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Entscheidung

IX ZR 36/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:240920BIXZR36
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:240920BIXZR36.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 36/20 vom 24. September 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz am 24. September 2020 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurück- weisenden Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frank- furt (Oder) vom 11. Dezember 2019 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 25.161,87 € festgesetzt. Der Streitwert für die erste und zweite Instanz wird - unter Abände- rung der Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) und des Landgerichts Frankfurt (Oder) - auf 25.161,87 € festge- setzt. Gründe: Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwer beträgt 25.161,87 €. Zur Be- schwer aus der Verurteilung auf die Feststellungsklage von 161,87 € (§ 182 InsO) tritt die vom Beklagten glaubhaft gemachte Beschwer hinsichtlich seines wider- klagend erhobenen Auskunftsanspruchs in Höhe von 25.000 € (§ 3 ZPO). 1 - 3 - Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätz- liche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfah- rensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG sind die Streitwertfestsetzungen des Amtsgerichts und des Landgerichts von Amts wegen abzuändern. Der Streitwert für die erste und zweite Instanz beträgt im Hinblick auf den Wert des Auskunfts- anspruchs insgesamt 25.161,87 €. Grupp Lohmann Schoppmeyer Röhl Schultz Vorinstanzen: AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 01.10.2018 - 25 C 152/18 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 11.12.2019 - 16 S 143/18 - 2 3