Entscheidung
6 StR 310/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:061020B6STR310
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:061020B6STR310.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 310/20 vom 6.Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen Entziehung Minderjähriger u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2020 gemäß § 400 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge- richts Amberg vom 27. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Mit ihrer Revision will die Nebenklägerin eine Verurteilung wegen Versuchs der Beteiligung an einem Totschlag (§§ 212, 30 Abs. 2 StGB) erreichen. Der Gene- ralbundesanwalt weist indessen mit Recht darauf hin, dass strafbare Vorberei- tungshandlungen – anders als der Versuch – nicht gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO zum Anschluss des Verletzten als Nebenkläger berechtigen (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1990, 298; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 395 Rn. 3). Das Rechtsmittel ist daher unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO). Der bloße Hinweis der Revision auf ein nach den Feststellungen fernliegendes versuchtes Tötungsverbrechen vermag ihr nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen (vgl. auch BGH, Urteil vom 25. November 2010 – 3 StR 364/10, NStZ-RR 2011, 73, 74). Sander Schneider König von Schmettau Fritsche Vorinstanz: Amberg, LG, 27.05.2020 - 109 Js 5681/19 11 Ks