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Entscheidung

II ZB 31/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:271020BIIZB31
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:271020BIIZB31.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 31/19 vom 27. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, die Richter V. Sander und Dr. von Selle beschlossen: Der Antrag der Streithelferin, die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 2. Mai 2020 zu ergänzen, wird zu- rückgewiesen. Gründe: Die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die durch die Neben- intervention verursachten Kosten (§ 101 Abs. 1 ZPO) in dem Beschluss des Senats vom 2. Mai 2020 kann nicht im Wege der Klarstellung oder Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO, sondern nur durch Ergänzung gemäß § 321 Abs. 1 ZPO nachgeholt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2; Beschluss vom 26. August 2009 - II ZR 157/08, juris, mwN). Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt eine versehentliche Ab- weichung des vom Gericht Erklärten von dem Gewollten voraus, die Unrichtigkeit muss offenbar sein. Umstände, die eine offenbare Unrichtigkeit begründen könn- ten, sind hier nicht ersichtlich. Dass nach Rücknahme eines Rechtsmittels auch die Kosten der Nebenintervention vom Rechtsmittelführer zu tragen sind, genügt als Umstand nicht, so dass auch die Erwähnung von § 516 Abs. 3 ZPO im Be- 1 2 - 3 - schluss des Senats kein solcher Umstand ist. Damit liegt ein Fehler bei der Wil- lensbildung vor, der nur durch Ergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO zu korrigieren ist. Die zweiwöchige Frist zur Stellung des Ergänzungsantrags, die mit der form- losen Mitteilung des Beschlusses vom 2. Mai 2020 begann (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - II ZB 21/16, NJW-RR 2019, 509 Rn. 10), war bei Eingang des Antrags abgelaufen. Drescher Born B. Grüneberg V. Sander von Selle Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.10.2018 - 22 O 101/16 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.10.2019 - 1 U 204/18 -