Entscheidung
XIII ZB 8/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:061020BXIIIZB8
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:061020BXIIIZB8.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 8/19 vom 6. Oktober 2020 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff und die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Linder beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 31. Mai 2017 und der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 15. Juni 2017 den Betroffenen für den Zeitraum vom 15. bis zum 30. Juni 2017 in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Freien Hansestadt Bremen auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: Der Betroffene, ein russischer Staatsangehöriger, reiste im Juni 2002 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte diesen mit bestandskräftigem Bescheid vom 30. Juli 2002 ab. Die Ausländerbehörde erteilte dem Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis, die mehrmals verlängert wurde. Auf Grund seiner Zuwendung zu radikal-salafisti- schen Kreisen und dem "Islamischen Staat" (IS) ordnete der Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen zur Abwehr der von dem Betroffenen ausgehen- den Gefahr eines terroristischen Anschlags mit Verfügung vom 13. März 2017 nach § 58a AufenthG die Abschiebung des Betroffenen in die Russische Föde- 1 - 3 - ration an. Diese Verfügung wurde dem Betroffenen am 14. März 2017 ausgehän- digt. Am selben Tag ordnete das Amtsgericht Bremen gegen ihn Haft zur Siche- rung der Abschiebung in die Russische Föderation bis zum 13. April 2017 an. Gegen die Abschiebungsanordnung erhob der Betroffene am 21. März 2017 Klage beim Bundesverwaltungsgericht verbunden mit einem Antrag auf Gewäh- rung vorläufigen Rechtsschutzes. Im Hinblick auf § 58a Abs. 4 Satz 3 AufenthG, wonach die Abschiebung bis zur Entscheidung über diesen Antrag nicht vollzo- gen werden darf, verlängerte das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde zwei Mal die Sicherungshaft gegen den Betroffenen, zuletzt bis zum 31. Mai 2017. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht Bremen mit Be- schluss vom 31. Mai 2017 ein weiteres Mal die Haft verlängert, nunmehr bis zum 30. Juni 2017. Auf die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hat das Landgericht Bremen mit Beschluss vom 15. Juni 2017 festgestellt, dass die An- ordnung der Sicherungshaft vom 31. Mai 2017 bis zur Beschwerdeentscheidung rechtswidrig war. Für den Zeitraum ab der Beschwerdeentscheidung hat es die Haftanordnung aufrechterhalten und damit - trotz anders lautenden Tenors - in der Sache die amtsgerichtliche Entscheidung nicht aufgehoben. Nach erfolgter Abschiebung beantragt der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung, durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 31. Mai 2017 und durch den Beschluss des Landgerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein. I. Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht meint, die Haft sei ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung aufrecht zu erhalten gewesen. Nachdem feststehe, dass der Betroffene durch sein gefahrbegründendes Verhalten den Anlass für eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG mit seinem besonderen Sicherungsinteresse gegenüber terroristischen Bedrohungen gesetzt habe und in diesem Verfahren vor einer Haftanordnung der Abschluss eines Rechtsschutz- verfahrens nicht abgewartet werden könne, müsse er sich die Dauer des 2 3 4 - 4 - Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zurechnen lassen. Daher sei davon auszugehen, dass der Betroffene die Verzögerung der Abschiebung im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zu vertreten habe mit der Folge, dass die Haft für einen drei Monate übersteigenden Zeitraum habe angeordnet werden dürfen. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist die Anordnung oder Verlängerung der Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Zu vertreten hat der Ausländer nicht nur solche Umstände, die für die Behebung des Abschiebungshindernisses von Bedeutung sein können, sondern auch Gründe, die - von ihm zurechenbar veranlasst - dazu geführt haben, dass ein Hindernis für seine Abschiebung über- haupt erst entstanden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rn. 19, und vom 17. Mai 2018 - V ZB 54/17, InfAuslR 2018, 339 Rn. 2, jeweils mwN). b) Danach durfte die Haft im Fall des Betroffenen nicht - wie durch die angefochtenen Beschlüsse geschehen - auf einen insgesamt drei Monate über- steigenden Zeitraum verlängert werden. aa) Auch im Fall einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG hat der Betroffene eine durch einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts- schutzes beim Bundesverwaltungsgericht eintretende Verzögerung der Abschiebung nach dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass die Wahrnehmung der durch das Gesetz eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten dem Rechtssuchenden nicht zum Nachteil gereichen darf, nicht zu vertreten (vgl. zu einem Antrag nach § 123 VwGO: BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 396 Rn. 21 mwN). 5 6 7 8 - 5 - bb) Der Ansicht des Beschwerdegerichts, wonach sich der Betroffene die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zurechnen lassen müsse, weil er durch sein gefahrbegründendes Verhalten den Anlass für eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG gesetzt habe und in diesem Ver- fahren vor einer Haftanordnung der Abschluss eines Rechtsschutzverfahrens nicht abgewartet werden könne, ist nicht beizutreten. Sie liefe darauf hinaus, dass in jedem Fall einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG die Dreimonatsfrist des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG überschritten werden dürfte und es auf ein Vertretenmüssen des Betroffenen im Sinne dieser Vorschrift nicht mehr ankäme. In der im Streitfall maßgeblichen Fassung des Aufenthaltsgesetzes ist jedoch für die Fälle des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a AufenthG a.F. noch keine Aus- nahme von der Dreimonatsfrist des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG normiert. Erst in die seit dem 29. Juli 2017 geltende Fassung des Aufenthaltsgesetzes hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) mit § 62 Abs. 3 Satz 4 eine Regelung einge- fügt, die eine Überschreitung der Dreimonatsfrist des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG bei Personen erlaubt, von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht. Dem Bedürfnis nach einer Absicherung der Abschiebung wurde nach der alten Rechtslage dadurch Rechnung getragen, dass das Gesetz bei einer Ab- schiebungsanordnung nach § 58a AufenthG ein beschleunigtes Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorsah, das innerhalb der grundsätzlichen Höchstdauer der Haft von drei Monaten abgeschlossen wer- den kann. In § 58a Abs. 4 Satz 2 und 3 AufenthG wurde nämlich bestimmt, dass der Vollzug der Abschiebung nur dann ausgesetzt ist, wenn innerhalb von sieben Tagen ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt wird. Damit wurde eine Ausnahme von dem Grundsatz normiert, dass Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keiner Antragsfrist unterliegen, also grundsätzlich auch noch lange Zeit nach Einreichung einer Klage, für deren Er- hebung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Monatsfrist gilt, gestellt werden 9 10 - 6 - können (vgl. OVG Greifswald, NVwZ-RR 2004, 212, 213 und Schoch/Schnei- der/Bier, VwGO, 37. EL, § 80 Rn. 469 mwN). Die kurze Frist beruhte gerade auf der im Hinblick auf die Dreimonatsfrist in § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG gebotenen Eile (vgl. Hailbronner/Fritzsch in Hailbronner, AuslR [Juni 2020], § 58a Rn. 96 und Nr. 58a 4.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 [GMBl. S. 878]). Zudem ist der Antrag auf Gewährung vor- läufigen Rechtsschutzes in den Fällen einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO sogleich zum Bundesverwaltungsgericht zu stellen und bleibt somit zur Verfahrensbeschleunigung auf einen Rechtszug beschränkt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff Picker Linder Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 31.05.2017 - 91a XIV 151/17 - LG Bremen, Entscheidung vom 15.06.2017 - 10 T 325/17 - 11