dienstgerichte, sondern sind den Verwaltungsgerichten vorbehal- ten (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2006 - RiZ(R) 2/05, NJW-RR 2007, 281 Rn. 24 f. m.w.N.). Soweit der Senat bislang offengelassen hat, ob 25 - 13 - allein der Verstoß einer Dienstaufsichtsmaßnahme gegen das verfas- sungsrechtlich verankerte W illkürverbot einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellen könne (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2006 aaO Rn. 26), muss das auch hier nicht entschieden werden, da Anhalts- punkte für eine willkürliche Entscheidung im Streitfall nicht bestehe n. Auch die vom Antragsteller vermisste Prüfung, ob die Rechtsprechung des Be- rufungsgerichts Anlass für seine Äußerung hätte geben können, fiele in den den Richterdienstgerichten entzogenen Bereich der allgemeinen Rechtmäßigkeit der dienstaufsichtlichen Maßnahme. Soweit also der An- tragsteller auch im Revisionsverfahren darauf abstellt, ihm habe aufgrund fehlender Feststellungen zur Berechtigung seiner Äußerung ein Vorhalt nicht gemacht werden dürfen, kann er damit im Prüfungsverfahren nicht durchdringen. 3. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Dienstgericht verneint, dass der Vorhalt der verfahrensgegenständlichen Urteilspassage den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Nach der vom Dienstgericht zutreffend wiedergegebenen und seiner Entscheidung zugrunde gelegten ständigen Rechtsprechung des Dienst- gerichts des Bundes gehören zum Schutzbereich der sachlichen richterli- chen Unabhängigkeit in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung sowie die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen ein- schließlich der dem Interesse der Rechtsuchenden dienenden richterli- chen Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusam- menhang stehen (sogenannter Kernbereich). Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtli- cher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor. Dagegen unterliegt die rich- terliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung 26 27 - 14 - eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledi- gung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kern- bereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 18; vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 21; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 21). Mit Blick auf Formulierungen in Entscheidungsgründen gilt danach: Eine den Inhalt einer richterlichen Entscheidung betreffende dienstauf- sichtliche Maßnahme ist grundsätzlich unzulässig, soweit es nicht aus- nahmsweise lediglich um Fragen geht, die dem Bereich der äußeren Ord- nung angehören, das heißt dem Kernbereich der Rechtsfindung so weit entrückt sind, dass für sie die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG vernünftigerweise nicht mehr in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1991 - RiZ(R) 3/91, DRiZ 1991, 410 unter 1 [juris Rn. 8 m.w.N.]). Insoweit ist es zwar nicht unmöglich, auch bei rich- terlichen Entscheidungen in der Ausdrucksweise ein Formelement zu se- hen, das sich vielfach vom Inhalt abheben lässt, und auf der Grundlage dieser Unterscheidung "verbale Exzesse" dem äußeren Ordnungsbereich mit der Folge zuzuweisen, dass sie der Dienstaufsicht unterfallen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1977 - RiZ(R) 2/77, NJW 1978, 824 unter II 3 a [juris Rn. 26 m.w.N.]). Ihre Grenze findet eine solche Differenzierung aber, wo die Ausdrucksweise oder eine Formulierung Eingang in den sach- lichen Inhalt der Entscheidung gefunden hat. Diese Voraussetzung liegt nicht erst dann vor, wenn die fragliche Passage der Entscheidung zur Rechtfertigung ihres Ergebnisses unerlässlich ist, es genügt, dass sie die Entscheidung mitbestimmt (BGH, Urteil vom 24. Juni 1991 - RiZ(R) 3/91, DRiZ 1991, 410 unter 2 a [juris Rn. 10 m.w.N.]). In einem solchen Fall sind Maßnahmen der Dienstaufsicht nur bei einer offensichtlich fehlerhaften 28 - 15 - Amtsausübung möglich (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1977 - RiZ(R) 2/77 aaO). Im Zweifelsfall ist die richterliche Unabhängigkeit zu respektieren (BGH, Urteil vom 24. Juni 1991 - RiZ(R) 3/91, DRiZ 1991, 410 unter 1 [juris Rn. 8 m.w.N.]). Aus den genannten Grundsätzen ist in der Rechtspre- chung des Dienstgerichts des Bundes gefolgert worden, dass richterliche Äußerungen, die mit der eigentlichen Rechtsfindung in keinem Zusam- menhang stehen, sich vielmehr in der Herabwürdigung von Verfahre nsbe- teiligten oder Kollegen erschöpfen, der Dienstaufsicht zugänglich sein können (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 27; vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 21). So verhält es sich hier. Der Satz "Es ist allerdings davon auszugehen, dass dieses vermutlich durch das LG G. - Berufungskammer - unter besonderer Berücksichtigung des Pensenschlüssels anders gesehen wird." findet sich zwar in den Gründen eines Strafurteils, in dem er sic h an die Begründung der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung an- schließt. Wie auch das Dienstgericht ausgeführt hat, handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Urteilspassage aber um einen von den übrigen Urteilsgründen ablösbaren Teil, der mit der sachlichen Rechtsfin- dung in keinem Zusammenhang steht. Denn der vorgehaltene Satz erschöpft sich nach der revisionsrecht- lich nicht zu beanstandenden und damit im Revisionsverfahren maßgebli- chen Auslegung durch das Dienstgericht darin, den Richtern des Beru- fungsgerichts schon vorab eine sachfremde Motivation für die vermutete Abänderung der Bewährungsentscheidung zu unterstellen. Mit diesem In- 29 30 31 - 16 - halt steht der Satz mit der eigentlichen Rechtsfindung in keinem Zusam- menhang, sondern erschöpft sich in der Herabwürdigung von Kollegen. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist damit in der Urteilspassage auch gerade keine mit der Entscheidung, ob die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, im Zusammenhang stehende Ausei- nandersetzung mit der Rechtsprechung des Rechtsmittelgerichts zu er- kennen. II. Auch mit dem Hilfsantrag hat die Revision keinen Erfolg. 1. Der Hilfsantrag ist unzulässig. Das Begehren des Antragstellers erweist sich als im Prüfungsver- fahren nicht statthaft. Es handelt sich vorliegend nicht um ein Disziplinar- verfahren. Unbeschadet des Umstands, dass schon deshalb das Revisi- onsvorbringen zur Anwendbarkeit von § 4 des Sächsischen Disziplinarge- setzes (SächsDG) und zum erzieherischen Zweck des Disziplinarverfah- rens fehl geht, folgt daraus, dass das Dienstgericht des Bundes gemäß § 67 Abs. 4 DRiG entweder die Unzulässigkeit der Maßnahme feststellt oder den Antrag zurückweist. Die Einstellung des Verfahrens wegen über- langer Verfahrensdauer ist im Prüfungsverfahren hingegen nicht vorgese- hen. Auch nach den Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes ist für Gerichtsverfahren, durch die ein Beteiligter wegen unangemessener Dauer einen Nachteil erleidet, die Einstellung des Verfahrens nicht vorge- sehen. Er kann allenfalls unter den - hier nicht dargetanen - Vorausset- zungen des § 198 GVG eine Entschädigung oder eine anderweitige Wie- dergutmachung erhalten. 2. Der Hilfsantrag wäre im Übrigen auch unbegründet, insbesondere ist nicht ansatzweise dargelegt oder erkennbar, dass die Verfahrensdauer 32 33 34 35 - 17 - zur Unverhältnismäßigkeit und damit zur Verfassungswidrigkeit der Ent- scheidung führen könnte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO. Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Menges Harsdorf-Gebhardt Gericke Vorinstanz: LG Leipzig, Entscheidung vom 17.03.2020 - 66 DG 1/17 - 36