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Entscheidung

5 StR 315/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:131020B5STR315
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:131020B5STR315.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 315/20 vom 13. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3. März 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass vor dem Vollzug der Unterbringung des Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt zehn Monate der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tat- einheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie in Tat- einheit mit mehreren Verstößen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat es bestimmt, dass sechs Monate der Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von vier Monaten der erkann- ten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten angeordnet. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verlet- zung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - Die Entscheidung über den Vorwegvollzug kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat dabei von dem vor der Unterbringung zu verbüßenden Teil der Freiheitsstrafe die sechs Monate, die wegen der festgestellten Verfahrens- verzögerung als vollstreckt gelten, in Abzug gebracht. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil nicht nur die erlittene Untersuchungshaft bei der Festsetzung der Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben hat, sondern auch die dem Angeklagten wegen Verfahrensverzögerungen zugespro- chene Kompensation; denn auch diese hat die Wirkung einer bereits vollzogenen und damit einer erlittenen Freiheitsentziehung im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – 5 StR 510/18). Angesichts der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erforderli- chen Behandlungsdauer von zwei Jahren ist deshalb ein Vorwegvollzug von zehn Monaten anzuordnen. Der Senat kann den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen, weil die ge- setzlichen Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge auch der Sicherstel- lung des Therapieerfolgs dienen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – 5 StR 510/18 mwN). Gericke Berger Mosbacher Köhler Resch Vorinstanz: Bremen, LG, 03.03.2020 - 570 Js 20481/13 7 KLs (28/19) 3 4