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Entscheidung

6 StR 290/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:071020B6STR290
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:071020B6STR290.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 290/20 vom 7. Oktober 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Ansbach vom 20. April 2020 werden als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmit- tels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Über die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hinaus bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten R. A. : Das Landgericht hat sich namentlich aufgrund der vorhandenen Urkunden so- wie der von ihm als glaubhaft erachteten Aussagen des Nebenklägers und sei- ner Lebensgefährtin die Überzeugung verschafft, dass weder ein Ablösungsver- trag zu einem Preis von 12.000 Euro mit anschließender Stundungsvereinba- rung noch eine nachträgliche mündliche Vereinbarung über die Ablösung fest eingebauten Inventars geschlossen worden ist. Die Revision vermag mit ihren hiervon abweichenden Wertungen keine relevanten Lücken in der Beweiswür- digung aufzudecken. Auch gegen die Annahme eines Vermögensnachteils im Sinne von § 253 Abs. 1 StGB in Form einer konkreten Vermögensgefährdung ist rechtlich nichts - 3 - zu erinnern (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1987– 4 StR 216/87, BGHSt 34, 394, 395 f.; MüKo-StGB/Sander, 3. Aufl., § 253 Rn. 25 mwN). Der erforderliche zumindest bedingte Vorsatz des Angeklagten in Bezug auf den fehlenden Rechtsgrund für die Erlangung des beabsichtigten Vermögens- vorteils (vgl. dazu MüKo-StGB/Sander, aaO Rn. 33 mwN) ergibt sich betreffend die Kaution schon daraus, dass der Nebenkläger nach den rechtsfehlerfrei ge- troffenen Feststellungen die diesbezügliche Forderung – dem Angeklagten be- wusst – bereits erfüllt hatte. Hinsichtlich der Forderung für die „Einrichtung“ hat das Landgericht die von der Revision angeführten, im Urteil ausführlich darge- legten Äußerungen insbesondere des Angeklagten gegenüber verschiedenen Personen nicht aus dem Blick verloren. Sollte der Angeklagte auf der Grundla- ge des festgestellten Sachverhalts gemeint haben, er könne vom Nebenkläger die geforderte Summe verlangen, so hätte er sich keinen von der Rechtsord- nung anerkannten Anspruch vorgestellt. Sander Schneider König Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Ansbach, LG, 20.04.2020 - 1084 Js 11903/17 KLs