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Entscheidung

4 StR 357/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:201020B4STR357
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:201020B4STR357.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 357/20 vom 20. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bochum vom 17. März 2020 im Maßregelausspruch dahin geändert, dass die Sperre für die Erteilung einer Fahr- erlaubnis auf sechs Monate festgesetzt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Beihilfe zum erpresseri- schen Menschenraub in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung, mit Beihilfe zur Körperverletzung in Tateinheit mit vor- sätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaub- nis von zwei Jahren angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit sei- ner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das 1 - 3 - Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. 1. Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs ist die Revision des An- geklagten unbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Hingegen kann die Anordnung der auf zwei Jahre bemessenen isolier- ten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nicht bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht die charakterliche Ungeeignetheit des Ange- klagten zum Führen von Kraftfahrzeugen insgesamt tragfähig begründet. Der Senat vermag ein Beruhen des Urteils auf der für sich genommen rechtlich nicht unbedenklichen Erwägung auszuschließen, die Anlasstat zeige, „dass der Ange- klagte bereit ist, die allgemeine Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen“; insoweit fehlt es an konkreten Feststel- lungen, die diese tatgerichtliche Wertung tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2005 ‒ GSSt 2/04, BGHSt 50, 93, 103). Es fehlt jedoch an einer Begründung für die Dauer der Sperrfrist. Die Länge der Sperrfrist ist an der voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit des Täters auszurichten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2018 – 2 StR 211/18, BGHR StPO § 267 Abs. 6 Satz 1 Darlegungspflicht 1). Der Umfang der erforder- lichen Darlegungen dieser Prognoseentscheidung in den Urteilsgründen ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (BGH, Beschluss vom 23. November 2017 – 4 StR 427/17, StV 2018, 414, 415). Angesichts der nicht 2 3 4 5 - 4 - unerheblichen Dauer der auf zwei Jahre bemessenen Sperrfrist und des Um- stands, dass der Angeklagte bislang nicht vorbestraft ist, hätte es insoweit nähe- rer Ausführungen bedurft. Hieran fehlt es. Um eine teilweise Zurückverweisung der Sache zur Neufestsetzung der Sperrfrist zu vermeiden und zugleich jedwede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat in entspre- chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Sperrfrist auf das gesetzliche Mindestmaß von sechs Monaten fest (§ 69a Abs. 1 StGB). 3. Der geringfügige Teilerfolg gibt keinen Anlass, den Angeklagten teil- weise von den Kosten des Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Quentin Bender Bartel Sturm Lutz Vorinstanz: Bochum, LG, 17.03.2020 ‒ 42 Js 955/18 9 KLs 3/19 6