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Entscheidung

6 StR 280/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:230920B6STR280
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:230920B6STR280.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 280/20 vom 23. September 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Land- gerichts Magdeburg vom 27. April 2020 aufgehoben; jedoch haben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen Be- stand. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy- chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge im überwiegenden Maße Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hörte der Beschuldigte in der psychiatrischen Klinik „die Stimme des Teufels“, die ihm befahl, sich an der im Nebenzimmer befindlichen Nebenklägerin auch gegen deren Willen sexuell zu befriedigen. Dieser Stimme folgend betrat er das Zimmer der schlafenden 1 2 - 3 - Nebenklägerin. Dort setzte er – mittlerweile nackt – seine Körperkraft ein, um sich auf die erwachte Nebenklägerin zu legen. Diese wehrte sich, schrie laut und drückte den Beschuldigten weg. Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, dem Be- schuldigten habe bei dieser Tat die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gefehlt, denn er habe zur Tatzeit an einer Episode seiner paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie gelitten. Die Äußerung des Beschuldigten, er habe „die Stimme des Teufels“ vernommen, sei plausibel, weil auch weitere Symptome einer Schizophrenie bereits vor der Anlasstat vorhanden gewesen seien. 2. Das Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die beweiswürdi- genden Ausführungen der Strafkammer zum Vorhandensein von handlungslei- tenden Wahnsymptomen begegnen auch eingedenk des insoweit einge- schränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs durchgreifenden Beden- ken. Die Angaben des in der Hauptverhandlung schweigenden Beschuldigten gegenüber dem explorierenden Sachverständigen hätten eingehender Betrach- tung bedurft. Bei der ersten Exploration hatte dieser gegenüber dem Sachver- ständigen angegeben, er sei „geil“ gewesen, erst im zweiten Explorationstermin gab er dann an, der Teufel habe ihm die Tat befohlen. Eine Würdigung des Wechsels des Aussageverhaltens in diesem nach Auffassung des Landgerichts zentralen Punkt lässt das angefochtene Urteil vermissen. Die Beweiswürdigung ist ferner deshalb lückenhaft, weil das Landgericht sich nicht damit auseinandergesetzt hat, dass sowohl die Anlasstat als auch das Vor- und Nachtatverhalten eine normalpsychologische Erklärung finden können (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 – 5 StR 559/18 Rn. 18). 3 4 - 4 - Die an sich rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den äußeren Tatumständen können bestehen bleiben. 4. Für die neue Hauptverhandlung weist das Landgericht auf Folgendes hin: Der bislang allein aufgrund der Angaben des Beschuldigten festgestellte Krankheitsverlauf wird näher zu belegen sein. Das neue Tatgericht wird sich auch mit Blick auf § 67b Abs. 1 StGB nä- her damit auseinandersetzen müssen, welche Wirkungen die „im Maßregelvoll- zug“ erfolgte Medikation hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 6 StR 108/20, NStZ-RR 2020, 275). Sander König Feilcke von Schmettau Fritsche Vorinstanz: Magdeburg, LG, 27.04.2020 - 839 Js 83602/19 21 KLs 6/20 5 6 7