Leitsatz
V ZR 80/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:250920UVZR80
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:250920UVZR80.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 80/19 Verkündet am: 25. September 2020 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 46 Abs. 1 Satz 2 Ob sich aus der Klageschrift in für die Wahrung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG hinreichender Deutlichkeit ergibt, welcher Beschluss angefochten werden soll, bestimmt sich nicht aus Sicht des Gerichts, sondern nach dem objektivierten Empfängerhorizont der beklagten Wohnungseigentümer; wie es sich verhält, wenn die Klageschrift nebst Anlagen das Datum der Eigentü- merversammlung nicht nennt, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. WEG § 28 Abs. 3 a) Für eine schlüssige Jahresgesamtabrechnung reichen die Angaben von Anfangs- und Endstand der Gemeinschaftskonten sowie der nach Kosten- arten aufgegliederten Einnahmen und Ausgaben aus; entspricht der An- fangsstand der Gemeinschaftskonten zuzüglich Einnahmen abzüglich Aus- gaben dem Endstand der Gemeinschaftskonten, ist die Abrechnung im Grundsatz plausibel. b) Es hält sich im Rahmen des dem Verwalter eingeräumten Ermessens bei der Gestaltung der Jahresabrechnung, wenn die Gesamtabrechnung bei - 2 - mehreren Gemeinschaftskonten (hier: Giro- und Tagesgeldkonto) ausführ- licher ausgestaltet wird, indem die Einnahmen und Ausgaben bezogen auf die unterhaltenen Konten dargestellt werden. Bei einer solchen Darstel- lungsweise müssen auch Kontenüberträge mitgeteilt und als nicht abrech- nungsrelevant gekennzeichnet werden. c) Die Darstellung der Instandhaltungsrücklage in der Jahresabrechnung be- zieht sich auf die Entwicklung der buchhalterischen Konten in dem Abrech- nungsjahr (Soll- und Ist-Bestand). Die buchhalterische Ist-Zuführung für das Abrechnungsjahr entspricht regelmäßig nicht den in der Gesamtabrech- nung aufgeführten, auf die Instandhaltungsrücklage bezogenen Zahlungs- eingängen in dem Abrechnungsjahr; ebenso wenig entspricht der buchhal- terische Gesamtbestand der Instandhaltungsrücklage dem Stand eines für die Wohnungseigentümergemeinschaft geführten Tagesgeldkontos. BGH, Versäumnisurteil vom 25. September 2020 - V ZR 80/19 - LG Landau in der Pfalz AG Kaiserslautern - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 15. März 2019 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Kai- serslautern vom 14. Juni 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien bilden eine große Wohnungseigentümergemeinschaft. In ei- ner Eigentümerversammlung vom 1. Dezember 2017 wurde u.a. ein Beschluss über die Jahresabrechnung 2016 gefasst, gegen den der Kläger in einem geson- derten Verfahren Anfechtungsklage erhob. Aus diesem Grund erfolgte in der Ei- gentümerversammlung vom 2. Januar 2018 zu TOP 2 erneut eine Beschlussfas- sung über die Jahresabrechnung 2016. Die beschlossene Jahresabrechnung 2016 ist wie folgt gestaltet: 1 - 4 - - 5 - Es folgt sodann die Einzelabrechnung, in der unter 1. die Einnahmen und Ausgaben aufgeführt und verteilt werden. Der Punkt 2. zeigt die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage wie folgt auf: Sodann werden unter 3. die Rücklagenrückstände, unter 4. die Voraus- zahlungen des Klägers und unter 5. die Entwicklung der Geldkonten ausgewie- sen. Gegen den zu TOP 2 gefassten Beschluss wendet sich der Kläger. Aller- dings hat er in der Klageschrift das Datum der Eigentümerversammlung zunächst nicht genannt. Das Amtsgericht hat die Klage wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht der Klage statt- gegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision wollen die Beklagten die Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsgründe: I. 2 3 4 5 - 6 - Das Berufungsgericht sieht die Klagefrist als gewahrt an. Obwohl das Da- tum der Eigentümerversammlung, in der der angefochtene Beschluss gefasst worden ist, nicht genannt werde, habe für den Verwalter und die übrigen Woh- nungseigentümer außer Frage gestanden, welchen Beschluss der Kläger habe anfechten wollen. Er habe den TOP mit dem Text aus der Einladung bezeichnet und die Klage am letzten Tag der Monatsfrist eingereicht. In der Sache mache der Kläger zu Recht geltend, dass die Jahresabrech- nung einem durchschnittlichen Wohnungseigentümer keinen schlüssigen Kon- tenabgleich ermögliche. Weil bei der Darstellung der beiden Konten der Woh- nungseigentümergemeinschaft (Giro- und Tagesgeldkonto) auch Überweisun- gen vom Spar- auf das Girokonto und umgekehrt enthalten seien, werde der Überschuss der Ausgaben über die Einnahmen unrichtig, nämlich zu niedrig dar- gestellt. Zwar lasse sich die rechnerische Schlüssigkeit im Ergebnis darstellen. Aber ein einfacher Abgleich mit den Kontenständen zur Überprüfung der Abrech- nung sei nicht ohne weiteres möglich. Auch wenn man die Umbuchungen her- ausrechne, bestehe eine Differenz von 12,01 €, weil die Zinsen unberücksichtigt geblieben seien (16,29 € Zinsen ./. 4,09 € Kapitalertragssteuer ./. 0,19 € Solida- ritätszuschlag). Deshalb sei die gesamte Jahresabrechnung für ungültig zu erklä- ren. II. Die Revision hat Erfolg. Zu entscheiden ist durch Versäumnisurteil. Inhalt- lich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis des Klägers, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82 ff.). 6 7 8 - 7 - 1. Im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klagefrist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG) gewahrt worden ist. a) Nach der Rechtsprechung des Senats muss der Kläger, um die Klage- frist zu wahren, mitteilen, gegen welchen Beschluss aus welcher Eigentümerver- sammlung er sich wenden will (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 15). Lässt sich das Rechtsschutzziel des Klä- gers auch durch die gebotene Auslegung der Klageschrift nicht eindeutig ermit- teln, gehen die verbleibenden Unklarheiten zu seinen Lasten (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 53/14, ZMR 2015, 252 Rn. 9). b) Infolgedessen kommt es darauf an, ob die Klagefrist auch dann gewahrt sein kann, wenn sich das Datum der Eigentümerversammlung - wie hier - weder der Klageschrift noch Anlagen entnehmen lässt. aa) Dagegen ließe sich einwenden, dass das Gericht sich unter diesen Umständen das Datum der Eigentümerversammlung - auch im Wege der Ausle- gung - nicht erschließen kann. Ob sich aus der Klageschrift in für die Wahrung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG hinreichender Deutlichkeit ergibt, wel- cher Beschluss angefochten werden soll, bestimmt sich aber richtigerweise nicht aus Sicht des Gerichts, sondern nach dem objektivierten Empfängerhorizont der beklagten Wohnungseigentümer. Insoweit kommt es nicht auf die Bestimmtheit der Klage im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an (so aber LG Berlin, ZMR 2014, 658, 659). Denn die Klagefrist stellt keine besondere Sachurteilsvoraussetzung der Anfechtungsklage, sondern eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist dar (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 Rn. 7 ff.). Die Fristen des § 46 WEG dienen in erster Linie der Information der übrigen Woh- nungseigentümer, die möglichst rasch Klarheit darüber erlangen sollen, welcher 9 10 11 - 8 - Beschluss aus welchen Gründen angefochten werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 16; Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, NJW 2011, 3237 Rn. 14), und welche Beschlüsse in Bestandskraft erwachsen sind. Infolgedessen ist der Empfängerhorizont der Be- klagten entscheidend (im Ergebnis ebenso zur Klagebegründungsfrist Senat, Ur- teil vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, ZWE 2017, 99 Rn. 19 a.E.); sie müs- sen sich sicher erschließen können, welchen Beschluss der Kläger angreifen will. bb) Wie es sich verhält, wenn die Klageschrift nebst Anlagen das Datum der Eigentümerversammlung nicht nennt, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. So kommt es darauf an, wie genau der Beschluss bezeichnet wird, und ob vor Klageerhebung mehrere Eigentümerversammlungen stattgefunden haben. Unklarheiten, die sich zulasten des Klägers auswirken, können sich unter Umständen dann ergeben, wenn der angefochtene Beschluss in der Klageschrift nur schlagwortartig bezeichnet wird, obwohl kurz nacheinander Eigentümerversammlungen mit denselben Tagesord- nungspunkten stattgefunden haben. c) Daran gemessen hält es der rechtlichen Überprüfung stand, dass das Berufungsgericht die Klagefrist als gewahrt ansieht. Es stützt sich darauf, dass der gefasste Beschluss durch wörtliche Übernahme des in der Einladung zu der Eigentümerversammlung vom 2. Januar 2018 enthaltenen Textes zu TOP 2 ein- deutig gekennzeichnet worden ist und die Klage am letzten Tag der Monatsfrist eingereicht wurde. Es habe für die Beklagten und die Verwalterin zu keinem Zeit- punkt eine Ungewissheit darüber bestehen können, welcher Beschluss ange- fochten werden sollte. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstan- den. 12 13 - 9 - 2. Keinen Bestand hat dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, wo- nach die Jahresabrechnung keinen schlüssigen Kontenabgleich erlaube, weil sie „nicht hierher gehörende Überweisungen vom Sparkonto auf das Girokonto und vom Girokonto auf das Sparkonto“ als Einnahme bzw. Ausgabe auf den jeweili- gen Konten enthalte und das „Minus“ der Wohnungseigentümergemeinschaft zu niedrig dargestellt sei. Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft. a) Die Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 3 WEG ist eine reine Einnah- men-Ausgaben-Rechnung (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 189/16, NJW 2018, 942 Rn. 7 mwN). Sie muss auch den Anfangs- und Endstand der Gemeinschaftskonten ausweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2003 - V ZB 40/03, NJW 2003, 3554, 3555). Die Art der Darstel- lung steht im Ermessen des Verwalters, soweit er sich an die von der Rechtspre- chung entwickelten Grundsätze hält (Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl., § 28 Rn. 115a). b) Dieser Rechtsrahmen wird durch die beschlossene Jahresabrechnung eingehalten. Ob - wie das Berufungsgericht meint - eine im Ergebnis rechnerisch schlüssige Jahresabrechnung mit einem großen Volumen (hier: Einnahmen und Ausgaben von jeweils nahezu 500.000 €) wegen eines fehlerhaft dargestellten Kleinstbetrages (hier: 12,01 €) insgesamt für ungültig erklärt werden könnte (vgl. dazu jeweils mwN Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl., § 28 Rn. 180 einerseits und Jennißen in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 28 Rn. 153a andererseits), ist deshalb nicht entscheidungserheblich. 14 15 16 17 - 10 - aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die hier gewählte kontenbezogene Gesamtabrechnung zur Folge, dass auch Kontenüberträge dar- gestellt werden müssen; eine solche Darstellung in der Gesamtabrechnung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. (1) Im Ausgangspunkt richtig ist allerdings, dass die Einnahmen und Aus- gaben in der Gesamtabrechnung nicht zwingend - wie es hier geschehen ist - kontenbezogen dargestellt werden müssen; eine komprimierte Darstellung ist zu- lässig. Denn für eine schlüssige Jahresgesamtabrechnung reichen die Angaben von Anfangs- und Endstand der Gemeinschaftskonten sowie der nach Kostenar- ten aufgegliederten Einnahmen und Ausgaben aus (so die „Musterabrechnung 2.0“, Casser/Schultheis, ZMR 2017, 609, 610, 616 f.; ähnlich Niedenführ in Nie- denführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Aufl., § 28 Rn. 126). Ent- spricht der Anfangsstand der Gemeinschaftskonten zuzüglich Einnahmen abzü- glich Ausgaben dem Endstand der Gemeinschaftskonten, ist die Abrechnung im Grundsatz plausibel (vgl. LG Hamburg, ZWE 2011, 129; Riecke/Schmid/Abra- menko, WEG, 5. Aufl., § 28 Rn. 135; Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 28 Rn. 45; Bärmann/Pick/Emmerich, WEG, 20. Aufl., § 28 Rn. 93). Dabei müssen Einnahmen und Ausgaben vollständig aufgeführt werden, also einschließlich nicht verteilungsrelevanter Zahlungszu- bzw. -abflüsse (vgl. Jennißen, Die Ver- walterabrechnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz, 7. Aufl., Rn. 616 f.; Bärmann/Pick/Emmerich, WEG, 20. Aufl., § 28 Rn. 90). (2) Im Rahmen des dem Verwalter eingeräumten Ermessens bei der Ge- staltung der Jahresabrechnung bewegt es sich aber auch, wenn die Gesamtab- rechnung bei mehreren Gemeinschaftskonten (hier: Giro- und Tagesgeldkonto) ausführlicher ausgestaltet wird, indem die Einnahmen und Ausgaben bezogen 18 19 - 11 - auf die unterhaltenen Konten wiedergegeben werden (so die „Musterabrechnung 1.0“, Casser/Schultheis, ZMR 2011, 85, 92). Bei einer solchen Darstellungsweise müssen auch Kontenüberträge mitgeteilt und als nicht abrechnungsrelevant ge- kennzeichnet werden. Zwar handelt es sich bei Überträgen um vermögensneut- rale interne Umbuchungen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 15). Sie müssen aber trotzdem berücksichtigt werden, weil andernfalls die Endstände der Gemeinschaftskonten nicht plausibel sind (vgl. auch „Musterabrechnung 1.0“, Casser/Schultheis, ZMR 2011, 85, 92). Unklarheiten können nicht entstehen, wenn die Kontenüberträge entweder - wie hier - ausdrücklich als nicht abrechnungsrelevant bezeichnet oder jedenfalls nicht in der Spalte der zu verteilenden Kosten aufgeführt werden (so in der „Musterab- rechnung 1.0“, Casser/Schultheis, ZMR 2011, 85, 92). (3) Dem entspricht die beschlossene Jahresabrechnung. Der Verwalter hat unterjährig überschüssige Liquidität von dem Girokonto auf das Tagesgeld- konto überführt. Zu einem anderen Zeitpunkt hat er Liquidität von dem Tages- geldkonto entnommen und dem Girokonto zugeführt. Diese Buchungen sind bei den jeweiligen Konten aufgeführt. Weil es sich um interne Umbuchungen handelt, werden sie in der letzten Spalte, die die relevanten Posten für die Einzelabrech- nung enthält, richtigerweise als „nicht abrechnungsrelevant“ gekennzeichnet. Das ändert aber nichts daran, dass Geldbewegungen dieser Art bei der gewähl- ten Art der Darstellung in der Kontenentwicklung enthalten sein müssen; es han- delt sich daher nicht, wie das Berufungsgericht meint, um „nicht hierher gehörende Ausgaben“. bb) Unzutreffend ist auch die weitere Schlussfolgerung des Berufungsge- richts, wonach der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben „zu niedrig“ dargestellt worden ist. 20 21 - 12 - (1) Zu dieser Erkenntnis gelangt das Berufungsgericht, weil es bei Abzug der Ausgaben vom Girokonto von den Einnahmen einen Betrag von -12.266,87 € ermittelt. Tatsächlich liege der „Fehlbetrag“ aber höher und belaufe sich auf -21.479,07 €. Diese Argumentation lässt außer Acht, dass bei der gewählten kontenbezogenen Darstellung neben dem Girokonto auch das Tagesgeldkonto berücksichtigt werden muss. Die erwirtschafteten Zinsen gehören, anders als das Berufungsgericht meint, gerade nicht zu der Entwicklung des Girokontos, son- dern sie sind zutreffend als Einnahme (Zinsen) bzw. Ausgabe (Steuer und Soli- daritätszuschlag) bei dem Tagesgeldkonto aufgeführt, auf dem sie eingegangen (bzw. von dem die Steuern abgeführt worden) sind. Bei Berücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben auf beiden Konten gelangt man ohne weiteres zu dem vermeintlich nicht dargestellten „Fehlbetrag“: die Ausgaben von dem Girokonto (474.221,38 €) übersteigen die dort verbuchten Einnahmen (461.954,51 €) um 12.266,87 €, die Ausgaben von dem Tagesgeldkonto (48.855,29 €) übersteigen die auf diesem Konto verbuchten Einnahmen (39.643,09 €) um 9.212,20 €. Ins- gesamt ergibt sich also ein Minus von 21.479,07 €. Diese Summe ist plausibel, denn sie errechnet sich auch bei einem Abgleich der Anfangs- und Endstände beider Konten (Anfangsstand: Girokonto 15.484,97 € + Tagesgeldkonto 224.407,66 € abzüglich Endstand: Girokonto 3.218,10 € + Tagesgeldkonto 215.195,46 €). Dass die Gesamtabrechnung keine Addition der Kontenstände enthält, stellt für sich genommen keinen Anfechtungsgrund dar. Dies kann die Abrechnung zwar verständlicher machen (vgl. „Musterabrechnung 1.0“, Cas- ser/Schultheis, ZMR 2011, 85, 92). Das Fehlen dieses schlichten Rechenschritts stellt die Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung aber nicht in Frage. (2) Ablesen lässt sich hieraus, dass die Liquidität der Gemeinschaft im Laufe des Jahres um 21.479,07 € gesunken ist. Da es sich um eine Ausgaben- 22 23 - 13 - Einnahmen-Rechnung und nicht um eine Bilanz handelt, ist die Aussagekraft die- ser Zahl begrenzt (vgl. Bärmann/Pick/Emmerich, WEG, 20. Aufl., § 28 Rn. 95). Sie besagt, anders als der Kläger offenbar meint und der von dem Berufungsge- richt gewählte Begriff des „Fehlbetrags“ nahelegt, nichts über Finanzprobleme der Gemeinschaft. Aufgabe der Jahresabrechnung ist es nicht, aufzuzeigen, ob die in dem Abrechnungsjahr entstandenen Kosten durch die laufenden Hausgeldzahlungen gedeckt werden; ein Vermögensstatus ist weder Gegen- stand der Jahresabrechnung noch des Genehmigungsbeschlusses. Für eine lau- fende Kostendeckung sorgt vornehmlich der Wirtschaftsplan. In diesem müssen Hausgeldzahlungen festgelegt werden, die es der Verwaltung ermöglichen, die voraussichtlich entstehenden Kosten zu begleichen (vgl. Senat, Urteil vom 11. Oktober 2013 - V ZR 271/12, NJW 2014, 145 Rn. 16; Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 189/16, NJW 2018, 942 Rn. 8). Die in der Gesamtabrechnung aus- gewiesene gesunkene Liquidität kann unterschiedliche Ursachen haben. Es ist denkbar, dass der Liquiditätsbedarf höher war als in dem laufenden Wirtschafts- plan prognostiziert; hier ist möglicherweise nicht damit gerechnet worden, dass im Laufe des Jahres mehr als 22.000 € an Gerichtskosten anfallen würden. Im Grundsatz sagt die Liquiditätsentwicklung aber nichts darüber aus, ob der Wirt- schaftsplan ausreichend bemessen war, weil in die Gesamtabrechnung auch Einnahmen und Ausgaben aus anderen Jahren einfließen (vgl. Bär- mann/Pick/Emmerich, WEG, 20. Aufl., § 28 Rn. 95). Wird beispielsweise eine Sonderumlage von 50.000 € erhoben und eingezogen, aber erst im Folgejahr ausgegeben, sinkt die Liquidität im Folgejahr um 50.000 €, ohne dass deshalb der Wirtschaftsplan falsch bemessen wäre. 3. Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die beiden weiteren Anfechtungsgründe, auf die die Klage fristge- recht gestützt worden ist, greifen ebenfalls nicht durch. 24 - 14 - a) Entgegen der Ansicht des Klägers wird die Instandhaltungsrücklage widerspruchsfrei dargestellt. Die Darstellung der Instandhaltungsrücklage be- zieht sich auf die Entwicklung der buchhalterischen Konten in dem Abrechnungs- jahr (Soll- und Ist-Bestand). Die buchhalterische Ist-Zuführung für das Abrech- nungsjahr entspricht regelmäßig nicht den in der Gesamtabrechnung aufgeführ- ten, auf die Instandhaltungsrücklage bezogenen Zahlungseingängen in dem Ab- rechnungsjahr; ebenso wenig entspricht der buchhalterische Gesamtbestand der Instandhaltungsrücklage dem Stand eines für die Wohnungseigentümergemein- schaft geführten Tagesgeldkontos. aa) Der Kläger moniert zu Unrecht, dass die in der Gesamtabrechnung aufgeführten Zahlungseingänge, die die Instandhaltungsrücklage 2016 betreffen (39.813,36 €), weder der in der Darstellung der Instandhaltungsrücklage ange- gebenen Soll- (41.132,88 €) noch der Ist-Zuführung (39.883,64 €) entsprechen. (1) Die Darstellung der Instandhaltungsrücklage in der Jahresabrechnung bezieht sich, wie die Revision zutreffend ausführt, auf die buchhalterischen Kon- ten: die Soll-Zuführung für 2016 ist (mit Rundungsdifferenzen) dem Wirtschafts- plan für 2016 entnommen und die Ist-Zuführung für 2016 ergibt sich aus den hierauf tatsächlich eingegangenen Zahlungen. Soll- und Ist-Bestand insgesamt geben (buchhalterisch) den geplanten und den tatsächlich vorhandenen Gesamt- bestand der Instandhaltungsrücklage wieder. (2) Anders als der Kläger meint, kann die buchhalterische Ist-Zuführung nicht mit den in der Gesamtabrechnung (unter dem Punkt Einnahmen - Rückla- gen „für 2016“) aufgeführten, auf die Instandhaltungsrücklage für das Jahr 2016 bezogenen Zahlungseingängen im Jahr 2016 gleichgesetzt werden (vgl. auch LG 25 26 27 28 - 15 - Düsseldorf, ZWE 2017, 271, 272). Denn als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung enthält die Gesamtabrechnung (nur) Zahlungen, die in dem jeweiligen Abrech- nungsjahr eingegangen sind. Erbringt beispielsweise ein Wohnungseigentümer den auf ihn entfallenden Anteil an der Zuführung zu der Instandhaltungsrücklage 2016 erst im Jahr 2017, wird diese Zahlung nicht in der Gesamtabrechnung 2016, sondern in der Gesamtabrechnung 2017 erfasst. Buchhalterisch wirkt sie sich jedoch auf die Zuführung zu der Instandhaltungsrücklage für 2016 aus. Während die Soll-Zuführung naturgemäß unverändert bleibt, erhöht sich die Ist-Zuführung um die Zahlung. Im Übrigen enthält die periodenbezogene Gesamtabrechnung auch die in dem Abrechnungsjahr vereinnahmten Zahlungen auf die Zuführung zu der Instandhaltungsrücklage für andere Jahre (hier: für Vorjahr/e 922,03 €; für Folgejahr 54,13 €). (3) Konkret lässt sich hier aus der Abrechnung ableiten, dass die auf die geplante Zuführung zu der Instandhaltungsrücklage 2016 tatsächlich erbrachten Zahlungen (buchhalterischer Ist-Bestand: 39.883,64 €) nicht vollständig im Jahr 2016 eingegangen sind (Zahlungen in 2016 auf das Jahr 2016: 39.813,36 €). Die restliche Ist-Zuführung (70,28 €) ist folglich im Vor- oder Folgejahr erfolgt. Die unterschiedlichen Beträge beruhen schlicht auf dem Unterschied zwischen buch- halterischen Konten und einer periodenbezogenen Einnahmen-Ausgaben-Rech- nung. Ferner lässt sich der Abrechnung entnehmen, dass bezogen auf die In- standhaltungsrücklage für 2016 Zahlungsrückstände bestehen, weil die Soll- über der Ist-Zuführung liegt; die Rückstände sind in der Einzelabrechnung unter 3. näher aufgeschlüsselt. bb) Ebenso wenig darf der buchhalterische Gesamtbestand der Instand- haltungsrücklage mit dem Stand des für die Wohnungseigentümergemeinschaft geführten Tagesgeldkontos gleichgesetzt werden (vgl. Bärmann/Pick/Emmerich, 29 30 - 16 - WEG, 20. Aufl., § 28 Rn. 117; Häublein, ZWE 2011, 1, 5). Buchhalterisch belau- fen sich zum Jahresende der Soll-Bestand der Instandhaltungsrücklage insge- samt auf 208.830,57 € (geschuldete Zahlungen) und der Ist-Bestand auf 207.581,33 € (tatsächlich geleistete Zahlungen). Demgegenüber beträgt der Jah- resendstand des Tagesgeldkontos 215.195,46 €. Die auf diesem Konto vorhan- dene Liquidität übersteigt also den (buchhalterischen) Ist-Bestand der Rücklage (vgl. auch LG Düsseldorf, ZWE 2017, 271, 272), da der Verwalter dem Tages- geldkonto unterjährig überschüssige Liquidität zugeführt hat. Das ist rechtlich un- bedenklich, weil die Instandhaltungsrücklage nicht von der sonstigen Liquidität getrennt werden muss. Unterhielten die Wohnungseigentümer (zulässigerweise) nur ein Konto, wäre die buchhalterische Instandhaltungsrücklage ohnehin nicht separiert (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 15). Werden zwei oder mehr Konten geführt, kann sich die Instandhal- tungsrücklage auch auf verschiedenen Konten befinden (vgl. Bärmann/Pick/Em- merich aaO). cc) Nach alledem ist es schon im Ansatz unzutreffend, wenn der Kläger die Abrechnung deshalb für unrichtig hält, weil die Einnahmen auf dem Tages- geldkonto im Jahr 2016 (39.643,09 €) weder der (buchhalterischen) Ist-Zufüh- rung zu der Instandhaltungsrücklage 2016 (39.883,64 €) noch den auf die In- standhaltungsrücklage bezogenen Zahlungseingängen im Jahr 2016 (40.789,52 €) entsprechen. Es handelt sich um drei unterschiedliche Positionen, die nicht verwechselt werden dürfen: das Tagesgeldkonto entspricht nicht der Instandhaltungsrücklage, die buchhalterische Ist-Zuführung für 2016 kann auch in Vor- oder Folgejahren eingegangen sein, und die im Jahr 2016 erfolgten Zah- lungseingänge auf die Instandhaltungsrücklage können wiederum buchhalterisch der Zuführung für Vor- oder Folgejahre zuzuordnen sein. Ebenso wenig entspre- 31 - 17 - chen die Ausgaben von dem Tagesgeldkonto (48.855,29 €) der (buchhalteri- schen) Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage (15.000 €), weil das Tages- geldkonto auch hinsichtlich der Ausgaben nicht mit der buchhalterischen Ent- wicklung der Instandhaltungsrücklage gleichgesetzt werden kann. b) Schließlich ist der weitere Einwand des Klägers gegen die Jahresab- rechnung, der sich auf überhöhte Hausmeisterkosten bezieht, von vornherein un- erheblich. Darauf, ob die aufgeführten Ausgaben jeweils berechtigt getätigt wor- den sind, kommt es nicht an, weil in die Jahresabrechnung alle tatsächlich getä- tigten Ausgaben aufzunehmen sind (näher Senat, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 156/10, NJW 2011, 1346 Rn. 6 f.). III. 1. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist zur Ent- scheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist abzuweisen, weil die geltend gemachten Anfechtungsgründe nicht gegeben sind. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelas- senen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Die Einspruchsschrift muss das Urteil, gegen das der Einspruch gerichtet wird, bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn das Rechtsmittel nur teilweise eingelegt werden solle, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. 32 33 34 - 18 - In der Einspruchsschrift sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann die Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird. Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 14.06.2018 - 5 C 13/18 - LG Landau in der Pfalz, Entscheidung vom 15.03.2019 - 5 S 25/18 -