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Entscheidung

5 StR 165/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:141020U5STR165
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:141020U5STR165.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 165/20 vom 14. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 2020, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Gericke als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher, Richter am Bundesgerichtshof Köhler, Richterin am Bundesgerichtshof Resch als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. November 2019 mit den zuge- hörigen Feststellungen aufgehoben, soweit bezüglich des Angeklagten E. von der Anordnung der erweiterten Einzie- hung von Taterträgen abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt und daneben die Einziehung von sichergestellten Betäubungsmitteln angeordnet. Die Staatsanwaltschaft hat ihre zu Ungunsten des Angeklagten ein- gelegte Revision wirksam auf die unterlassene Anordnung der erweiterten Ein- ziehung von Taterträgen beschränkt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verwahrte der Angeklagte in seiner Wohnung, die am 4. Dezember 2018 polizeilich durchsucht wurde, in ei- nem Ankleidezimmer zwei Kugeln mit 2,35 Gramm Kokain. Zudem wurden in der Wohnung an verschiedenen Ablageorten Bargeldbeträge in einer Gesamthöhe von 19.661,50 € aufgefunden, darunter drei Beutel mit Münzgeld im Wert von insgesamt 1.301,50 € sowie hundert 20 €-Scheine. Der überwiegende Teil des Bargeldes in Höhe von 16.360 € befand sich in jenem Ankleidezimmer, in dem auch eine Geldzählmaschine stand und ein Internet-Ausdruck mit einer Anleitung zur Reinigung von Kokain gefunden wurde. Im Hausflur befand sich eine Vaku- umkammerpumpe. Außerdem hielt der Angeklagte in seiner Wohnung sechs neue, regelmäßig auch im Drogenhandel verwendete sogenannte Krypto-Han- dys vorrätig. Auch die vier mit ihm bekannten und jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. Beihilfe hierzu verurteilten Mitangeklagten verfügten über Mobiltelefone der vom Angeklagten nach seinen Angaben vertriebenen Marke, die der Koordinierung ihrer Betäubungsmittelge- schäfte dienten und nach ihrer Sicherstellung von den Ermittlungsbehörden nicht auslesbar waren. Eine Beteiligung des wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen vorbestraften Angeklagten an den Betäubungsmit- telgeschäften der Mitangeklagten hat das Landgericht nicht feststellen können und ihn insoweit von dem weiteren Anklagevorwurf eines bandenmäßigen Han- deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freigesprochen. Fest steht allerdings, dass er am 24. Oktober 2018 gemeinsam mit dem Mitangeklag- ten M. eine von diesem betreute Marihuana-Plantage aufsuchte. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat das Landgericht festgestellt, dass der für längere Zeit arbeitslose Angeklagte zusammen mit sei- ner Lebensgefährtin und drei Kindern zur Miete wohnte und die gesamte Familie 2 3 4 - 5 - zunächst von Sozialleistungen lebte. Im Sommer 2018 wurden ihm seine anteili- gen Sozialleistungen gestrichen, so dass er nach Waren zu suchen begann, die er mit Gewinn verkaufen konnte. Durch den Verkauf von Krypto-Handys und an- deren technischen Geräten erzielte er zuletzt einen monatlichen Nettoverdienst von bis zu 1.000 €. 2. Die Strafkammer hat von einer Anordnung der erweiterten Einziehung von Taterträgen abgesehen. Zur Begründung hat sie unter anderem ausgeführt, dass bei der Beurteilung, ob ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des aufgefundenen Geldes und den rechtmäßigen Einkünften des Angeklagten vor- liege, zu beachten sei, dass neben offiziellen Einnahmequellen (Erwerbsarbeit, Erbschaft) auch Schwarzarbeit, Prostitution (und deren nichtausbeuterische För- derung) sowie andere nichtdeliktische Möglichkeiten der Vermögensmehrung in Betracht zu ziehen seien. Vor diesem Hintergrund sei eine hinreichende Über- zeugungsbildung dahingehend, dass das Geld nur aus illegaler Quelle stammen könne, nicht möglich. II. Die Staatsanwaltschaft wendet sich zu Recht gegen die Ablehnung einer Einziehungsentscheidung gemäß § 73a Abs. 1 StGB durch das Landgericht. 1. Die erweiterte Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die betreffen- den Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt. Deren Konkretisierung hin- sichtlich einzelner bestimmter Taten oder hinsichtlich ihres allgemeinen Charak- ters ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 1994 – 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 373; vom 4. April 2018 – 3 StR 63/18, NStZ-RR 2018, 380 mwN; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 73a Rn. 10). Dabei dürfen – wie stets – an die Überzeugungsbildung keine überspannten Anforderungen 5 6 7 - 6 - gestellt werden (vgl. BGH, aaO; Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381). Entlastende Angaben des Angeklagten sind nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 6. März 1986 – 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29, 34; vom 16. August 1995 – 2 StR 94/95, BGHR StPO § 261 Einlassung 6; vom 13. November 2019 – 5 StR 466/19 mwN; Beschluss vom 19. September 2017 – 1 StR 436/17, NStZ-RR 2018, 20, 21; KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 90). Allerdings reicht ein bloßer Verdacht der illegalen Herkunft des Gegenstandes für dessen Einziehung nicht aus. Begrün- den bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermö- gensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen und verbleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Her- kunft, steht dies der Anordnung des erweiterten Verfalls der Gegenstände entge- gen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 – 5 StR 465/17 mwN; Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 231/18, aaO). Für die richterliche Überzeugungsbildung können die Kriterien der – unmittelbar für das selbständige Einziehungsverfahren gemäß § 76a Abs. 4 StGB geltenden – Vorschrift des § 437 StPO eine Orientierungshilfe geben, die nach dem Willen des Gesetzgebers bei jeder erweiterten Einziehung Berücksich- tigung finden sollen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung BT-Drucks. 18/9525, S. 66; MüKo-StGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73a Rn. 22). Umstände, die eine Anord- nung rechtfertigen, können etwa in den persönlichen Verhältnissen des Täters und insbesondere in seinen Einkommensverhältnissen liegen (§ 437 Satz 1 und 2 Nr. 3 StPO; vgl. auch BGH, Urteile vom 28. November 1995 – 1 StR 619/95, NStZ-RR 1996, 116; vom 3. September 2009 – 5 StR 207/09, NStZ-RR 2009, 384; vom 4. August 2010 – 5 StR 184/10, NStZ-RR 2010, 385). 8 - 7 - 2. An diesen Maßstäben gemessen lassen die zur Ablehnung einer Ein- ziehung der sichergestellten Bargeldbeträge herangezogenen Erwägungen be- sorgen, dass die Strafkammer überspannte Anforderungen an ihre Überzeu- gungsbildung gestellt hat. Sie hat zwar die hohe Diskrepanz zwischen den monatlichen Einnahmen, die der Angeklagte aus seinem Handyverkauf erzielt haben will, und der sicher- gestellten Bargeldmenge nicht verkannt. Sie hat darüber hinaus gesehen, dass mit diesen Einkünften – neben den von seiner Lebensgefährtin bezogenen Sozi- alleistungen – bereits der Familienunterhalt bestritten werden musste und somit kaum Raum für die Bildung von Rücklagen bestand. Auch hat sie nicht unberück- sichtigt gelassen, dass trotz Freisprechung des einschlägig vorbestraften Ange- klagten von dem Tatvorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der sich auf eine ihm zur Last gelegte Beteiligung am Betrieb der von ihm am 24. Oktober 2018 gemeinsam mit dem Mitangeklagten M. aufgesuchten Marihuana-Plantage bezogen hatte, insbesondere mit den in seiner Wohnung sichergestellten Gegenständen weitere Anknüpfungs- tatsachen für seine Einbindung in den organisierten Betäubungsmittelhandel be- stehen. Demgegenüber sind jedoch die vorgenannten (siehe oben zu I.2) von der Strafkammer angeführten Überlegungen, weshalb sie sich an der Überzeugung gehindert sah, dass die sichergestellten Gelder aus anderen rechtswidrigen Ta- ten herrührten, rein theoretischer Natur. Sie zeigen keine realistischen Alternati- ven für einen Legalerwerb des Geldes auf, sondern nur abstrakte Möglichkeiten anderweitiger Geldquellen. Tatsachenfundierte Zweifel an der deliktischen Her- kunft des Geldes werden hierdurch nicht vermittelt. 9 10 11 - 8 - Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Gericke Berger Mosbacher Köhler Resch Vorinstanz: Hamburg, LG, 11.11.2019 - 6001Js 849/18 631 KLs 7/19 2 Ss 21/20 12