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Leitsatz

EnVR 70/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:271020BENVR70
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:271020BENVR70.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 70/19 Verkündet am: 27. Oktober 2020 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kraftwerk Westfalen EnWG § 3 Nr. 11; StromNEV § 18 Abs. 1 Eine Erzeugungsanlage, die sowohl an das Übertragungsnetz als auch an das Verteilernetz angeschlossen ist, ist keine dezentrale Erzeugungsanlage. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 70/19 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Schoppmeyer sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Linder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. September 2019 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen, die auch die not- wendigen Auslagen der Bundesnetzagentur und der Antragsgeg- nerin zu tragen hat. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9.100.000 Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: A. Die Antragstellerin betreibt das Kraftwerk Westfalen (Block E). Block E verfügt über eine Leistung von 764 MW. Die Antragstellerin nahm Block E im Jahr 2014 in Betrieb. Er war nur an das 380-kV-Höchstspannungsnetz angeschlos- sen. Im August 2016 schloss die Antragstellerin Block E zusätzlich an das 110-kV-Hochspannungsverteilernetz der Antragsgegnerin an. Mit Hilfe eines Phasenschiebertransformators kann die Antragstellerin die Leistung von Block E sowohl in das Höchstspannungs- als auch in das Hochspannungsnetz einspei- sen. Seither speist Block E mit steigender Tendenz bei mehr als 90 % der Be- triebsstunden seine Leistung in das Hochspannungsnetz der Antragsgegnerin ein; es erfolgt jedoch stets eine Mindesteinspeisung von 50 MW in das Höchst- spannungsnetz. Zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 30. Juni 2018 speiste die Antrag- stellerin von Block E insgesamt 2.117 GWh in das Verteilernetz der Antragsgeg- nerin ein. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 16. Januar 2017 mit, dass sie ab 1. Januar 2017 keine Vergütung für vermiedene Netzentgelte hinsichtlich der Einspeisungen von Block E in ihr Verteilernetz zahlen werde. Die Antragstellerin beantragte daraufhin ein Missbrauchsverfahren gegen die Antragsgegnerin bei der Bundesnetzagentur mit dem Ziel, die Antragsgegne- rin zu verpflichten, für die Einspeisungen aus Block E in das 110-kV-Hochspan- nungsverteilernetz eine Vergütung für vermiedene Netzentgelte zu zahlen. Die Bundesnetzagentur lehnte den Antrag ab. Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Bundesnetzagentur zu verpflichten, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in der Zahlungsverweigerung liegende Zuwiderhandlung abzustellen. Das Ober- 1 2 3 4 - 4 - landesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerde- gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Die Bundesnetzagentur tritt der Rechtsbeschwerde entgegen. B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in RdE 2020, 85 ff. ver- öffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das Verhalten der Antragsgegnerin sei nicht missbräuchlich. Block E sei keine dezentrale Er- zeugungsanlage im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV. Zur Auslegung des § 18 Abs. 1 StromNEV sei die Definition der dezentra- len Erzeugungsanlage in § 3 Nr. 11 EnWG heranzuziehen. Diese Bestimmung umfasse nur ausschließlich an das Verteilernetz angeschlossene und für die Ein- speisung in das Verteilernetz erzeugende Anlagen. Speise eine Erzeugungsan- lage auch in das Übertragungsnetz ein, handele es sich nicht um eine dezentrale Erzeugungsanlage im Sinne des § 3 Nr. 11 EnWG. § 18 Abs. 1 StromNEV liege die Vorstellung zugrunde, dass zwei voneinander abzugrenzende Erzeugungs- formen und damit Anlagentypen existieren und nur bei dezentraler Erzeugung Anspruch auf vermiedene Netzentgelte bestehe. Einer Behandlung einer an das Übertragungsnetz und das Verteilernetz angeschlossenen Erzeugungsanlage sowohl als dezentrale wie als zentrale Er- zeugungsanlage je nach der Spannungsebene, in die eingespeist werde, stehe der sich aus § 3 Nr. 18c EnWG i.V.m. § 13g Abs. 1 Satz 1 EnWG ergebende Anlagenbegriff entgegen. Danach sei der jeweilige Kraftwerksblock, nicht der An- schluss an eine Spannungsebene, als Erzeugungsanlage anzusehen. Die Einordnung als dezentrale Erzeugungsanlage umfasse den Erzeu- gungsvorgang einheitlich. Der Vorgabe einer "verbrauchs- und lastnahen" Erzeu- gung in § 3 Nr. 11 EnWG komme eine eigenständige Bedeutung zu. Dies stimme mit den Vorgaben des Art. 2 Nr. 31 der Richtlinie 2003/54/EG bzw. 2009/72/EG 5 6 7 8 9 - 5 - überein. Entscheidend sei das Erfordernis einer lokalen Versorgungsfunktion. Block E erfülle dies nicht, weil er auch in das Übertragungsnetz einspeise. Der Anspruch auf vermiedene Netzentgelte setze zwar nicht den Nach- weis konkreter Kostenreduzierungen auf der vorgelagerten Netzebene sowie eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dieser Kostenreduzierung und der individuellen Einspeisung in das Verteilernetz voraus. Sofern jedoch fest- stehe, dass die kostensenkenden Effekte hinsichtlich der vorgelagerten Netz- ebene nicht herbeigeführt oder gefördert werden könnten, entfalle der rechtfer- tigende Grund für die Zahlung vermiedener Netzentgelte. Bei einer in das Über- tragungsnetz einspeisenden Erzeugungsanlage könne im Falle weiterer Trans- portbegehren nicht auf den Netzausbau verzichtet werden. Auch im Streitfall werde das Übertragungsnetz weiter in seiner bisherigen Dimension gebraucht. Aus § 18 Abs. 1 Satz 5 StromNEV folge nicht, dass der Anspruch auf ver- miedene Netzentgelte ausschließlich davon abhänge, dass Strom in ein Vertei- lernetz eingespeist werde. Auch aus § 120 Abs. 2 Satz 2 EnWG ergebe sich nicht, dass der Anspruch aus § 18 Abs. 1 StromNEV zugunsten einer Erzeu- gungsanlage bestehe, die auch an das Übertragungsnetz angeschlossen sei. Dieser Übergangsregelung komme keine Klarstellungsfunktion hinsichtlich be- sonderer Anschlusssituationen zu. Die Bestimmung solle vielmehr vermeiden, dass ein vollständiger Wechsel des Anschlusses einen Anspruch begründe und treffe auf Anlagen, für die angesichts des Anschlusses an die Übertragungs- und Verteilerebene ohnehin keine vermiedenen Netzentgelte anfielen, nicht zu. II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung sind nicht erfüllt. Die Vorschrift bestimmt, dass Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen vom Betreiber des Elektrizi- 10 11 12 13 - 6 - tätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt erhalten. Rechts- fehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass Block E des von der Antragstellerin betriebenen Kraftwerks keine dezentrale Erzeugungsanlage dar- stellt. a) Dass die Antragstellerin eine Erzeugungsanlage (§ 3 Nr. 18c EnWG) betreibt und diese Erzeugungsanlage Strom in das Elektrizitätsverteilernetz der Antragsgegnerin einspeist, begründet noch keinen Anspruch aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV. Das Vorhandensein eines vorgelagerten Netzes ist lediglich eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für einen Anspruch aus § 18 Abs. 1 StromNEV (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - EnVR 1/17, RdE 2018, 248 Rn. 30 - Mark-E AG). Der Anspruch eines Betreibers einer Erzeu- gungsanlage auf ein Entgelt für die Einspeisung setzt zusätzlich voraus, dass es sich um eine dezentrale Erzeugungsanlage handelt (vgl. BGH, RdE 2018, 248 Rn. 31 - Mark-E AG). b) Die Antragstellerin betreibt keine dezentrale Erzeugungsanlage. aa) Zur Auslegung des nach § 18 Abs. 1 StromNEV maßgeblichen Be- griffs der dezentralen Erzeugungsanlage ist die Definition in § 3 Nr. 11 EnWG heranzuziehen (BGH, RdE 2018, 248 Rn. 12 f. - Mark-E AG). Danach ist eine dezentrale Erzeugungsanlage eine an das Verteilernetz angeschlossene ver- brauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage. Ein Kraftwerk, das den von ihm er- zeugten Strom in ein Höchstspannungsnetz einspeist, ist daher keine dezentrale Erzeugungsanlage (BGH, RdE 2018, 248 Rn. 19 - Mark-E AG). bb) Die vom Senat bislang nicht entschiedene Frage, ob eine Erzeugungs- anlage, die sowohl an das Höchstspannungsnetz als auch an ein Verteilernetz angeschlossen ist, jedenfalls hinsichtlich der von der Erzeugungsanlage in das Verteilernetz eingespeisten Energie als dezentrale Erzeugungsanlage anzusehen ist, ist zu verneinen. Erforderlich ist, dass die Anlage ausschließlich 14 15 16 17 - 7 - an das Verteilernetz angeschlossen ist. Dies ergibt sich aus der Zielrichtung von § 18 Abs. 1 StromNEV. (1) Wirtschaftlich enthält § 18 StromNEV eine Subvention zugunsten des Betreibers dezentraler Erzeugungsanlagen auf Kosten der Netznutzer. Dies folgt insbesondere aus dem Prinzip der Kostenwälzung hinsichtlich der Netzentgelte (§ 14 Abs. 1 StromNEV). Für den zur Zahlung verpflichteten Netzbetreiber stellen sowohl die Kosten aus der erforderlichen Inanspruchnahme vorgelagerter Netz- ebenen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ARegV) als auch die Kosten aus vermiedenen Netzentgelten im Sinne des § 18 StromNEV (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 ARegV) dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile dar. Der Netzbetreiber kann diese Kosten daher in voller Höhe abwälzen, weil die Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV entsprechend anzupassen ist. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ARegV wird die Differenz zwischen den insoweit tatsächlich entstandenen Kosten und den in der Erlösobergrenze enthaltenen Ansätzen auf dem Regulierungskonto verbucht. Gemäß § 17 Abs. 2 ARegV ist der Netzbetreiber verpflichtet, seine Netzentgelte bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 ARegV anzupassen, soweit sich daraus nach § 17 Abs. 1 ARegV eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Tatsächlich werden die Mittel für die vermie- denen Netzentgelte daher vom Netznutzer aufgebracht. Es kommt hinzu, dass allein eine geringere Stromentnahme aus dem vor- gelagerten Netz nicht dazu führt, dass die Kosten dieses Netzes sinken. Da die Gesamtkosten des vorgelagerten Netzes unverändert bleiben, verteuert sich die aufgrund der dezentralen Energieerzeugung nunmehr geringere Energieent- nahme vielmehr relativ, und zwar für jeden Nutzer des vorgelagerten Netzes. Es gibt mithin - wie auch der Verordnungsgeber sieht - kurzfristig so gut wie keine eingesparten Kosten des vorgelagerten Netzes (vgl. BR-Drucks. 245/05, S. 39). Allerdings entspricht es der Zielsetzung des § 18 StromNEV, dass die Netznutzer die höheren Kosten für die Nutzung des vorgelagerten Netzes tragen, weil die Vorteile, die sich aus der dezentralen Einspeisung ergeben, allein dem 18 19 - 8 - Einspeiser zugutekommen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2017 - EnVR 41/16, RdE 2018, 123 Rn. 34 - Netzreservekapazität). Das eigentliche Ziel dieser Subvention liegt gemäß der Begründung des Verordnungsgebers zu § 18 StromNEV darin, dass die dezentrale Einspeisung mittel- bis langfristig tendenziell zu einer Reduzierung der erforderlichen Netz- ausbaumaßnahmen in den vorgelagerten Netzebenen und somit zu geringeren Gesamtnetzkosten führen könne (BR-Drucks. 245/05, S. 39). Zur Abgeltung dieses Beitrags zur Netzkostenverminderung wird Betreibern von dezentral ein- speisenden Erzeugungsanlagen ein Entgelt gezahlt (BR-Drucks. 245/05, S. 39). Allerdings ist es für § 18 Abs. 1 StromNEV unerheblich, ob es tatsächlich zu einer Netzentlastung auf der vorgelagerten Ebene kommt. Die tatsächlichen Auswir- kungen der Energieerzeugung auf die vorgelagerte Netzebene sind keine Tatbe- standsvoraussetzung für den Anspruch auf die Subvention. Die wesentlichen Effekte, die den Verordnungsgeber zur Regelung des § 18 StromNEV bewogen haben, sind ein geringerer Anteil des Netzbetreibers an den Kosten des vorgela- gerten Netzes und eine tendenziell geringere Belastung des vorgelagerten Netzes (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - EnVR 40/16, RdE 2017, 543 Rn. 22 - Heizkraftwerk Würzburg GmbH). Der Frage, ob die dezentrale Einspei- sung mittel- oder langfristig tatsächlich zu einer Kostensenkung führt, kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu (BGH, RdE 2017, 543 Rn. 23 - Heizkraft- werk Würzburg GmbH). Selbst wenn die Erwartung des Verordnungsgebers zu mittel- bis langfristig eintretenden Einsparungen unbegründet wäre, könnte dies nicht zur Folge haben, die Regelung in § 18 StromNEV entgegen dem vom Ver- ordnungsgeber angestrebten Zweck restriktiv auszulegen und bestimmten Ein- speisern die nach dieser Vorschrift vorgesehene Vergütung nicht in voller Höhe zuzuerkennen (BGH, RdE 2018, 123 Rn. 40 - Netzreservekapazität). Dies bedeutet jedoch - anders als die Antragstellerin meint - zugleich, dass ein Anspruch auf ein Entgelt nach § 18 Abs. 1 StromNEV nicht auf die Be- 20 21 - 9 - hauptung gestützt werden kann, eine bestimmte Form der Einspeisung führe tat- sächlich zu einer Netzentlastung auf der vorgelagerten Ebene. Die tatsächlichen Auswirkungen einer Einspeisung von Energie auf die vorgelagerte Netzebene haben vielmehr - anders als die Rechtsbeschwerde meint - keine ausschlagge- bende Bedeutung für die Frage, ob dem Grunde nach ein Anspruch auf die Sub- vention nach § 18 Abs. 1 StromNEV besteht. Tatbestandsvoraussetzung des § 18 Abs. 1 StromNEV ist nicht allein, dass der Betreiber einer Erzeugungsan- lage Strom in ein Elektrizitätsverteilernetz einspeist. Tatbestandsvoraussetzung ist vielmehr ebenfalls, dass es sich um eine dezentrale Erzeugungsanlage handelt. (2) Vor diesem Hintergrund kommt es für die Frage, ob eine Erzeugungs- anlage, die sowohl an das Höchstspannungsnetz als auch an ein Verteilernetz angeschlossen ist, als eine dezentrale Erzeugungsanlage einzuordnen ist, darauf an, ob die § 18 StromNEV zugrundeliegende Wertung des Verordnungsgebers auch auf an verschiedene Netze gleichzeitig angeschlossene Erzeugungsanla- gen zutrifft. Zielt § 18 StromNEV vor allem darauf, durch die Förderung dezent- raler Erzeugungsanlagen mittel- bis langfristig einen Netzausbau in vorgelager- ten Netzen zu vermeiden, ist dieses Ziel bei einer Erzeugungsanlage gefährdet, die sowohl an ein Verteilernetz als auch ein Höchstspannungsnetz angeschlos- sen ist. Zwar verlangt § 18 StromNEV nicht, dass eine Erzeugungsanlage tat- sächlich einen Ausbau des vorgelagerten Netzes vermeidet. Umgekehrt ist je- doch für eine Versagung der Förderung nicht erforderlich, dass eine an das Höchstspannungsnetz angeschlossene Energieanlage tatsächlich einen weite- ren Netzausbau erfordert oder der Reduzierung von Netzausbaumaßnahmen entgegensteht. Angesichts des pauschalierenden Ansatzes von § 18 Abs. 1 StromNEV ist bei der Abgrenzung, ob es sich um eine dezentrale Erzeugungsanlage handelt, allein auf die tatsächliche Anschlusssituation der Erzeugungsanlage abzustellen. Solange eine Erzeugungsanlage auch an das vorgelagerte Netz angeschlossen 22 23 - 10 - ist, führt die weiter mögliche Einspeisung in das vorgelagerte Netz dazu, dass die Zielsetzung des Verordnungsgebers nicht erreicht werden kann. Aufgrund der tatsächlichen Anschlusssituation ermöglicht eine solche Erzeugungsanlage bei abstrakt-genereller Betrachtung keine Reduzierung von Netzausbaumaßnahmen in einer der typischen, allein an das Verteilernetz angeschlossenen Erzeugungs- anlage vergleichbaren Weise. Dies ist bei einer an das Höchstspannungsnetz angeschlossenen Erzeu- gungsanlage stets der Fall. Denn diese Anlage ist für den Ausbauzustand des Höchstspannungsnetzes und erforderliche Ausbaumaßnahmen in diesem Netz zu berücksichtigen. Sie kann damit nicht in gleicher Weise wie eine nur an das Verteilernetz angeschlossene Erzeugungsanlage dazu beitragen, dass ein Netz- ausbau der vorgelagerten Ebenen vermieden oder verringert wird. Solange eine Anlage an das vorgelagerte Netz angeschlossen ist, gefährdet dieser Anschluss das Ziel, einen Ausbau des vorgelagerten Netzes zu vermeiden. Ob dies im Ein- zelfall tatsächlich der Fall ist, ist unerheblich. Ebenso ist unerheblich, in welchem Umfang eine solche Gefahr besteht und ob sie in anderer Art und Weise beseitigt werden kann. Hierfür spricht auch die Formulierung von § 3 Nr. 11 EnWG, wonach es sich bei der Erzeugungsanlage um eine verbrauchs- und lastnahe Erzeugungs- anlage handeln muss. Diese zur Klarstellung des Gewollten eingefügte Formu- lierung (vgl. BT-Drucks. 15/5268, S. 117) verdeutlicht, dass dezentrale Erzeu- gungsanlagen auch in ihrer Funktion zu betrachten sind. Die Nutzung dezentraler Erzeugungsanlagen soll einen unnötigen Ausbau des Verteilernetzes vermeiden (Theobald/Kühling/Theobald, Energierecht, Stand: 2015, § 3 EnWG Rn. 72). Es werden nur diejenigen Netzebenen in Anspruch genommen, die letztlich für den Transport von der Erzeugungsanlage zum Kunden tatsächlich notwendig sind. Um diesen Vorteil der dezentralen Erzeugung, der sich in der Vergütung soge- nannter vermiedener Netzentgelte nach § 18 StromNEV auswirkt, nicht zu ver- wässern, wurde die Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 11 EnWG durch die Adjektive 24 25 - 11 - verbrauchs- und lastnah konkretisiert. Denn nur in diesem Fall werden durch die dezentrale Einspeisung Netzkosten durch die vermiedene Netznutzung gespart (Theobald/Kühling/Theobald, Energierecht, aaO Rn. 73; Kment/Schex, EnWG, 2. Aufl., § 3 Rn. 19). Von sonstigen Erzeugungsanlagen unterscheiden sich die dezentralen Erzeugungsanlagen dadurch, dass sie nicht in Übertragungs- und Fernleitungsnetze einspeisen (vgl. BerlKommEnR/Boesche, 4. Aufl., § 3 EnWG Rn. 37). Dieses Ergebnis steht mit der bisherigen Rechtsprechung und den übrigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang. a) Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin auf den Senatsbeschluss vom 27. Februar 2018 (EnVR 1/17, RdE 2018, 248 - Mark-E AG). Die Überle- gung, dass die Einordnung des dortigen Kraftwerks als dezentrale Erzeugungs- anlage nicht zwingend davon abhänge, dass dieses nicht an ein Übertragungs- netz angeschlossen sei (BGH, aaO Rn. 35), knüpft daran an, ob Höchstspan- nungsnetze stets als Übertragungsnetze anzusehen sind oder ob dies voraus- setzt, dass sie Teil eines Verbundnetzes sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22, Rn. 44 - SWM Infra- struktur GmbH) und ob Leitungen der Höchstspannung im Aufgabenbereich der Versorgung zu berücksichtigen sind (BGH, RdE 2013, 22 Rn. 57 ff. - SWM Infra- struktur GmbH). Hingegen enthält dies keine Aussage dazu, dass eine gleichzei- tig an ein Höchstspannungsnetz und ein Verteilernetz angeschlossene Erzeu- gungsanlage als dezentrale Erzeugungsanlage anzusehen ist. Soweit aus der Entscheidung etwas anderes entnommen werden könnte, wird hieran nicht fest- gehalten. b) Die Vorgaben des europäischen Richtliniengebers stehen dieser Aus- legung nicht entgegen. § 3 Nr. 11 EnWG beruht auf Art. 2 Nr. 31 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (fortan: Elektrizitätsrichtlinie; 26 27 28 - 12 - BT-Drucks. 15/3917, S. 48; jetzt Art. 2 Nr. 31 der Richtlinie 2009/72/EG). Die Elektrizitätsrichtlinie enthält keine näheren Vorgaben zur Frage, welche Erzeu- gungsanlagen im einzelnen als dezentrale Erzeugungsanlage anzusehen sind. Gemäß dem Erwägungsgrund 18 der Elektrizitätsrichtlinie müssen die Bestim- mungen zu den Netzentgelten nur die langfristig durch die dezentrale Elektrizi- tätserzeugung vermiedenen Netzgrenzkosten berücksichtigen (vgl. auch Art. 23 Abs. 1 Buchst. f Elektrizitätsrichtlinie). c) Entgegen der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, wie die Höhe der vermiedenen Netzentgelte berechnet wird. Ob tatsächlich die Einord- nung des von der Antragstellerin betriebenen Kraftwerks (Block E) als nicht dezentrale Erzeugungsanlage - wie die Antragstellerin geltend macht - aus- schließlich den übrigen Betreibern der an das Verteilernetz der Antragsgegnerin angeschlossenen dezentralen Erzeugungsanlagen zugute kommt, kann dahin- stehen. Denn § 18 StromNEV knüpft den Anspruch daran, dass die Einspeisung durch eine dezentrale Erzeugungsanlage erfolgt; fehlt es an dieser Tatbestands- voraussetzung, kann daraus, dass Kostenvorteile aus einer Einspeisung durch Block E in das Verteilernetz der Antragsgegnerin Dritten zugute kommen, nicht gefolgert werden, dass der Betreiber einer nicht von § 18 Abs. 1 StromNEV er- fassten Erzeugungsanlage gleichwohl einen Vergütungsanspruch nach § 18 Abs. 1 StromNEV für die Einspeisungen in das Verteilernetz der Antragsgegnerin geltend machen kann. Ebenso wenig kommt es auf § 18 Abs. 1 Satz 4 StromNEV in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung (jetzt: § 18 Abs. 1 Satz 5 StromNEV) an. Da- nach sind Netzbetreiber den Betreibern dezentraler Erzeugungsanlagen gleich- zustellen. Dabei handelt es sich um einen ausdrücklich für Netzbetreiber gere- gelten Sonderfall, der mit dem Fall einer doppelt angeschlossenen Erzeugungs- anlage nicht vergleichbar ist. Die Antragstellerin ist kein Netzbetreiber. 29 30 - 13 - d) Schließlich ergibt § 120 Abs. 2 Satz 2 EnWG nichts zugunsten der Be- schwerdeführerin. Danach erhält eine Erzeugungsanlage, die am 31. Dezember 2016 allein an die Höchstspannungsebene angeschlossen war, ab dem 22. Juli 2017 auch dann keine Entgelte für dezentrale Einspeisung, wenn sie nach dem 31. Dezember 2016 an eine nachgelagerte Netz- oder Umspannebene ange- schlossen worden ist oder wird. Diese Vorschrift ist erst am 22. Juli 2017 in Kraft getreten und enthält eine Übergangsregelung zum schrittweisen Auslaufen der vermiedenen Netzentgelte (vgl. BT-Drucks. 18/11528, S. 16 f.). Sie erlaubt keine Rückschlüsse auf die Einordnung von doppelt an verschiedene Netzebenen an- geschlossenen Erzeugungsanlagen. e) Dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin im Zeitraum von August bis Dezember 2016 ein Einspeiseentgelt gezahlt hat, begründet keinen Vertrau- ensschutz. Hierfür besteht schon deshalb keine Grundlage, weil die Antragsgeg- nerin von Anfang an nur unter Vorbehalt gezahlt hat. Im übrigen zeigt die Antrag- stellerin nicht auf, dass sie konkrete Vermögensdispositionen getroffen hat (vgl. hierzu BGH, RdE 2018, 248 Rn. 40 - Mark-E AG). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts ist die Erzeugungsanlage der Antragstellerin sowohl an das Höchstspannungsnetz als auch an das Verteilernetz der Antragsgegnerin angeschlossen und speist Strom in beide Netze ein. Daher ist Block E nicht als dezentrale Erzeugungsan- lage anzusehen. Auf weiteres kommt es nicht an. Für die von der Rechtsbe- schwerde gerügte Verletzung von § 82 EnWG und § 83 EnWG ist nichts ersicht- lich. Für die Entscheidung ist unerheblich, ob die Antragsgegnerin an der Konzeption des Verteilernetzanschlusses mitgewirkt hat. Ebenso unerheblich ist, in welchem Ausmaß Block E in das Verteilernetz einspeist. Eine netzentlastende Wirkung ist keine Voraussetzung für den Anspruch aus § 18 Abs. 1 StromNEV; 31 32 33 34 - 14 - demgemäß ist auch das Ausmaß der Einspeisung unerheblich. Unerheblich ist deshalb auch die Art der Lastflüsse. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Meier-Beck Kirchhoff Schoppmeyer Picker Linder Vorinstanzen: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.09.2019 - VI-3 Kart 804/18 (V) - 35