Entscheidung
6 StR 296/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:071020B6STR296
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:071020B6STR296.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 296/20 vom 7. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2020 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3. Juli 2020 aufgehoben, a) soweit eine Entscheidung über eine nachträgliche Gesamt- strafenbildung unterblieben ist; b) im Maßregelausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungs- mitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und seine Unterbrin- gung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet. Die dagegen gerich- tete, auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Strafausspruch unterliegt der Aufhebung, weil der Senat anhand der Feststellungen zu der Vorverurteilung durch das Amtsgericht Goslar vom 14. Februar 2020 nicht überprüfen kann, ob eine Einbeziehung der vom Amtsge- richt ausgeurteilten Freiheitsstrafe nach § 55 StGB rechtsfehlerfrei unterblieben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 – 4 StR 53/18, Rn. 4, und vom 8. Januar 2013 – 5 StR 594/12, Rn. 2). Sollten die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafe vorliegen, kommt nach § 55 Abs. 2 StGB die Auf- rechterhaltung der am 14. Februar 2020 angeordneten Maßregel in Betracht, so dass die im angegriffenen Urteil getroffene Unterbringungsentscheidung vorsorg- lich aufzuheben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2011 – 3 StR 132/11, Rn. 2, und vom 25. November 2010 – 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 243). Sander Schneider Feilcke Tiemann Fritsche Vorinstanz: Braunschweig, LG, 03.07.2020 - 802 Js 38038/18 1 KLs 44/19 2