Leitsatz
XII ZB 57/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:300920BXIIZB57
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:300920BXIIZB57.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 57/20 vom 30. September 2020 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 323 Abs. 2 Enthält die Beschlussformel bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung keine Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung ei- nes Arztes, ist die Anordnung insgesamt gesetzeswidrig und wird der unterge- brachte Betroffene in seinen Rechten verletzt (im Anschluss an Senatsbe- schluss vom 14. Januar 2015 - XII ZB 470/14 - FamRZ 2015, 573). BGH, Beschluss vom 30. September 2020 - XII ZB 57/20 - LG Berlin AG Berlin-Neukölln - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 11. Dezember 2019 und der Beschluss der Zivilkammer 88 des Landgerichts Berlin vom 9. Januar 2020 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben, so- weit es die darin genehmigte Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nebst Blutentnahmen und erforderli- chenfalls eine Fixierung zu dem Zweck betrifft. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staats- kasse auferlegt. Gründe: I. Die 73jährige Betroffene leidet an einer katatonen Schizophrenie mit chro- nisch-rezidivierendem Verlauf. Sie gerät hierbei in akute katatone Zustände mit lebensbedrohlichen Stoffwechselentgleisungen. Auf Antrag des Beteiligten zu 1 (Betreuer) hat das Amtsgericht ihre Unter- bringung sowie ihre Zwangsbehandlung mit Risperidon - ersatzweise 1 2 - 3 - Haloperidol - und Tavor sowie regelmäßige Blutentnahmen jeweils bis längstens 21. Januar 2020 genehmigt, erforderlichenfalls unter Anwendung einer mechani- schen Fixierung. Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass anstelle der Zwangsmaßnahmen als solche die Einwilligung des Betreuers in diese genehmigt werde. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der sie die Feststellung begehrt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts sie - soweit es die Zwangsbehandlung betrifft - in ihren Rechten verletzt haben. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt hinsichtlich der zeitlich abge- laufenen Entscheidung über die ärztlichen Zwangsmaßnahmen und eine erfor- derliche Fixierung zur von der Rechtsbeschwerde beantragten Rechtswidrig- keitsfeststellung nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend an- wendbaren Norm des § 62 FamFG (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19 - FamRZ 2020, 1305 Rn. 4 und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 8 mwN). 1. Gemäß § 323 Abs. 2 FamFG muss die Beschlussformel bei der Geneh- migung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren An- ordnung Angaben darüber enthalten, dass die Zwangsmaßnahme unter der Ver- antwortung eines Arztes durchzuführen und zu dokumentieren ist. Hierbei han- delt es sich nicht lediglich um einen klarstellenden Ausspruch. Vielmehr wird durch den Beschlusstenor die Rechtmäßigkeit der ärztlichen Zwangsmaßnahme unabhängig von aus dem zivilrechtlichen Behandlungsvertrag folgenden Pflich- ten daran geknüpft, dass diese Vorgaben erfüllt sind (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2015 - XII ZB 470/14 - FamRZ 2015, 573 Rn. 7 mwN). 3 4 - 4 - An den danach zwingend erforderlichen Anordnungen fehlt es im amtsge- richtlichen Beschluss. Das Landgericht hätte die dagegen eingelegte Be- schwerde nicht zurückweisen dürfen, ohne der Beschlussformel die nach § 323 Abs. 2 FamFG erforderlichen Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes hinzuzufügen. Durch dieses Unterlassen bleibt die Anordnung insgesamt gesetzeswidrig und wird die Be- troffene in ihren Rechten verletzt. 2. Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf erledigten - Genehmigung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme und der unter- bringungsähnlichen Maßnahmen feststellen zu lassen, liegt vor. Die gerichtliche Genehmigung der Einwilligung in eine Zwangsbehandlung bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19 - FamRZ 2020, 1305 Rn. 20 mwN). Nichts anderes gilt für die hier angeordnete Fixierung als freiheitsentzie- hende Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB. 5 6 - 5 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 11.12.2019 - 53 XVII G 18/19 - LG Berlin, Entscheidung vom 09.01.2020 - 88 T 169/19 und 1/20 - 7