Entscheidung
2 StR 310/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:141020B2STR310
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:141020B2STR310.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 310/20 vom 14. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bonn vom 13. Mai 2020 a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Ange- klagte der versuchten gefährlichen Körperverletzung in Tat- einheit mit Körperverletzung in zwei Fällen, Bedrohung, uner- laubtem Führen einer Schusswaffe sowie Führens eines un- erlaubten Gegenstandes (Butterflymesser) schuldig ist, b) im Adhäsionsausspruch dahingehend geändert, dass der An- geklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12. Mai 2020 an die Adhäsionsklä- gerin verurteilt und im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die in- soweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Nebenkläger sowie der Adhäsionsklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Kör- perverletzung „in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der vorsätzlichen Kör- perverletzung in Tateinheit mit Bedrohung in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen des vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Waffe“ zu einer Freiheits- strafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine Ein- ziehungs- und Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Berichtigung des Adhäsionsausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung hat aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts zum Schuld-, Straf- und Ein- ziehungsausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben und führt lediglich zu einer Klarstellung des Schuldspruchs. 2. Die Adhäsionsentscheidung hält rechtlicher Prüfung demgegenüber nicht in vollem Umfang stand. Zwar weist die Verurteilung des Angeklagten, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. Jedoch begegnet die Entscheidung des Landgerichts, den Schmerzensgeldan- spruch seit dem 11. Mai 2020 zu verzinsen, rechtlichen Bedenken. Die Adhäsi- onsklägerin hat Anspruch auf Prozesszinsen aus dem ihr zuerkannten Schmer- zensgeld gemäß § 404 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 291 Satz 1 BGB erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsausspruchs folgenden Tag (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18; Senat, Be- schluss vom 25. Juni 2019 – 2 StR 57/19 jew. mwN). Die Rechtshängigkeit ist in 1 2 3 4 - 4 - vorliegender Sache mit der Adhäsionsantragsstellung am 11. Mai 2020 eingetre- ten, so dass Prozesszinsen ab dem 12. Mai 2020 zu zahlen sind. Der Senat hat die Entscheidung daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abgeändert. Hinsichtlich der weiter gehenden Zinsforderung wird von einer Entscheidung abgesehen. Appl Eschelbach Zeng Meyberg Wenske Vorinstanz: Bonn, LG, 13.05.2020 - 555 Js 668/19 50 KLs 4/20 5