Entscheidung
III ZB 44/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:081020BIIIZB44
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:081020BIIIZB44.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 44/20 vom 8. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. Juli 2020 - 11 U 115/18 - wird auf ihre Kosten als unzuläs- sig verworfen. Streitwert: 2.000 € Gründe: I. Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Schadensersatz aus Amts- pflichtverletzung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG im Zusammenhang mit einem Auswahlverfahren für die Besetzung einer Professorenstelle auf Lebenszeit in Anspruch. Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO erhoben und zugleich die Richter des Berufungssenats wegen Besorgnis der Be- fangenheit abgelehnt. Gegen den ihr Befangenheitsgesuch zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts wendet sich die Klägerin mit einem als "Be- schwerde" bezeichneten Rechtsbehelf. II. Der Senat legt die Eingabe der Klägerin als Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss - das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel - 1 2 - 3 - aus. Dieser Rechtsbehelf ist jedoch nur statthaft, wenn er im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht ihn in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vo- rinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Im Übrigen hätte die Klägerin eine Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt einlegen müssen (§ 577 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Festsetzung des Beschwerdewerts entspricht dem Wert der Hauptsa- che (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar 2020 - III ZB 61/19, NJW-RR 2020, 633 Rn. 14 mwN). Herrmann Remmert Arend Böttcher Kessen Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 31.08.2018 - 5 O 239/14 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.07.2020 - 11 U 115/18 - 3