Entscheidung
4 StR 258/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:221020B4STR258
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:221020B4STR258.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 258/20 vom 22. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 3. März 2020 wird mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schuss- waffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer Schusswaffe“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Das Landgericht hat ferner die Unterbringung des An- geklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, ihm die Fahrer- laubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung angeordnet sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. 1 - 3 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. a) Der Angeklagte nahm Haschischplatten mit einem Gesamtgewicht von mindestens 651,66 Gramm und einem Wirkstoffgehalt von 157,8 Gramm THC sowie eine halbautomatische Waffe Walther PPK ‒ einschließlich eines mit mindestens vier scharfen Patronen gefüllten Magazins ‒ an sich, die ein Nachbar in einem Schrank in der Wohnung des Angeklagten gelagert hatte. Der Ange- klagte fühlte sich von diesem Nachbarn ausgenutzt und sah sich gegen seinen Willen in das Drogenmilieu verstrickt. Er beschloss, aus dieser von ihm als aus- weglos empfundenen Situation zu fliehen und das von ihm geplante Aussteiger- leben u.a. mit dem gewinnbringenden Verkauf der Betäubungsmittel zu finanzie- ren. Die Waffe meinte er zum Schutz gegen Übergriffe bei den Drogenverkäufen zu benötigen. Der Angeklagte fuhr mit einem ebenfalls dem Nachbarn gehörenden Fahr- zeug in Richtung H. , um dort die Drogen zu verkaufen. Auf einem Auto- bahnzubringer bemerkte er das Blaulicht eines Streifenwagens, mit dem ihn die Beamten auf die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit aufmerksam machen wollten. Der Angeklagte geriet in Panik, weil er eine Kontrolle, das Auf- finden der Drogen und seine Inhaftierung befürchtete. Er beschleunigte sein Fahrzeug, um der Polizei zu entkommen, und entledigte sich vollständig der mit- geführten Betäubungsmittel, indem er die Haschischplatten aus dem Fahrzeug warf. 2 3 4 - 4 - b) Auf seiner weiteren Fluchtfahrt ignorierte der Angeklagte die Sonderzei- chen und Anhaltesignale der Polizei. Nachdem der Angeklagte zunächst die Autobahn verlassen hatte, überfuhr er mit stark überhöhter Geschwindigkeit bei Rotlicht eine große Kreuzung in V. . Danach fuhr er trotz Rotlichts an einem wartenden Auto vorbei in einen einspurigen Baustellenbereich, obwohl er jeder- zeit mit Gegenverkehr rechnen musste. Als die Polizeibeamten in einem Kreis- verkehr versuchten, mit ihrem Fahrzeug die Ausfahrt zu versperren, hielt der An- geklagte mit unverminderter Geschwindigkeit auf die Ausfahrt zu, so dass die Beamten nur durch eine Gefahrenbremsung eine Kollision vermeiden konnten. Als die Polizeibeamten anschließend zweimal außerorts versuchten, den Angeklagten zu überholen, bewegte er jeweils in der Absicht, dies zu verhindern, sein Fahrzeug in dem Moment ruckartig nach links, in dem sich beide Fahrzeuge schon annähernd auf gleicher Höhe befanden. Kollisionen konnten die Polizeibe- amten nur durch Gefahrenbremsungen verhindern. Als die Polizeibeamten später auf der dreispurigen Autobahn versuchten, den Angeklagten mit zwei Dienstfahrzeugen gleichzeitig rechts und links zu über- holen, lenkte der Angeklagte sein Fahrzeug nach rechts, um dort ein Überholen zu unterbinden. Gleichzeitig zielte er aus dem geöffneten Fenster mit der Pistole auf das inzwischen linksseitig herankommende weitere Polizeifahrzeug. Die Fluchtfahrt endete, als der Angeklagte in einem Baustellenbereich mit einer Ge- schwindigkeit von etwa 150 km/h auf ein Einsatzfahrzeug der Autobahnpolizei auffuhr, wobei die Polizeibeamten leichte Verletzungen erlitten und an dem Dienstfahrzeug ein Totalschaden entstand. 2. a) Den Transport der Betäubungsmittel hat das Landgericht als bewaff- netes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer Schusswaffe gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2 5 6 7 8 - 5 - BtMG, § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG, § 52 StGB gewertet. Dabei ist die sach- verständig beratene Strafkammer davon ausgegangen, dass die Steuerungsfä- higkeit des Angeklagten trotz einer „schweren psychiatrischen Erkrankung“ bis zu dem ersten Rotlichtverstoß in V. noch nicht erheblich eingeschränkt ge- wesen sei. b) Die Fluchtfahrt hat das Landgericht als dazu in Tatmehrheit stehende Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und d StGB gewertet. Durch die Spurwechsel bei den Überholversuchen der Polizei sei der Angeklagte bei Überholvorgängen falsch gefahren (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StGB) und habe die Einsatzfahrzeuge sowie Leib und Leben der Poli- zeibeamten konkret gefährdet. In unübersichtlichen Ortsdurchfahrten sei er zu schnell gefahren (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d StGB). Das Landgericht hat den Angeklagten von diesem Vorwurf freigesprochen, weil aufgrund einer Panikreak- tion und einer schweren psychotischen Dekompensation die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ab dem ersten Rotlichtverstoß in V. sicher erheblich ver- mindert und nicht ausschließbar aufgehoben gewesen sei. II. 1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Das angefochtene Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht nachvoll- ziehbar ist. Der Senat kann anhand der Urteilsgründe weder prüfen, ob das Land- gericht zu Recht von der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung des Be- täubungsmitteldelikts ausgegangen ist, noch lässt sich die Annahme zumindest erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit bei der Fluchtfahrt, die die Grundlage für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen 9 10 11 - 6 - Krankenhaus bildet, nachvollziehen. Die Darlegungs- und Beweiswürdigungs- mängel bei der Schuldfähigkeitsprüfung entziehen sowohl dem Schuld- und Strafausspruch als auch der Maßregelanordnung die Grundlage. - 7 - a) Es bleibt schon unklar, ob das vom Landgericht beschriebene Störungs- bild des Angeklagten dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB zugeordnet werden kann. Folgt das Tatgericht der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit, muss es dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Dar- legungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 – 3 StR 412/07; vom 28. Januar 2016 – 3 StR 521/15; je- weils mwN). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Strafkammer ist – dem angehörten psychiatrischen Sachverständigen folgend – davon ausgegangen, dass beim Angeklagten eine „schwere psychiatrische Er- krankung mit psychotischen und vermutlich dissozialen Anteilen“ vorliege, die zu massiven sozialen Einschränkungen und Überforderungen führe. Als sicher sei anzunehmen, dass der Angeklagte durchgehend unter schweren depressiven Zuständen leide, die „wahrscheinlich“ als bipolare Störung zu sehen seien. In de- ren Rahmen sei es „offenbar“ zu einem chronifizierten Verfolgungs-, Bemächti- gungs- und Beeinflussungswahn gekommen. Das Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erschließt sich aus diesen Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Landgericht ohne eigene Würdigung angeschlossen hat, nicht (vgl. zur Prüfung durch den Tatrichter BGH, Urteil vom 30. März 2017 – 4 StR 463/16; Beschluss vom 6. Februar 2019 – 3 StR 479/18 mwN). In den Urteils- gründen zeigt sich insgesamt nur ein unklares, diffuses Bild angeblicher psychi- scher Auffälligkeiten des Angeklagten. Auch in ihrer Gesamtheit lassen sich den Urteilsgründen lediglich einzelne Merkmale von Störungen entnehmen, zu denen jedoch die Anknüpfungs- und Befundtatsachen des Sachverständigen nicht in 12 13 14 15 - 8 - einer Weise mitgeteilt werden, die eine Überprüfung durch das Revisionsgericht ermöglichen. Dies gilt insbesondere für die Annahme einer bipolaren Störung, bei der es an einer näheren Beschreibung des Wahnerlebens des Angeklagten und der Darlegung der entsprechenden Tatsachengrundlage fehlt. b) Aufgrund der defizitären Darstellung des ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB belegenden Störungsbildes des Angeklagten erschließt sich auch nicht, ob und mit welchem Schweregrad sich die Störung bei Begehung der beiden Taten auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat, zumal gerade bipolare Störungen eine große Brandbreite von Ausprägungen und Schweregra- den aufweisen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145, 146; vom 28. Januar 2016 – 3 StR 521/15; vom 7. Mai 2020 – 4 StR 115/20). Es kommt deshalb nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, dass die Begründung des Landgerichts zur Auswirkung der angenommenen psychischen Störung auch für sich genommen sowohl zum Betäubungsmitteldelikt als auch zur Fluchtfahrt durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. aa) Die Annahme des Landgerichts, dass sich die psychische Störung des Angeklagten bei Begehung des Betäubungsmitteldelikts nicht auf seine Steue- rungsfähigkeit auswirkte, beruht auf einem Eröterungsmangel. Eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten beim Betäu- bungsmitteldelikt hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, dass die „psychiatrische Erkrankung“ zwar zu einer erhöhten Anfälligkeit des Angeklagten für von ihm nicht mehr willentlich steuerbaren Fehlhandlungen in „Sondersitua- tionen“ führe, es aber an Anhaltspunkten dafür fehle, dass er beim Verlassen seiner Wohnung in seinen Möglichkeiten, nach freiem Willen zwischen Tun und 16 17 18 19 - 9 - Lassen zu entscheiden, erheblich beeinträchtigt gewesen sei. In diesem Zusam- menhang bleibt unerörtert, weshalb die vom Angeklagten als unerträglich darge- stellte und ihn zu einer überstürzten Flucht veranlassende Konfrontation mit dem Nachbarn keine derartige „Sondersituation“ darstellte, in der sich das Störungs- bild des Angeklagten schuldrelevant auswirkte. bb) Umgekehrt ist bei der Fluchtfahrt die Annahme zumindest verminder- ter Schuldfähigkeit nicht nachvollziehbar. Folgt man der Auffassung des Landge- richts zur Schuldfähigkeitsbeurteilung bei dem Betäubungsmitteldelikt, steht diese in einem nicht aufgelösten Spannungsverhältnis zu der Annahme, bei der Fluchtfahrt sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten störungsbedingt sicher erheblich vermindert, wenn nicht gänzlich aufgehoben gewesen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob nicht auch bei diesem Tatge- schehen in der Person des Angeklagten nicht nur Eigenschaften und Verhaltens- weisen hervortraten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei voll schuldfähi- gen Personen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 – 2 StR 505/18 mwN), lässt das Landgericht vermissen. Einer Erörterung bedurfte es schon deshalb, weil die Flucht vor der Polizei – auch nach der Feststellung des Landgerichts – aus dem normalpsychologisch nachvollziehbaren Entschluss heraus erfolgte, wegen des Drogendelikts nicht belangt zu werden. Auch das weitere rationale Handeln des Angeklagten, der sich trotz eingetretener Panik der Betäubungsmittel entledigte, sowie die Feststellungen zu der weiteren Fluchtfahrt, die gesteuertes Verhalten erkennen lässt, drängten zur Erörterung, ob es sich bei der Flucht um ein Verhal- ten handelte, das unter den gegebenen Umständen normalpsychologisch erklär- bar war. Ein wahnhaftes Verhalten des Angeklagten ist nicht im Ansatz zu erken- nen. 20 21 - 10 - 3. Die Unklarheiten bei der Bewertung der Schuldfähigkeit des Angeklag- ten nötigen zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Aufhebung auch des freisprechenden Teils des Urteils nicht; denn nach § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist es möglich, in einer neuen Hauptverhandlung an Stelle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den Täter schuldig zu sprechen und eine Strafe zu verhängen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 ‒ 3 StR 271/14; vom 29. Juli 2015 ‒ 4 StR 293/15; vom 28. Januar 2016 – 3 StR 521/15). 4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: a) Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Straßenverkehrsde- likte konkreten Verkehrssituationen zuzuordnen und zudem jeweils genauere Feststellungen zur konkreten Gefährdung von Personen oder Sachen von be- deutendem Wert bei der Fluchtfahrt zu treffen. Für § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB ist erforderlich, dass die einzelnen Verstöße in der jeweiligen Situation festgestellt und belegt sind (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2009 ‒ 4 StR 408/09; vom 28. September 2010 ‒ 4 StR 245/10; vom 7. Novem- ber 2019 – 4 StR 390/19 mwN). b) Im Fall einer erneuten Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG wird zu bedenken sein, dass dem Angeklagten nicht strafschärfend angelastet werden kann, er habe die Waffe nicht zufällig sondern bewusst mitgenommen, um sich wehren zu können, da es sich hierbei um einen strafbarkeitsbegründenden Umstand handelt (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2018 – 3 StR 39/18 mwN). 22 23 24 25 26 - 11 - c) Sollte erneut eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatri- schen Krankenhaus erfolgen, wird zu berücksichtigen sein, dass frühere Ver- stöße bei der Gefahrprognose nur Berücksichtigung finden können, wenn sie ih- rerseits Ausfluss der psychischen Erkrankung waren (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 1 StR 36/18 mwN). d) Für die neue Hauptverhandlung wird sich zudem empfehlen, einen an- deren Sachverständigen hinzuzuziehen. Sost-Scheible Quentin Bartel Rommel Maatsch Vorinstanz: Neuruppin, LG, 03.03.2020 ‒ 358 Js 23296/19 11 KLs 37/19 27 28