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V ZB 8/20

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 17. September 2020 V ZB 8/20 GBO § 35 Abs. 1 Kein Nachweis der Erbfolge durch eingezogenen Erbschein Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau GBO § 35 Abs. 1 Kein Nachweis der Erbfolge durch eingezogenen Erbschein Mit einem eingezogenen Erbschein kann der Nachweis der Erbfolge gemäß § 35 Abs. 1 GBO nicht geführt werden. BGH, Beschl. v. 17.9.2020 – V ZB 8/20 Problem Der Beschluss des BGH v. 17.9.2020 befasst sich mit den Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt nach § 35 Abs. 1 GBO . Für die Nachweisführung bedarf es grundsätzlich der Vorlage eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Aufgrund der funktionellen Aufgabenverteilung zwischen Nachlassgericht und Grundbuchamt prüft das Grundbuchamt lediglich, ob ein Erbschein von der sachlich zuständigen Stelle ausgestellt wurde und er das Erbrecht unzweideutig bezeugt (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Rn. 784). Die Richtigkeit des Erbscheins fällt dagegen nicht in seine Prüfungskompetenz. Die Beweiskraft des Erbscheins gilt vielmehr auch im Grundbuchverfahren (Schöner/Stöber, Rn. 784; BeckOGK-BGB/Wall, 1.10.2020, § 2365 Rn. 28 m. w. N.). Die Beweiskraft des Erbscheins entfällt, wenn er gem. § 2361 BGB eingezogen oder für kraftlos erklärt wurde (Schöner/Stöber, Rn. 781). In der vorliegenden Entscheidung beschäftigt der BGH sich mit der Frage, ob mit einem eingezogenen Erbschein unter bestimmten Umständen dennoch der Nachweis der Erbfolge gem. § 35 Abs. 1 GBO geführt werden kann. Im zugrundeliegenden Sachverhalt war zugunsten des Erblassers eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen. Der Erblasser war ausweislich des verfahrensgegenständlichen Erbscheins von seiner Ehefrau beerbt worden und es war Testamentsvollstreckung angeordnet. Nachdem die Ehefrau ebenfalls verstorben war, wurde der Erbschein eingezogen, weil er infolge des Todes der Ehefrau im Hinblick auf die Testamentsvollstreckung unrichtig geworden war. Die Erben der Ehefrau wollten nunmehr die zugunsten des Erblassers eingetragene Grundschuld löschen lassen. Als Nachweis der Erbfolge nach dem Erblasser legten sie eine Kopie des mittlerweile eingezogenen Erbscheins vor. Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung mit dem Inhalt, dass ein Erbnachweis nach dem Erblasser erforderlich sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das OLG Düsseldorf zurück. Die Erben legten Rechtsbeschwerde ein und argumentierten, dass der Erbschein lediglich deswegen eingezogen worden sei, weil er hinsichtlich der Testamentsvollstreckung unrichtig geworden sei. Die Alleinerbenstellung der Ehefrau könne dagegen auch noch mit dem eingezogenen Erbschein nachgewiesen werden. Entscheidung Die Argumentation der Antragsteller hat der BGH unter dem Verweis auf das formalisierte Grundbuchverfahren zurückgewiesen. Die funktionelle Aufgabenverteilung zwischen Nachlassgericht und Grundbuchamt bedeute, dass das Grundbuchamt die inhaltliche Richtigkeit eines Erbscheins nicht prüfe. Daher habe es auch nicht zu prüfen, warum ein eingezogener Erbschein eingezogen wurde und ob er im Übrigen richtig sei. Der Grund für die Einziehung sei im Grundbuchverfahren ohne Bedeutung. Mit einem eingezogenen Erbschein könne der Nachweis der Erbfolge gemäß § 35 Abs. 1 GBO dementsprechend nicht geführt werden. Die Antragsteller könnten sich auch nicht die Entscheidung des OLG München ( FamRZ 2014, 2027 ) berufen. Sollte diese Entscheidung so zu verstehen sein, dass ein dem Vorerben erteilter, nach dessen Ableben eingezogener Erbschein im Grundbuchverfahren über den Berichtigungsantrag des Nacherben herangezogen werden kann, wäre dies nicht richtig. Dies folge zum einen aus der erwähnten funktionellen Aufgabenverteilung zwischen Nachlassgericht und Grundbuchamt. Zum anderen seien die Angaben über die Nacherbfolge in dem Vorerben erteilten Erbschein nur für die Verfügungsbefugnis des Vorerben von Bedeutung und daher zur bindenden Feststellung des Nacherben nicht geeignet. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 17.09.2020 Aktenzeichen: V ZB 8/20 Rechtsgebiete: Grundbuchrecht Nachlaßabwicklung (insbes. Erbschein, Nachlaßinventar) Erschienen in: DNotI-Report 2020, 182-183 Normen in Titel: GBO § 35 Abs. 1