Entscheidung
5 StR 254/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:150920B5STR254
8Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:150920B5STR254.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 254/20 vom 15. September 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1. Beihilfe zur Vergewaltigung u. a. zu 2. Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 15. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 20. Februar 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Feststellungen tragen hinsichtlich des Angeklagten F. den Schuldspruch wegen Beihilfe zur Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 1, § 27 Abs. 1 StGB. Danach ergriffen beide Angeklagte die ihnen körperlich deut- lich unterlegene Zeugin S. und zogen sie zu einem Lüftungsschacht der U-Bahn. Der Angeklagte F. versetzte der Zeugin, die sich wehrte und „Nein, ich will das nicht!“ rief, Schläge gegen Bauch und Kopf, um so ihre Abwehrbereit- schaft herabzusetzen und dem Angeklagten T. den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen zu ermöglichen. Im weiteren Verlauf des Geschehens hielt der Angeklagte F. die Beine der Zeugin – der er zuvor Hose und Slip ausge- zogen hatte – fest, damit diese nicht treten und sich aus der Umklammerung her- auswinden konnte. Als der Angeklagte F. erkannt hatte, dass der deutlich - 3 - größere und kräftigere Angeklagte T. die Lage beherrschte, indem er sich auf die Zeugin lehnte und sie so auf dem Lüftungsschacht rücklings fixierte, entfernte er sich mit der sinngemäßen Bemerkung, dass T. die Zeugin töten könne, wenn er – T. – mit ihr fertig sei. T. vollzog unmittel- bar darauf den ungeschützten Geschlechtsverkehr mit der Zeugin. Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist grundsätzlich jede Handlung anzu- sehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Täter in irgendeiner Weise objektiv gefördert hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2001 – 4 StR 453/00, NStZ 2001, 364 mwN). Die Hilfeleistung muss nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es genügt bereits die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 − 1 StR 112/16, NStZ 2017, 337 mwN). Deshalb ist es vorliegend ohne Belang, dass sich der Ange- klagte F. unmittelbar vor der Vergewaltigung der Zeugin S. durch den An- geklagten T. entfernte. Der vom Generalbundesanwalt beantragten Änderung des Schuldspruchs bedarf es daher nicht. Der Senat ist nicht gehindert, nach § 349 Abs. 2 StPO zu ent- scheiden, da der Generalbundesanwalt im Übrigen die Verwerfung der Revision beantragt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 4 StR 617/16, NStZ-RR 2017, 246). - 4 - Die unzureichende Darstellung der DNA-Gutachten in den Urteilsgründen (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187 mwN) gefährdet den Bestand des Urteils angesichts der sonsti- gen Beweise, die die Täterschaft des Angeklagten T. und eine Beihilfe- handlung des Angeklagten F. zu der Vergewaltigung der Nebenklägerin be- legen, nicht. Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Cirener ist wegen Urlaubs an der Unter- schrift gehindert. Berger Berger Gericke Mosbacher Resch Vorinstanz: Hamburg, LG, 20.02.2020 - 7505 Js 281/19 611 KLs 13/19 2 Ss 49/20