Entscheidung
1 StR 33/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:141020B1STR33
18mal zitiert
6Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:141020B1STR33.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 33/19 vom 14. Oktober 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Vorwurfs der Steuerhinterziehung u.a. zu 2.: Vorwurfs der Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. zu 3.: Vorwurfs der Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2020 beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 6. Juni 2018 ist gegenstandslos, soweit diese zu Guns- ten des Angeklagten H. ergangen ist. 2. Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung zu Gunsten der Angeklagten J. und He. werden verworfen. Gründe: 1. Infolge der auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Frei- spruch des Angeklagten H. ergangenen Teilaufhebung des landgericht- lichen Urteils ist die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kos- tenentscheidung des Urteils mit Blick auf den Angeklagten H. gegen- standslos (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 – 2 StR 494/19 Rn. 2, 16 mwN und vom 16. Januar 2019 – 5 StR 249/18 Rn. 31; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 464 Rn. 20). 2. Die Kostenbeschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die zugunsten der Angeklagten J. und He. ergangene Kostenentscheidung bleiben 1 2 - 3 - ohne Erfolg, weil die landgerichtliche Kostenentscheidung insoweit der gesetzli- chen Regelung in § 467 StPO entspricht. Raum Jäger Hohoff Leplow Pernice Vorinstanz: Potsdam, LG, 06.06.2018 - 430 Js 808/12 24 KLs 8/12 53 Ss 140/18