Entscheidung
AnwZ (Brfg) 21/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:100920BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:100920BANWZ.BRFG.21.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 21/20 vom 10. September 2020 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg als Vorsitzende, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Dr. Liebert sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann am 10. September 2020 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsge- richtshofs vom 16. März 2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Be- scheid vom 13. November 2019 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klä- gers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerich- tete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt nun- mehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststel- lungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtig- keit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung. a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger formelle Mängel des Widerrufs- bescheids geltend macht. aa) Der Anwaltsgerichtshof hat auf Grundlage von § 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 14 BRAO in Verbindung mit dem Vorstandsbeschluss der Beklagten vom 25. August 1999 die Zuständigkeit des Präsidenten der Beklagten für den Erlass eines Widerrufsbescheids in einfach gelagerten Fällen bejaht. Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hat der Kläger insoweit nicht dargetan. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Übertragung der Widerrufs- entscheidung auf einzelne Mitglieder des Vorstands zulässig. Bei dem Widerruf 2 3 4 5 6 7 - 4 - der Zulassung handelt es sich um eine der Rechtsanwaltskammer durch die Bundesrechtsanwaltsordnung zugewiesene Aufgabe, für die nach § 73 Abs. 1 Satz 2 BRAO der Vorstand zuständig ist. Nach § 73 Abs. 4 BRAO ist unter an- derem für die in § 73 Abs. 1 Satz 2 BRAO genannten Aufgaben eine Übertra- gung auf einzelne Mitglieder des Vorstands zulässig. Diese Regelung entspricht der zum 1. Juni 2007 außer Kraft getretenen Regelung des § 224a Abs. 4 BRAO a.F., wonach im Falle einer Übertragung unter anderem der damals per Gesetz noch den Landesjustizverwaltungen obliegenden Zulassungs- und Wi- derrufsentscheidungen durch Rechtsverordnung auf die Rechtsanwaltskam- mern innerhalb der Kammern der Vorstand zuständig war und dieser die Zu- ständigkeit uneingeschränkt auf einzelne Mitglieder übertragen konnte (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 14. Januar 1998, BT-Drucks. 13/9610, S. 7). Nachdem durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsan- waltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I 2007, 358) mit Wirkung zum 1. Juni 2007 die Zuständigkeit unter anderem für Zulassungs- und Widerrufsentschei- dungen den Rechtsanwaltskammern übertragen wurde, wurde die bisherige kammerinterne Zuständigkeitsregelung des § 224a Abs. 4 Satz 1 und 2 BRAO a.F. in § 73 BRAO übernommen, mithin hierfür nach § 73 Abs. 1 Satz 2 BRAO der Vorstand für zuständig erklärt und die bisherige Übertragungsmöglichkeit auf Mitglieder des Vorstands durch Einfügung des Verweises auf § 73 Abs. 1 Satz 2 BRAO in § 73 Abs. 4 BRAO aufrechterhalten (vgl. Begründung des Ent- wurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwalt- schaft vom 2. Februar 2006, BT-Drucks. 16/513, S. 17). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Möglichkeit zur Übertragung der Zuständigkeit auf einzel- ne Vorstandsmitglieder bestehen entgegen der Auffassung des Klägers nicht. - 5 - Der von der Beklagten vorgelegte Vorstandsbeschluss, der die Übertra- gung auf den Präsidenten oder jedes Mitglied des Zulassungsausschusses vor- sieht, wurde noch während der Geltung des § 224a Abs. 4 BRAO gefasst. Im Hinblick auf die inhaltlich unveränderte gesetzliche Regelung der Übertra- gungsmöglichkeit bestehen keine Bedenken, ihn - mangels anderweitigen aktu- elleren Beschlusses - auch auf die neue Rechtslage anzuwenden, wie dies dem erklärten Willen der Beklagten entspricht. Der Anwaltsgerichtshof ist ausgehend davon, dass zum Bereich der Zu- lassung nach der Gliederung der BRAO auch der Teilbereich des § 14 BRAO (Rücknahme und Widerruf der Zulassung) gehört, dem Vortrag der Beklagten gefolgt, wonach der Vorstand durch diesen Beschluss in einfach gelagerten Fällen nicht nur Zulassungsentscheidungen, sondern auch Entscheidungen über den Widerruf der Zulassung übertragen hat. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung hat der Kläger nicht dargetan. Sein Vorbringen, wonach in dem Beschluss die einzelnen Arten der Zulassung, für die die Über- tragung gelten soll, genannt sind, nicht aber der Widerruf, steht dem Ergebnis des Anwaltsgerichtshofs nicht entgegen. Der Beschluss spricht von der Über- tragung "der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, des Wechsels der Zulassung und der Zulassung beim Oberlandesgericht". In der zum Beschlusszeitpunkt geltenden Fassung der Bundesrechtsanwaltsordnung waren im ersten Ab- schnitt unter dem Titel "Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft" sowohl die Zu- lassung als auch deren Widerruf geregelt, während sich die weiteren aufgeführ- ten Fallgruppen "Wechsel der Zulassung" und "Zulassung beim Oberlandesge- richt" im zweiten Abschnitt unter dem Titel "Die Zulassung bei einem Gericht" befanden. Nach dem Wegfall der Lokalisation der Rechtsanwälte sind die letzt- genannten Fallgruppen entfallen und es verbleibt die Übertragung für die "Zu- lassung zur Rechtsanwaltschaft". Auch die aktuelle Bundesrechtsanwaltsord- nung regelt unter dieser Überschrift im Ersten Abschnitt sowohl die Zulassung 8 9 - 6 - als auch deren Widerruf. Dies lässt eine der Auffassung und Praxis der Beklag- ten entsprechende Auslegung des Beschlusses, wonach auch Entscheidungen über den Widerruf der Zulassung übertragen werden sollten, zu. Die Auslegung des Beschlusses durch den Anwaltsgerichtshof ist somit nicht rechtsfehlerhaft, wenngleich eine Neufassung des Beschlusses unter entsprechender Klarstel- lung die Anwendung erleichtern würde. Es handelt sich hier auch um einen rechtlich einfach gelagerten Fall einer Widerrufsentscheidung, der von dem Be- schluss umfasst ist. bb) Gegen die Unterzeichnung durch den Vizepräsidenten, der nach nicht zu beanstandender Auffassung des Anwaltsgerichtshofs zulässig für den Präsidenten gehandelt hat, bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die für den Widerrufsbescheid nach § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 37 Abs. 3 VwVfG vorge- schriebene Schriftform (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - AnwZ (Brfg) 50/19, juris Rn. 7) ist ebenfalls eingehalten, ohne dass es darauf ankommt, ob der Vizepräsident mit seinem Namenszug unterzeichnet hat. Auf die zutreffenden Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs wird verwiesen. b) Auch in materieller Hinsicht ist der Zulassungswiderruf mit Recht er- folgt. aa) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulas- sung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbe- scheids oder - wenn das Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwick- lungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Be- schlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 und vom 7. De- zember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5; jeweils mwN). 10 11 12 - 7 - bb) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids befand sich der Kläger in Vermögensverfall. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten. Gibt es - wie hier in Form der Zwangs- vollstreckung wegen Steuerschulden - Beweisanzeichen wie offene Forderun- gen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt die- sen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forde- rungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids gegen ihn bestan- den haben und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 5 und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 4). An einer solchen umfassenden und vor allem schlüssigen Darlegung fehlt es. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt eine schlüssige und geordnete Darstellung seiner Verbindlichkeiten sowie seiner Vermögens-, Ein- kommens- und Ausgabensituation im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vorge- legt. (1) Zutreffend ist der Anwaltsgerichtshof davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die laufende Zwangsvollstreckung wegen offener Steuerschulden Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall vorlagen. Der Kläger stellt nicht in Frage, dass gegen ihn im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung wegen offener Steuerschulden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Zu Gunsten des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof seinen - pauschalen und unbe- legten - Vortrag, er habe auf die Steuerschulden 40.000 Euro geleistet, berück- 13 14 15 - 8 - sichtigt und ist von einer offenen Forderung von jedenfalls noch 41.049,63 Euro im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids ausgegangen, wegen der die Zwangsvoll- streckung betrieben wurde. (2) Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof weiter das Vorbringen des Klä- gers, die Forderung sei überhöht, nicht berücksichtigt. In ständiger Rechtspre- chung geht der Senat von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvoll- streckungsmaßnahmen aus. Im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden Titel und Vollstreckungsmaßnahmen deshalb nicht auf ihre in- haltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft. Behauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 65/17, juris Rn. 8 mwN). (3) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, er sei lediglich zahlungs- unwillig, weshalb die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit entfalle. Dieser Vor- trag lässt das Bestehen des hier in Form der Zwangsvollstreckung vorliegenden Beweisanzeichens für einen Vermögensverfall unberührt und betrifft nur dessen Widerlegung (vgl. für den Fall der Vermutung des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 2. Halbs. BRAO: Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019 - AnwZ (Brfg) 50/19, juris Rn. 29). Voraussetzung dafür, dass von dem Beweisanzeichen nicht auf den Vermögensverfall geschlossen werden könnte, wäre, dass der hierfür darlegungspflichtige Kläger die gegen ihn gerichtete Forderung erfüllen könnte, dies aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht will, und seine Vermögensverhältnisse im Übrigen geordnet sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019, aaO Rn. 42). Dies hat der Kläger indes gerade nicht dar- getan. Eine schlüssige und geordnete Darlegung der finanziellen Situation fehlt. Seinem Vorbringen ist insbesondere auch nicht zu entnehmen, mit welchen liquiden Mitteln die Steuerschuld bezogen auf den Zeitpunkt des Widerrufsbe- scheids hätte beglichen werden können. 16 17 - 9 - cc) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wer- tung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der ge- setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststel- lungslast trifft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindes- tens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maß- nahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhin- dern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbe- scheids ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch sonst er- sichtlich. Nicht ausreichend ist insbesondere, dass der Kläger nach seinem Vorbringen nur noch Angelegenheiten aus dem Sozialrecht bearbeitet und des- halb keine Fremdgelder mehr einnimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 82/18, juris Rn. 6 ff.). dd) Soweit der Kläger rügt, dass in dem Urteil zu Unrecht festgestellt sei, dass er die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" führe, ist dies für die Entscheidung ohne Relevanz und begründet damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Gleiches gilt, soweit dort auf laufende Klageverfah- 18 19 - 10 - ren gegen den Kläger verwiesen wird. Der Anwaltsgerichtshof hat sich hierauf zur Begründung des Vermögensverfalls nicht gestützt. 2. Dem Anwaltsgerichtshof ist schließlich kein Verfahrensfehler unterlau- fen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger im Hinblick darauf, dass der An- waltsgerichtshof in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden habe, ob- wohl er bei der Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht auf die Möglichkeit einer solchen Vorgehensweise hingewiesen worden sei, auf eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nach § 102 Abs. 2 VwGO und daraus folgend seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103. Abs. 1 GG) und des Grundsatzes eines fairen Verfahrens sowie auf das Verbot einer Überra- schungsentscheidung. Fehlt ein Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO kann jedenfalls bei einem nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten der Eindruck entstehen, dass im Falle seines Ausbleibens keine Sachentscheidung zu seinem Nachteil ergehen wer- de, er sich also auch später noch zur Sache einlassen könne (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 6 B 56/94, juris Rn. 2). Verhandelt und ent- scheidet das Gericht trotz Abwesenheit eines anwaltlich nicht vertretenen Betei- ligten, ohne dass diesem bei der Ladung ein entsprechender Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO erteilt wurde, stellt dies grundsätzlich einen Verfahrensfehler und eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 8/17, juris Rn. 23 mwN). Es kann dahingestellt bleiben, ob dies grundsätzlich auch bei einem an- waltlich vertretenen Beteiligten oder - wie hier - einem Beteiligten gilt, der selbst 20 21 22 - 11 - Rechtsanwalt ist (offengelassen: Senat, Beschluss vom 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 8/17, juris Rn. 23 mwN). Denn jedenfalls unter den hier gegebe- nen Umständen ist die Zulassung abzulehnen, auch wenn die Belehrung keinen ausdrücklichen Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO enthielt und hinsichtlich der Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils unzutreffend war. aa) Ein ausdrücklicher Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO ist der vom Kläger vorgelegten Ladung zwar nicht zu entnehmen. Indes enthält die vom Kläger vorgelegte Ladung vom 4. Februar 2020 den Hinweis, dass es zum Ver- lust des Prozesses führen könne, wenn er nicht zum Termin erscheine und auch keinen Vertreter entsende. Jedenfalls der Kläger als sich selbst vertreten- der Rechtsanwalt, von dem die Kenntnis der verfahrensrechtlichen Grundzüge zu erwarten ist, konnte dem Hinweis hinreichend entnehmen, dass der An- waltsgerichtshof ohne seine Anwesenheit verhandeln und abschließend ent- scheiden kann. Abgesehen davon, dass von einem Rechtsanwalt ohnehin die Kenntnis der zu den Grundlagen des Verfahrens zählenden Möglichkeit, bei Abwesenheit eines Beteiligten trotz Ladung eine abschließende Entscheidung zu treffen, vorauszusetzen ist, war jedenfalls dieser Hinweis ausreichend ge- eignet, dem juristisch geschulten Kläger die Gefahr einer solchen Entscheidung aufzuzeigen. Die sich an den Hinweis anschließende - unzutreffende - Beleh- rung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils und dessen Folgen ändern hieran nichts. Denn der Hinweis auf die Möglichkeit des Pro- zessverlustes steht gesondert neben dem Hinweis auf den möglichen Erlass eines Versäumnisurteils und impliziert schon nach seinem Wortlaut, dass bei einem Fernbleiben des Klägers ein endgültiger Prozessverlust durch eine ab- schließende Entscheidung droht, während bei einem Versäumnisurteil - dem Kläger bekannt - gerade kein Prozessverlust, sondern nur eine vorläufige nach- teilige Entscheidung droht, die durch einen Einspruch korrigiert werden kann. Damit ist jedenfalls im Verhältnis zu dem Kläger als Rechtsanwalt dem Sinn 23 - 12 - und Zweck des § 102 Abs. 2 VwGO, nämlich einer Fehlvorstellung eines Betei- ligten dahingehend vorzubeugen, dass im Falle seines Ausbleibens jedenfalls keine abschließende Sachentscheidung zu seinem Nachteil ergehen werde, er sich also auch später noch zur Sache einlassen könne, Genüge getan. Vor die- sem Hintergrund konnte der Kläger auch nicht darauf vertrauen, dass er in die Säumnis fliehen konnte, um sich die Option weiteren Vortrags nach Einlegung eines Einspruchs vorzubehalten. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewäh- rung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens liegt somit ebenso wenig vor wie eine Überraschungsentscheidung. bb) Jedenfalls aber erfordern der fehlerhafte Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO und die Verhandlung und Entscheidung in Abwesenheit des Klägers deshalb nicht die Zulassung, weil die Entscheidung hierauf nicht beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 8/17, juris Rn. 23). Anders als im Falle der verfahrensfehlerhaften Verhinderung der Teilnahme eines Beteiligten an einer Verhandlung - zum Beispiel wegen rechtswidriger Ablehnung eines Verle- gungsantrags (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 52/11, juris Rn. 4) - geht es hier nicht darum, dass dem Kläger die Möglichkeit zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung und zur Darlegung seines Standpunkts in der Verhandlung genommen wurde. Ein Verhinderungs- grund für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung lag nicht vor; der Klä- ger wollte sich durch eine Flucht in die Säumnis lediglich die Option zu späte- rem Vortrag sichern. Für ihn hat sich demnach nur die - wie ausgeführt hier oh- nehin nicht gerechtfertigte - Erwartung nicht erfüllt, sich später noch zur Sache einzulassen zu können. Die Entscheidung kann hierauf indes nur dann beru- hen, wenn der Kläger hierdurch daran gehindert wurde, entscheidungserhebli- chen Vortrag zu halten. Dies ist nicht der Fall. Der Kläger hat von vornherein und - wie dargelegt - auch in seinem Zulassungsantrag weder hinsichtlich des 24 - 13 - Vorliegens des Vermögensverfalls noch hinsichtlich der Gefährdung der Inte- ressen der Rechtsuchenden in tatsächlicher oder rechtlicher Sicht Erhebliches vorgetragen, das eine ihm günstigere Entscheidung hätte rechtfertigen können. b) Dem Kläger ist das Urteil nach eigenen Angaben zugestellt worden, was ausweislich der in der Akte befindlichen Verfügung vom 16. März 2020 durch die hierfür nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 116 Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 2 VwGO, § 168 ZPO zuständige Geschäftsstelle ausgeführt wurde. Entge- gen seiner Auffassung liegt kein Verfahrensfehler darin, dass auf dem Um- schlag der Zustellung die Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlan- desgerichts genannt ist. Ohnehin kann das Urteil hierauf nicht beruhen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). c) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt keine unzulässige Überra- schungsentscheidung sowie kein Verstoß gegen die Gebote der Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens im Hinblick darauf vor, dass im Tatbestand des angefochtenen Urteils auf laufende Klageverfahren gegen den Kläger verwiesen wird. Die diesbezüglichen Ausführungen im Tatbestand sind für die Entscheidung nicht relevant und auch der Anwaltsgerichtshof hat sich hierauf zur Begründung seiner Entscheidung nicht gestützt. d) Der Anwaltsgerichtshof hat nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, indem er keine Auskunft des Finanzamts zu den Zahlungen des Klägers auf die Steuerschuld eingeholt hat. Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hin- sichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getrof- 25 26 27 - 14 - fen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren erster Instanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18 juris Rn. 19 mwN). Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich aus einer Auskunft des Finanzamts Entscheidungserhebliches hätte erge- ben können. Die vom Kläger behaupteten Zahlungen auf die Steuerschuld hat der Anwaltsgerichtshof als wahr unterstellt, so dass hierzu keine Auskunft ein- zuholen war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Remmert Liebert Schäfer Schmittmann Vorinstanz: AGH Schleswig, Entscheidung vom 16.03.2020 - 2 AGH 7/19 - 28