Leitsatz
XII ZB 94/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:230920BXIIZB94
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:230920BXIIZB94.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 94/20 vom 23. September 2020 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Hb Einem Beteiligten im Kindesunterhaltsverfahren ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdefrist zu gewähren, wenn er innerhalb der Frist ein vollständiges Verfahrenskostenhilfegesuch eingebracht hat und vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, dass der Antrag wegen fehlen- der Bedürftigkeit abgelehnt werde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 125/05 - FamRZ 2006, 32). BGH, Beschluss vom 23. September 2020 - XII ZB 94/20 - OLG Jena AG Jena - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden- Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be- schluss des 3. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Februar 2020 aufgehoben. Der Antragsgegnerin wird hinsichtlich der Versäumung der Be- schwerdefrist gegen den Beschluss des Amtsgerichts Jena vom 5. September 2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewil- ligt. Das Verfahren wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 3.084 € Gründe: I. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Abänderung eines Ver- gleichs zum Kindesunterhalt für die Zeit ab 30. November 2018 in Anspruch. Die Antragsgegnerin ist die im Juni 2016 geborene Tochter des Antrag- stellers. Durch gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich der Antragsteller, für die 1 2 - 3 - Antragsgegnerin ab September 2017 Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergelds zu zahlen. Grundlage des Vergleichs war eine Umgangsvereinbarung, wonach der Antragsteller berechtigt war, dienstags, donnerstags und sonntags jeweils 4 Stunden Umgang mit der Antragsgegnerin zu pflegen. Die Mutter der An- tragsgegnerin ist seit 11. Mai 2018 anderweitig verheiratet. Seit 30. November 2018 praktizieren die Mutter der Antragsgegnerin und der Antragsteller zur Be- treuung der Antragsgegnerin ein paritätisches Wechselmodell. Das Amtsgericht hat den gerichtlichen Vergleich dahingehend abgeän- dert, dass der Antragsteller ab 30. November 2018 keinen Kindesunterhalt mehr zu zahlen hat. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 13. September 2019 zugestellt worden. Am 14. Oktober 2019 (Montag) hat sie beim Amtsge- richt Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens beantragt. Dem Antrag waren entgegen den schriftsätzlichen Ausführungen weder eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin noch entsprechende Belege beigefügt. Das Oberlandesge- richt hat die Antragsgegnerin am 21. Oktober 2019 auf das Fehlen der Verfah- renskostenhilfeunterlagen hingewiesen. Die Unterlagen gingen noch am glei- chen Tag beim Oberlandesgericht ein. Am 29. Oktober 2019 hat die Antrags- gegnerin beim Oberlandesgericht Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäu- mung der Beschwerdefrist beantragt und zugleich Beschwerde eingelegt und diese begründet. Am 4. November 2019 hat sie die Beschwerde gleichlautend beim Amtsgericht eingelegt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Antragsgegnerin vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die stets zu- verlässige Rechtsanwaltsfachangestellte der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 14. Oktober 2019 die Verfahrenskostenhilfeunterlagen ent- gegen einer konkreten Einzelanweisung nicht zusammen mit dem Schriftsatz an das Amtsgericht gefaxt habe. Das Oberlandesgericht hat der Antragsgegne- 3 - 4 - rin durch Beschluss vom 20. Januar 2020 Verfahrenskostenhilfe für das Be- schwerdeverfahren versagt. Mit Beschluss vom 20. Februar 2020 hat es die Beschwerde der Antragsgegnerin verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgeg- nerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhe- bung der angefochtenen Entscheidung und zur Bewilligung der Wiedereinset- zung hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist sowie zur Zurückverwei- sung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Beschwerdegericht bei der Versagung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der stän- digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist und damit ein Fall der Divergenz vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung dient das Rechts- institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfah- rensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgrün- den nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 125/05 - FamRZ 2006, 32 Rn. 5 mwN). Gegen diesen Grundsatz verstößt die angefochtene Entscheidung. 4 5 6 - 5 - 2. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde der Antragsgegnerin sei als unzulässig zu verwer- fen, da sie nicht fristgerecht beim zuständigen Gericht eingereicht worden sei und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be- schwerdefrist nicht gewährt werden könne. Nachdem die Entscheidung des Amtsgerichts der Antragsgegnerin am 13. September 2019 zugestellt worden war, sei die Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingegangen. Denn die Beschwerde sei mit Begründung am 29. Oktober 2019 beim Beschwerdegericht eingegangen, das für die Be- schwerdeeinlegung nicht zuständig sei. Eine Weiterleitung im ordentlichen Ge- schäftsgang an das Amtsgericht sei nicht veranlasst gewesen, da die bereits abgelaufene Beschwerdefrist nicht mehr habe gewahrt werden können. Das Wiedereinsetzungsgesuch der Antragsgegnerin bleibe ohne Erfolg, da sie die Beschwerdefrist nicht unverschuldet versäumt habe. Zwar sei die Beschwerdefrist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann nicht schuldhaft versäumt, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Frist Ver- fahrenskostenhilfe beantragt habe und auf deren Bewilligung habe vertrauen dürfen. Dies setze indessen voraus, dass zusammen mit dem Antrag auch eine ausreichende Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst den erforderlichen Belegen eingereicht werde. Die Antragsgegnerin habe dagegen ihrem Verfahrenskostenhilfeantrag vom 14. Oktober 2019 weder eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch ent- sprechende Belege beigefügt. Auch die am 21. Oktober 2019 nachgereichte Erklärung sei nur lückenhaft ausgefüllt gewesen. Daher habe die Antragsgeg- nerin auf eine Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nicht vertrauen dürfen. 7 8 9 - 6 - Die rechtzeitige Vorlage der Verfahrenskostenhilfeunterlagen sei nicht daran gescheitert, dass die stets zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Unterlagen entgegen einer konkreten Einzelweisung nicht fristgerecht gefaxt habe, sondern daran, dass keine vollständig ausgefüllte Erklärung vorgelegt wurde. So habe die An- tragsgegnerin im Abschnitt E des Formulars zur Verfahrenskostenhilfe lediglich Einnahmen aus Unterhalt des Ehemanns ihrer gesetzlichen Vertreterin ange- geben, im Übrigen aber keine Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen ge- macht und in den Anschnitten C, E und G des Formulars das Vorhandensein jeglicher Konten, jeglichen Bargelds und jeglicher sonstiger Vermögenswerte nicht angegeben, dies aber auch nicht verneint. Da die Antragsgegnerin insbe- sondere zu einem realisierbaren Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss ge- gen ihre Eltern keine Angaben gemacht habe, komme auch eine formfreie Er- klärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht Betracht. Entsprechendes gelte bezüglich der Erklärung über die persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisse der Mutter der Antragsgegnerin. Diese habe in den Formularen weder ihre Heirat noch das Einkommen ihres Ehemanns angege- ben, so dass auch insoweit von einer Nichtdurchsetzbarkeit eines Verfahrens- kostenvorschussanspruchs der Antragsgegnerin nicht ausgegangen werden könne. Die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin könne sich auch nicht auf ei- nen Rechtsirrtum berufen, da ihre Verfahrensbevollmächtigte, deren Verschul- den sie sich zurechnen lassen müsse, ohne weiteres hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen der Bedürftigkeit im Sinne der Verfahrenskostenhil- fevorschriften nicht vorgelegen hätten. 10 11 - 7 - 3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Begründung des Beschwerdegerichts vermag die Verweigerung der Wiederein- setzung in den vorigen Stand nicht zu tragen. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Rechtsmittelführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu- mung der Rechtsmitteleinlegungsfrist zu bewilligen, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Verfahrenskostenhilfegesuch eingereicht hat und vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, dass der Antrag wegen feh- lender Bedürftigkeit abgelehnt werde (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 125/05 - FamRZ 2006, 32 Rn. 7 mwN). Davon ist auch das Beschwerdegericht ausgegangen. Wenn dem Rechtsmittelführer bereits für den ersten Rechtszug Verfah- renskostenhilfe bewilligt worden war, kann er bei im Wesentlichen gleichen An- gaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen erwarten, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszugs ihn als bedürftig ansieht. Der Beteiligte braucht nicht damit zu rechnen, dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt als das Erstgericht (vgl. etwa Senatsbe- schluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99 - NJW-RR 2000, 1387 mwN). Diese Voraussetzungen, die das Beschwerdegericht nicht erörtert hat, waren hier gegeben. Das Beschwerdegericht hat die Versagung der beantrag- ten Verfahrenskostenhilfe in seinem Beschluss vom 20. Januar 2020 allein da- rauf gestützt, dass im Verfahrenskostenhilfeformular der Antragsgegnerin in den Abschnitten C, E und G - über den Unterhalt des Ehemanns der Mutter der Antragsgegnerin hinaus - keine Eintragungen vorgenommen wurden und dass im Verfahrenskostenhilfeformular der Mutter der Antragsgegnerin deren Fami- lienstand und das Einkommen ihres Ehemanns nicht eingetragen waren. Der 12 13 14 15 - 8 - Verfahrenskostenhilfebewilligung durch das Amtsgericht lagen aber gleicher- maßen lückenhaft ausgefüllte Formulare zugrunde. Auch insoweit waren im Verfahrenskostenhilfeformular der Antragsgegnerin in den Abschnitten C, E und G keine Eintragungen erfolgt ebenso wenig wie im Verfahrenskostenhilfeformu- lar der Mutter der Antragsgegnerin zu deren Familienstand und dem Einkom- men ihres Ehemanns. Gleichwohl bewilligte das Amtsgericht der Antragsgegne- rin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe, ohne ihre Bedürftigkeit in Zweifel zu zie- hen. Die für das Beschwerdeverfahren vorgelegten Verfahrenskostenhilfeunter- lagen unterscheiden sich gegenüber den dem Amtsgericht vorgelegten Unterla- gen nur dadurch, dass bei der Antragsgegnerin als „Unterhalt“ des Ehemanns der Mutter der Antragsgegnerin bezeichnete Zahlungen (257 € monatlich) hin- zugekommen waren und bei der Mutter der Antragsgegnerin die Einkünfte aus der Halbtagstätigkeit (ca. 1.260 € monatlich) sowie die Kosten für eine Straßen- bahnfahrkarte (37,50 € monatlich). Danach konnte die Antragsgegnerin, als sie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragte, davon ausge- hen, dass das Beschwerdegericht sie ebenso wie das Amtsgericht als bedürftig ansehen und ihre Bedürftigkeit nicht unter Hinweis auf die lückenhaft ausgefüll- ten Formulare verneinen würde. b) Dass die Antragsgegnerin ihre Verfahrenskostenhilfeunterlagen erst am 21. Oktober 2019 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist am 14. Okto- ber 2019 (Montag) vorgelegt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da der Antragsgegnerin insoweit auf ihren rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellten Antrag (§§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG, 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 236 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Verfah- rensbevollmächtigten eines Beteiligten ein - dem Beteiligten gemäß §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes - Verschulden an 16 17 - 9 - einer Fristversäumung dann nicht anzulasten, wenn zwar die allgemeinen orga- nisatorischen Vorkehrungen oder Anweisungen für eine Fristwahrung unzu- reichend sind, er aber einer Kanzleikraft, die sich bislang als zuverlässig erwie- sen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwah- rung gewährleistet hätte (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 11. März 2020 - XII ZB 446/19 - FamRZ 2020, 938 Rn. 13 und BGH Beschlüsse vom 4. Sep- tember 2018 - VIII ZB 70/17 - NJW-RR 2018, 1325 Rn. 22 und vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17 - NJW 2018, 2895 Rn. 14). Davon ist offensichtlich auch das Beschwerdegericht ausgegangen, weil es die Zurückweisung des Wiederein- setzungsantrags allein auf die lückenhafte Ausfüllung der Verfahrenskostenhil- feformulare gestützt hat. Die Rechtsbeschwerdebegründung weist zutreffend darauf hin, dass die Antragsgegnerin unwiderlegt glaubhaft gemacht hat, dass sie ohne eigenes oder ihr gemäß §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen- des Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten daran gehindert war, die Frist zur Einlegung ihrer Beschwerde (§ 63 Abs. 1 FamFG) einzuhalten. Die Verfahrensbevollmächtigte hat hiernach die konkrete Einzelanweisung erteilt, den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdever- fahren zusammen mit den Verfahrenskostenhilfeunterlagen an das Amtsgericht zu faxen. Diese Einzelanweisung war schon für sich allein genommen geeignet, die Versäumung der Beschwerdefrist zu verhindern. Damit liegen die Voraus- setzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, weil die Verfah- rensbevollmächtigte ausreichende Vorkehrungen zur Fristwahrung getroffen hat und die Fristversäumung letztlich allein der Kanzleimitarbeiterin anzulasten ist, die den Schriftsatz nicht vollständig gefaxt hat. Deren Verschulden wird der An- tragsgegnerin aber nicht nach §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet (vgl. BGH Beschluss vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17 - NJW-RR 2018, 1325 Rn. 23 mwN). 18 - 10 - c) Dass das Beschwerdegericht der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 20. Januar 2020, der Antragsgegnerin zugestellt am 21. Januar 2020, Verfah- renskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren verweigert hat, vermag keine an- dere Beurteilung zu rechtfertigen, nachdem die Antragsgegnerin bereits am 4. November 2019 beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt und diese zuvor am 29. Oktober 2019 gegenüber dem Beschwerdegericht begründet hatte. Jedwe- de Verhinderung der Antragsgegnerin, gegen die Entscheidung des Amtsge- richts Beschwerde einzulegen, war damit jedenfalls am 4. November 2019 ent- fallen. Auch die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig steht der Wieder- einsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Versäumung der Be- schwerdefrist nicht entgegen, weil dem Beschluss des Beschwerdegerichts mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung insoweit die Grundlage entzogen und er damit gegenstandslos geworden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 125/05 - FamRZ 2006, 32 Rn. 11 mwN). Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Krüger Vorinstanzen: AG Jena, Entscheidung vom 05.09.2019 - 44 F 49/19 UK - OLG Jena, Entscheidung vom 20.02.2020 - 3 UF 437/19 - 19 20