Entscheidung
5 StR 395/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:131020B5STR395
6Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:131020B5STR395.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 395/20 vom 13. Oktober 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 18. Dezember 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung ent- fällt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der zwei bei den Anlasstaten verwendeten Messer hat keinen Bestand. Die selbständige (Sicherungs-)Einziehung gemäß § 76a StGB i.V.m. § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO zulässig, in dem nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden können. Vielmehr kommt die selbständige Einziehung eines Gegenstands nur im selb- ständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. BGH, 1 2 - 3 - Beschlüsse vom 21. März 2017 – 5 StR 70/17, und vom 12. Dezember 2017 – 3 StR 558/17, NStZ 2018, 559 mwN). Da der nach dieser Vorschrift erforderli- che gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung. Gericke Berger Mosbacher Köhler Resch Vorinstanz: Hamburg, LG, 18.05.2020 - 3500 Js 31/19 613 KLs 3/20 2 Ss 73/20