Entscheidung
II ZR 429/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:151020BIIZR429
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:151020BIIZR429.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 429/18 vom 15. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander beschlossen: Die Gehörsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 15. September 2020 wird auf seine Kosten zu- rückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Das Berufungsgericht hat seine Feststellung zur Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Beklagten darauf gestützt, dass auch bei einer Verrech- nung eingeforderter Einlagen von Kommanditisten auf Ver- fahrenskosten und Masseverbindlichkeiten die Unterde- ckung in Höhe von 1.596.098,91 € nicht allein auf dieser möglicherweise unzulässigen Verrechnung beruht. Die - 3 - Nichtzulassungsbeschwerde hat zu dieser die Entscheidung tragenden Erwägung keinen Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) dargelegt. Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 07.09.2017 - 16 O 62/17 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.11.2018 - 6 U 1028/17 -