Leitsatz
V ZB 45/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:221020BVZB45
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:221020BVZB45.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 45/20 vom 22. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 72 Abs. 2; ZPO § 281 Ein Rechtsanwalt unterliegt in aller Regel einem - zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumung führenden - unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Beru- fungsgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Beru- fungsgericht einlegt. Der unverschuldete Rechtsirrtum führt aber nicht dazu, dass die bei dem funktionell unzuständigen Gericht eingelegte Berufung die Beru- fungsfrist wahrt und der Rechtsstreit auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das zuständige Gericht zu verweisen ist (Bestätigung von Se- nat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NJW 2017, 3002 Rn. 11 ff.; Be- schluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, NJW 2018, 164 Rn. 11 ff.; Urteil vom 21. Februar 2020 - V ZR 17/19, NJW 2020, 1525 Rn. 10 ff.). BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - V ZB 45/20 - LG Göttingen AG Duderstadt - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Göttingen - 1. Zivilkammer - vom 15. Mai 2020 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zu 5.000 €. Gründe: I. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie streiten über die Unterlassung der Nutzung einer Terrasse und über die Pflicht zur Erstellung von Jahresabrechnungen. In der Rechtsmittelbelehrung des Ur- teils des Amtsgerichts Duderstadt wird das Landgericht Göttingen als zuständi- ges Berufungsgericht bezeichnet. Dorthin richtete der Beklagte seine Berufung. Nach einem Hinweis des Landgerichts Göttingen, dass zuständiges Berufungs- gericht gemäß § 72 Abs. 2 GVG das Landgericht Braunschweig sei, hat der Be- klagte die Verweisung dorthin beantragt. Das Landgericht Göttingen ist dem nicht 1 - 3 - nachgekommen und hat die Berufung des Beklagten durch Beschluss als unzu- lässig verworfen. Dagegen wendet sich dieser mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Kläger beantragen. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Landgericht Braunschweig eingelegt worden sei. Eine bindende Verweisung des Rechts- streits an das zuständige Berufungsgericht in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO scheide in der Berufungsinstanz grundsätzlich aus. Eine Ausnahme habe der Bundesgerichtshof anerkannt, wenn die Frage, ob eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG vorliege, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt sei und man über deren Beantwortung mit guten Gründen streiten könne. Davon zu unterscheiden sei der Fall der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung. Durch die unrichtige Angabe des für allgemeine Zivilsa- chen zuständigen Berufungsgerichts möge ein unverschuldeter Rechtsirrtum hervorgerufen worden sein, der eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist bei dem zuständigen Berufungsgericht rechtfertige. Einen Grund für eine Verwei- sung nach § 281 ZPO stelle dies aber nicht dar. III. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer 2 3 - 4 - einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze sind geklärt. Das Berufungsgericht kommt auf deren Grundlage rechtsfehlerfrei zu dem Er- gebnis, dass die Berufung unzulässig ist. Der Beklagte konnte die Berufung nicht fristwahrend bei dem Landgericht Göttingen einlegen. Dieses hat den Rechts- streit daher zu Recht nicht in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an das zuständige Landgericht Braunschweig verwiesen. 1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass bei Vorlie- gen einer Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG die Berufung fristwahrend grundsätzlich nur bei dem von der Regelung des § 72 Abs. 2 GVG vorgegebenen Berufungsgericht eingelegt werden kann. Eine bei dem falschen Berufungsgericht eingelegte Berufung, die nicht rechtzeitig in die Verfügungsge- walt des richtigen Berufungsgerichts gelangt, kann daher auch nicht in entspre- chender Anwendung von § 281 ZPO an dieses Gericht verwiesen werden. Viel- mehr ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, NJW-RR 2017, 525 Rn. 14; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818 Rn. 9). Um eine solche Strei- tigkeit geht es hier. Bei dem Streit zwischen Wohnungseigentümern über die Un- terlassung der Nutzung einer Terrasse und über die Pflicht zur Erstellung von Jahresabrechnungen für die Wohnungseigentümergemeinschaft handelt es sich um Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 und Nr. 3 WEG, für die hier das Landgericht Braunschweig gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG zuständiges Berufungsgericht ist. 2. Allerdings kann die Berufungsfrist in Ausnahmefällen auch durch Anru- fung des funktionell unzuständigen Berufungsgerichts gewahrt und in solchen Fällen der Rechtsstreit entsprechend § 281 ZPO auf Antrag an das zuständige 4 5 - 5 - Gericht verwiesen werden. Einen solchen Ausnahmefall hat der Senat angenom- men, wenn die Frage, ob eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffas- sung sein kann. Eine Partei könne es in einer solchen Konstellation nicht ange- sonnen werden, zur Meidung der Verwerfung ihres Rechtsmittels als unzulässig Berufung sowohl bei dem allgemein zuständigen Berufungsgericht einzulegen als auch bei dem des § 72 Abs. 2 GVG (Senat, Beschluss vom 17. Novem- ber 2016 - V ZB 73/16, NJW-RR 2017, 525 Rn. 15; Beschluss vom 10. Dezem- ber 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818 Rn. 11; Beschluss vom 20. Fe- bruar 2014 - V ZB 116/13, NJW 2014, 1879 Rn. 15). Diese Voraussetzungen sind bei dem hier vorliegenden Streit um die Nutzung einer Terrasse und die Pflicht zur Erstellung von Jahresabrechnungen nicht erfüllt. 3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde begründet die unrich- tige Belehrung durch das erstinstanzliche Gericht über das nach § 72 Abs. 2 GVG zuständige Berufungsgericht keinen Ausnahmefall, in dem die Berufung fristwah- rend bei dem funktionell unzuständigen Berufungsgericht eingelegt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt ein Rechtsanwalt in aller Regel einem - zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumung führen- den - unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungsei- gentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht, sondern bei dem für allge- meine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht einlegt (Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NJW 2017, 3002 Rn. 13; Beschluss vom 28. Septem- ber 2017 - V ZB 109/16, NJW 2018, 164 Rn. 14). Der unverschuldete Rechtsirr- tum führt aber nicht dazu, dass die bei dem funktionell unzuständigen Gericht 6 7 - 6 - eingelegte Berufung die Berufungsfrist wahrt und der Rechtsstreit auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das zuständige Gericht zu ver- weisen ist. Vielmehr wird dem unverschuldeten Rechtsirrtum dadurch Rechnung getragen, dass die mit der Berufungseinlegung bei dem unzuständigen Beru- fungsgericht entstandene Fristversäumnis durch erneute Berufungseinlegung bei dem zuständigen Gericht verbunden mit einem Antrag gemäß § 233 ZPO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden kann (vgl. Senat, Be- schluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NJW 2017, 3002 Rn. 11 ff.; Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, NJW 2018, 164 Rn. 11 ff.). Die Wieder- einsetzungsfrist nach § 234 Abs. 2 ZPO beginnt regelmäßig erst zu laufen, wenn das aufgrund der Rechtsmittelbelehrung angerufene Gericht auf seine Unzustän- digkeit hinweist (vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 2020 - V ZR 17/19, NJW 2020, 1525 Rn. 17). - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Duderstadt, Entscheidung vom 25.02.2019 - 11 C 265/17 - LG Göttingen, Entscheidung vom 15.05.2020 - 1 S 23/19 - 8