Entscheidung
6 StR 307/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:081020B6STR307
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:081020B6STR307.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 307/20 vom 8. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2020 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 5. Mai 2020 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Missbrauchstaten nach § 176a StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklag- ten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar nimmt der Senat die Ausführungen der Strafkammer zum Nichtvorliegen des minder schweren Falls noch hin. Durchgreifend rechts- fehlerhaft ist aber, dass die Strafkammer strafschärfend gewertet hat, es könne „nicht ausgeschlossen werden, dass das geschädigte Kind infolge 1 2 3 - 3 - der sexuellen Übergriffe seelische Schäden erlitten hat“. Diese Ausführun- gen lassen besorgen, dass die Strafkammer den Zweifelssatz nicht be- achtet hat, der uneingeschränkt auch für strafzumessungsrelevante Tat- sachen gilt. Kann das Gericht keine sicheren Feststellungen über die Fol- gen der Tat treffen, darf sich dies nicht zulasten des Angeklagten auswir- ken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2019 – 4 StR 194/19, NStZ 2020, 345; vom 20. August 2003 – 2 StR 285/03, NStZ-RR 2004, 41, 42). 2. Der Senat kann nicht völlig ausschließen, dass die ohnehin sehr milden Strafen von dem aufgezeigten Rechtsfehler beeinflusst worden sind. Der Wegfall der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil es sich le- diglich um einen Wertungsfehler handelt. Das neue Tatgericht ist nicht ge- hindert, ergänzende, den bisher getroffenen nicht widersprechende Fest- stellungen zu treffen. Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Rostock, LG, 05.05.2020 - 425 Js 5552/18 12 KLs 163/19 jug (3) 4