Entscheidung
3 StR 282/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:150920B3STR282
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:150920B3STR282.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 282/20 vom 15. September 2020 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2. auf dessen Antrag - am 15. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO ein- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Mönchengladbach vom 29. April 2020 dahin geän- dert, dass der Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men- ge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteil wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringe Menge sowie wegen Besitzes von Betäu- 1 - 3 - bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist sie sich als un- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensbeanstandung ist nicht ausgeführt und deshalb unzu- lässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils hat ergeben, dass das Landgericht von einer unzutref- fenden konkurrenzrechtlichen Bewertung ausgegangen ist, deren Korrektur die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der Einzelstrafen nach sich zieht. a) Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte erklärte sich bereit, gegen Zahlung von 4.000 € "weiche" Drogen aus den Niederlanden abzuholen. Als Pfand für den vereinbarten Kurierlohn erhielt er zwei Platten Haschisch und eine Tüte Marihuana mit einer Gesamtwirkstoffmenge von 56,7 g THC, die er in seiner Wohnung aufbewahrte. Im Folgenden holte er auf Anweisung seines Auftraggebers 10.877 g Marihua- na mit einer Mindestwirkstoffmenge von ca. 1.800 g THC, das zum gewinnbrin- genden Weiterverkauf bestimmt war, in den Niederlanden ab und verbrachte es nach Deutschland. b) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich der An- geklagte durch die Aufbewahrung des Marihuanas als Pfand für den Kurierlohn wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar ge- macht hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1974 - 1 StR 119/74, juris Rn. 2; 2 3 4 5 - 4 - MüKoStGB/Kotz/Oğlakcıoğlu, 3. Aufl., § 29 BtMG Rn. 1115). Soweit das Land- gericht Tatmehrheit zu dem ebenfalls abgeurteilten Betäubungsmitteltransport angenommen hat, hält dies rechtlicher Überprüfung hingegen nicht stand. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht zwischen der Ein- fuhr von Betäubungsmitteln und dem gleichzeitigen reinen Besitz einer weiteren Betäubungsmittelmenge Tateinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 1998 - 1 StR 293/98, juris Rn. 4; vom 25. Februar 2015 - 4 StR 516/14, NStZ-RR 2015, 174, 175; vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 430/15, NStZ-RR 2016, 82, 83; jeweils mwN). Der Schuldspruch war deshalb wie aus der Entscheidungsformel ersicht- lich zu ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklag- te sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der vom Landge- richt festgesetzten Einzelstrafen. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als Einzelfreiheitsstrafe bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, dass das Landge- richt allein aufgrund der Annahme von Tateinheit eine niedrigere Strafe ver- hängt hätte. Denn die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenz- verhältnisses ist bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüs- se vom 9. Juni 2020 - 3 StR 185/20, juris Rn. 7; vom 26. August 2020 - 4 StR 197/20, juris Rn. 5; jeweils mwN; s. auch BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03, juris Rn. 5). 6 7 - 5 - 3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Spaniol Paul Berg Hoch Anstötz Vorinstanz: Mönchengladbach, LG, 29.04.2020 - 700 Js 332/20 21 KLs 8/20 8