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Entscheidung

XI ZR 12/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:220920BXIZR12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:220920BXIZR12.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 12/19 vom 22. September 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges und den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen: Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren in Abänderung des Beschlusses des Senats vom 21. Januar 2020 auf 1.015.287,21 € festgesetzt. Die Festsetzung richtet sich, wie der Senat bereits mit Beschluss vom 20. April 2020 ausgeführt hat, nach dem Wert des auf Widerruf gestützten Feststellungsbegehrens des Klägers, für den die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen maßgeblich sind. Die Zinsleistungen betragen nach dem Vortrag der Gegenvorstel- lung 395.287,21 €. Weitere Zinszahlungen, etwa im Jahr 2008 auf- grund eines Zinsaufschlages von 0,59%, hat die Beklagte nicht sub- stantiiert dargelegt. Hinzu kommen Tilgungsleistungen in Höhe von 620.000 €. Diese können, anders als die Gegenvorstellung meint, nicht aufgrund einer außergerichtlichen Regelung und Abwicklung unberücksichtigt bleiben. Der auf Widerruf gestützte Feststellungs- antrag des Klägers ist nicht für erledigt erklärt, sondern vom Beru- fungsgericht als unbegründet abgewiesen worden. - 3 - Zudem hat der Kläger das Darlehen seinem Vortrag zufolge nur un- ter dem Vorbehalt der Rückforderung abgelöst. Ellenberger Joeres Matthias Menges Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 25.04.2017 - 21 O 559/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 13.12.2018 - 4 U 14/17 -