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Entscheidung

I ZR 28/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:131020BIZR28
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:131020BIZR28.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 28/19 vom 13. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2020 durch die Richterin Dr. Schmaltz als Einzelrichterin beschlossen: 1. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesge- richtshofs vom 14. Oktober 2019 - Kostenrechnung mit Kassenzei- chen 780019142232 - wird zurückgewiesen. 2. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesge- richtshofs vom 25. März 2020 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780020112194 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 12. September 2019 zurückgewiesen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfah- rens auferlegt. Gegen den Kostenansatz vom 14. Oktober 2019 zum Kassenzeichen 780019142232 wendet sich die Klägerin mit ihrer Erinnerung vom 30. Oktober 2019. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Senat hat die Anhörungsrüge der Klägerin gegen die Ablehnung des An- trags auf Beiordnung eines Notanwalts im Senatsbeschluss vom 12. September 2019 mit Beschluss vom 20. Februar 2020 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gegen den Kostenansatz vom 25. März 2020 zum Kassenzeichen 780020112194 wendet sich die Klägerin mit ihrer Erinnerung vom 3. April 2020. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen. II. Die zulässigen, insbesondere statthaften (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinne- rungen der Klägerin, über die beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich die Einzelrichterin entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 2 mwN), haben keinen Erfolg. 1 2 3 - 3 - 1. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwen- dungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dage- gen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegan- gene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 21. September 2020 - VIII ZB 37/20, juris Rn. 5). 2. Einwendungen gegen den - jeweils zutreffend aus Nr. 1242 (für die Zurück- weisung der Nichtzulassungsbeschwerde) und Nr. 1700 (für die Verwerfung der An- hörungsrüge) des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes er- mittelten - Kostenansatz erhebt die Klägerin nicht. Soweit sich die Klägerin gegen die Kostenbelastung durch die beiden Kostenrechnungen an sich wendet, insoweit ihre Rügen aus dem Nichtzulassungsbeschwerde- und dem Anhörungsrügeverfahren teil- weise wiederholt und insbesondere eine Verletzung von Art. 92 GG geltend macht, sind diese Einwände im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 3 mwN). 4 5 - 4 - III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Schmaltz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2013 - 16 O 632/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 29.01.2015 - 5 U 111/17 und 5 U 161/13 - 6