Entscheidung
XI ZA 2/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:080920BXIZA2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:080920BXIZA2.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZA 2/20 vom 8. September 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg und die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung ei- nes Rechtsmittels gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Köln vom 27. April 2020 ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsver- folgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 3. März 2020 einen Pro- zesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückgewiesen und dies damit be- gründet, dass ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn - mit dem eine Gehörsrüge der Antragstellerin als unzulässig verworfen worden ist - nicht statthaft sei. Die daraufhin von der Antragstellerin beantragte Pro- zesskostenhilfe zur Einlegung einer Gehörsrüge hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 27. April 2020 nicht bewilligt. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist kein Rechtsmittel statthaft. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde nur statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und 1 2 3 - 3 - Landgerichte, nicht aber gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allge- mein eröffnet noch vom Oberlandesgericht zugelassen worden ist (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Übrigen wäre eine Zulassung nicht bindend. Die Bin- dungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde ebenso wie bei der Revision nur die Bejahung der in den § 574 Abs. 3 Satz 1 und § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen. Die Zu- lassung des Rechtsmittels kann dagegen nicht dazu führen, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2010 - VI ZB 10/10, juris Rn. 5 mwN). Dies wäre hier der Fall, da be- reits das Rechtsmittel zum Oberlandesgericht nicht statthaft war. Denn gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ergehen Entscheidungen über Gehörsrügen durch unanfechtbaren Beschluss. - 4 - Auch eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet und verfas- sungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur BVerfGE 107, 395, 416 ff.; BGH, Be- schlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff. und vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 5 mwN). Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 19.12.2019 - 5 T 84/19 - OLG Köln, Entscheidung vom 27.04.2020 - 1 W 1/20 - 4