Entscheidung
5 StR 272/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:141020B5STR272
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:141020B5STR272.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 272/20 vom 14. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. April 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Der Angeklagte rügt mit seiner Revision zwar zu Recht, dass die Verlesung des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen nicht den gesetzlichen Anfor- derungen entsprach (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 1988 – 4 StR 51/88, NStZ 1988, 283). Die Rüge hat gleichwohl keinen Erfolg. Da sich dieser Rechtsfehler lediglich auf die Ablehnung der Unterbringung in einer Ent- ziehungsanstalt ausgewirkt hat, durch die der Angeklagte nicht beschwert ist (vgl. MüKo-StGB/van Gemmeren, 4. Aufl., § 64 Rn. 123 mwN), fehlt es ihm insoweit an der notwendigen Rügebeschwer (vgl. KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 337 Rn. 43 mwN). Eine Anwendung von § 20 StGB war vorliegend ausgeschlossen, die Vo- raussetzungen des § 21 StGB hat die Strafkammer ohnedies angenommen. Gericke Berger Mosbacher Köhler Resch Vorinstanz: Berlin, LG, 08.04.2020 - 284 Js 3009/19 (534 KLs) (25/19)