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Entscheidung

3 StR 322/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:131020B3STR322
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:131020B3STR322.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 322/20 vom 13. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen Vollrausches Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2020 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. Mai 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Die von dem Beschwerdeführer erhobenen Einwände gegen die Beweiswürdi- gung des Landgerichts - hier erst nach dem Antrag des Generalbundesanwalts einge- gangen - gehen fehl. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Er- gebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen; seine Schlussfolgerun- gen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt vielmehr, dass sie möglich sind (BGH, Urteil vom 6. April 2016 - 2 StR 408/15, juris Rn. 10 mwN; Beschluss vom 27. Juli 2017 - 2 StR 115/17, juris Rn. 8). Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1998 - 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdi- gung 16; weitere Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 261 Rn. 3 und 39). Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 StR 371/13, juris Rn. 9; LR/Sander, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 182 mwN). Daran gemessen ist die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat aus dem Umstand, dass der in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich verminderte und möglicherweise schuldunfähige Angeklagte zunächst Geld für die begehrte Fahrt angeboten hatte, bevor er den Versuch unternahm, die Geschä- digte mit vorgehaltenem Messer zum Chauffeurdienst zu zwingen, den jedenfalls mög- lichen Schluss gezogen, dass dieser sich einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen wollte, und die Voraussetzungen einer versuchten besonders schweren räuberischen - 3 - Erpressung als Rauschtat angenommen. Der Einwand der Revision, die (nach den Urteilsfeststellungen wahrscheinliche) Aufhebung der "reflexiven Handlungskontrolle" des Angeklagten schließe denkgesetzlich aus, dass dieser sich einen geldwerten Vor- teil verschaffen wollte, geht schon deshalb fehl, weil seine Einsichtsfähigkeit nach den Ausführungen der Sachverständigen, denen die Strafkammer gefolgt ist, intakt und nicht beeinträchtigt war. Es bedurfte nicht der von der Revision vermissten Erörterung, ob der Ange- klagte in der Vorstellung handelte, das vor der Tat angebotene Geld zu einem späteren Zeitpunkt der Geschädigten als Ausgleich für den abgenötigten geldwerten Vorteil zu überlassen. Weder aus der Einlassung des Angeklagten noch aus sonstigen festge- stellten Umständen lassen sich tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Fallgestal- tung entnehmen. Soweit die Revision die Beweiswürdigung hinsichtlich der Verneinung der Vor- aussetzungen eines entschuldigenden Putativnotstandes im Sinne des § 35 Abs. 2 StGB als "denkgesetzlich nicht nachvollziehbar" erachtet und von einem unvermeid- baren Irrtum des Angeklagten über das Bestehen einer Notstandslage ausgeht, unter- nimmt sie lediglich den revisionsrechtlich unbehelflichen Versuch, die möglichen Schlussfolgerungen des Tatgerichts durch eine eigene Würdigung zu ersetzen. Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer aus dem Verhalten des Angeklagten, der zeitlichen Abfolge des Geschehens und den Aussagen der Geschädigten gefolgert, dass der Angeklagte im Handlungszeitpunkt gerade nicht von einer gegenwärtigen Gefahr für sein Leben ausging. Schließlich bedurfte es der konkreten Vorhersehbarkeit der Rauschtat grund- sätzlich nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 5 StR 385/18, juris Rn. 23 mwN). Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht aus dem - 4 - Umstand, dass der Angeklagte bereits wegen einer Trunkenheitsfahrt mit Beleidigun- gen und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden war, geschlossen hat, dieser hätte erkennen können, dass er im Rausch Straftaten begehen könnte. Schäfer Wimmer Paul Hoch Erbguth Vorinstanz: Duisburg, LG, 20.05.2020 - 782 Js 203/18 51 KLs 1/19