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Entscheidung

II ZR 14/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:271020BIIZR14
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:271020BIIZR14.19.0 Die Entscheidung wurde durch Beschluss des Senats vom 16. März 2021 aufgehoben. Stoll, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 14/19 vom 27. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, die Richter V. Sander und Dr. von Selle beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2018 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechts- streit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fort- bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet zu Unrecht ein, die vom Berufungsgericht angestellte Überlegung, ob die Be- klagte ein Übernahmeangebot zum Preis von 30,95 € je Aktie abgegeben hätte, betreffe den Einwand eines rechtmäßigen Alternativverhaltens. Der Ersatz des Erfüllungsinteresses kann als Folge einer vorvertraglichen Pflichtverletzung nur un- ter besonderen Umständen, nämlich dann verlangt werden, wenn ohne die Pflichtverletzung ein für den Geschädigten günstigerer Vertrag geschlossen worden wäre, wofür dieser die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH, Urteil vom 24. Juni 1998 - XII ZR 126/96, NJW 1998, 2900, 2901; Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, NJW 2006, 3139 Rn. 23). - 3 - Ob das Berufungsgericht für seine Beurteilung zum Ursachen- zusammenhang rechtsfehlerfrei auf den Zeitpunkt der Aus- kunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ab- gestellt hat, bedarf keiner Entscheidung. Die Nichtzulassungs- beschwerde macht hierzu keinen Grund für die Zulassung der Revision geltend und die Prüfung im Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahren beschränkt sich auf die dargelegten Zu- lassungsgründe (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02, BGHZ 153, 254, 255). Ebenso offenbleiben kann, ob das Berufungsgericht rechtlich zutreffend von einem unverschuldeten Rechtsirrtum der Be- klagten ausgegangen ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte auf Grund einer besonderen Sachlage nicht das Risiko einer rechtlichen Fehleinschätzung tragen musste (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - II ZR 23/14, BGHZ 207, 144 Rn. 38; Urteil vom 5. April 2017 - IV ZR 437/15, ZIP 2017, 1225 Rn. 19; MünchKommBGB/Grundmann, 8. Aufl., § 276 Rn. 75; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 276 Rn. 23). Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 4 - Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens (§ 97 ZPO). Streitwert: 30.000.000 € Drescher Born B. Grüneberg V. Sander von Selle Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2018 - 18 O 455/17 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.12.2018 - 9 U 118/18 - ECLI:DE:BGH:2021:160321BIIZR14.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 14/19 vom 16. März 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, den Richter V. Sander und den Richter Dr. von Selle beschlossen: Auf die Rüge der Klägerinnen wird das Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahren fortgeführt. Der Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2020 wird aufgehoben und die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2018 auf ihre Nicht- zulassungsbeschwerde zugelassen. - 3 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Drescher Born B. Grüneberg V. Sander von Selle Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2018 - 18 O 455/17 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.12.2018 - 9 U 118/18 -